Freiwillige Versicherung für Selbständige
Moderator: Czauderna
Hallo,
ja, der Grund steht im § 244 SGB V - Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Dort wird unterschieden zwischen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen für hauptberuflich selbständige, dort noch eine zweite Grenze für Existensgründer/Haertefaelle und für freiwillig Versicherte.
Das von dir eingestellte Schreiben weist 14% Beitragssatz aus zzg. 09,% Zusatzbeitrag der TK, also 14,9% - da eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch ist, handelt es sich um den ermäßigten Satz.
Gruss
Czauderna
ja, der Grund steht im § 244 SGB V - Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Dort wird unterschieden zwischen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen für hauptberuflich selbständige, dort noch eine zweite Grenze für Existensgründer/Haertefaelle und für freiwillig Versicherte.
Das von dir eingestellte Schreiben weist 14% Beitragssatz aus zzg. 09,% Zusatzbeitrag der TK, also 14,9% - da eine Versicherung ohne Krankengeldanspruch ist, handelt es sich um den ermäßigten Satz.
Gruss
Czauderna
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Mehr als einen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 22.05.2001 etwas ausführlicher dazu geäußert:Gibt es eigentlich einen Grund warum man als Selbstständiger freiwillig versichert nicht wie ein Angestellter den Beitragssatz zahlt, sondern es eine Mindestbemessungrundlage gibt?
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00496.html
genannte Beispielgründe:
Die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Selbstständigkeit (bei dir 725,58 €) sind schon das, was übrig bleibt, nachdem alle Betriebsausgaben abgezogen wurden (= steuerlicher Gewinn). Arbeitnehmer zahlen aus dem Brutto vor Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, etc.
Das Unternehmerrisiko (Erfolg oder Misserfolg der Selbstständigkeit) darf nicht über den Umweg der Beitragsbemessung bei der Solidargemeinschaft abgeladen werden.
Es gibt Unsicherheiten bei der "Erfassung der Betriebseinnahmen und bei der Abgrenzung von betrieblich veranlassten und anderen Ausgaben". Insbesondere, weil die Ermittlung der Einnahmen nur beim Selbstständigen selbst erfolgt, und nicht bei (unabhängigen) Dritten (wie dem Arbeitgeber, der bei Beschäftigten die Beitragsdaten erhebt und die Beiträge abführt).
[Auf deutsch: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Selbstständige ihre Einnahmen klein rechnen, weil 'ohne Rechnung' gearbeitet wird, und im Gegenzug ihre Ausgaben hoch rechnen, weil das Abendessen mit der Ehefrau auf wundersame Weise ein Geschäftsessen wird].
Danke. Ich verstehe es aber immer noch nicht ganz.Swantje B. hat geschrieben:...Gibt es eigentlich einen Grund warum man als Selbstständiger freiwillig versichert nicht wie ein Angestellter den Beitragssatz zahlt, sondern es eine Mindestbemessungrundlage gibt?
[Auf deutsch: Es ist nicht ausgeschlossen, dass Selbstständige ihre Einnahmen klein rechnen, weil 'ohne Rechnung' gearbeitet wird, und im Gegenzug ihre Ausgaben hoch rechnen, weil das Abendessen mit der Ehefrau auf wundersame Weise ein Geschäftsessen wird].
Wenn jemand falsche Rechnungen ausstellt und den Staat um Einnahmen betrügt, dann ist das doch Steuerhinterziehung?
Zudem gibt es eine Aufbewahrungspflicht für Belege, man kann also nicht einfach ein Abendesssen mit der Frau als Geschäftsessen abrechnen.
Selbst wenn jemand "ohne Rechnung" arbeiten sollte, wobei ich nicht weiß ob dies überhaupt erlaubt ist. Muss es ja bei einer Buchprüfung Kontobelege oder ähnliches geben aus denen man das Einkommen nachweisen kann.
Da klingt mir die Begründung mit den Einkommensschwankungen schon als nachvollziehbarer.
Zudem
Warum gibt es dann bei angestellten mit geringem Einkommen keine Beitragsbemessungsgrenze? Hier könnte man ja auch argumentieren, dass die Unfähigkeit des Angestellten ein höheres Einkommen zu erzielen nicht bei der Solidargemeinschaft abgeladen werden darf.Das Unternehmerrisiko (Erfolg oder Misserfolg der Selbstständigkeit) darf nicht über den Umweg der Beitragsbemessung bei der Solidargemeinschaft abgeladen werden.
Hallo,
ich denke, wir sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich grundsaetzlich um Pflichtversicherte, bei denen eben nur ihr Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Andere Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung oder aber auch Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen Selbständigkeit obliegen eben nicht dieser Beitragspflicht.
Bei freiwillig Versicherten gibt es eben eines Mindestbeitragsbemessungsgrenze und eine Beitragsbemessungsgrenze.
Bei diesem Personenkreis sind auch grundsaetzlich alle regelmäßigen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten beitragspflichtig und wenn es keine Einnahmen gibt, dann muss eben die Mindestbeitragsbemessungsgrenze herhalten für die Beitragsberechnung -
Beispiel : Kind, welches keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, aber auch kein eigenes Einkommen, muss selbst versichert werden = 0,00 € eigenen Einkommen, trotzdem Beitrag von ca. 180,00 € mtl. nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Nach dem gleichen Prinzip funktioniert dass dann auch bei den hauptberuflich Selbständigen und wie schon weiter oben geschrieben - die bisherige Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab 2019 erheblich gesenkt.
Der Grund für solche Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt auch darin, dass es eben keine Krankenversicherung zum 0,00 €-Tarif geben kann, d.h. - ein Selbständiger erklärt, und weist das sogar per Einkommensteuerbescheid nach, dass er 0,00 € zu versteuerndes Einkommen hat - das würde ja dann auch bedeuten - er zahlt auch keinen Euro für seine Kranken- und Pflegeversicherung ?
Ich denke, dass das nicht geht, leuchtet ein - über die Höhe der Mindestbeitragsbemessung kann man allerdings immer noch streiten.
Gruss
Czauderna
ich denke, wir sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich grundsaetzlich um Pflichtversicherte, bei denen eben nur ihr Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Andere Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung oder aber auch Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen Selbständigkeit obliegen eben nicht dieser Beitragspflicht.
Bei freiwillig Versicherten gibt es eben eines Mindestbeitragsbemessungsgrenze und eine Beitragsbemessungsgrenze.
Bei diesem Personenkreis sind auch grundsaetzlich alle regelmäßigen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten beitragspflichtig und wenn es keine Einnahmen gibt, dann muss eben die Mindestbeitragsbemessungsgrenze herhalten für die Beitragsberechnung -
Beispiel : Kind, welches keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, aber auch kein eigenes Einkommen, muss selbst versichert werden = 0,00 € eigenen Einkommen, trotzdem Beitrag von ca. 180,00 € mtl. nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Nach dem gleichen Prinzip funktioniert dass dann auch bei den hauptberuflich Selbständigen und wie schon weiter oben geschrieben - die bisherige Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab 2019 erheblich gesenkt.
Der Grund für solche Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt auch darin, dass es eben keine Krankenversicherung zum 0,00 €-Tarif geben kann, d.h. - ein Selbständiger erklärt, und weist das sogar per Einkommensteuerbescheid nach, dass er 0,00 € zu versteuerndes Einkommen hat - das würde ja dann auch bedeuten - er zahlt auch keinen Euro für seine Kranken- und Pflegeversicherung ?
Ich denke, dass das nicht geht, leuchtet ein - über die Höhe der Mindestbeitragsbemessung kann man allerdings immer noch streiten.
Gruss
Czauderna
Hallo danke für deinen Beitrag und die Erklärung.
Macht es das nicht ungerechter? Wenn bei Arbeitnehmern andere Einnahmen nicht berechnet werden, sondern ausschließlich das Arbeitseinkommen? Immerhin zahlt der Selbstständige bereits "das Doppelte" weil es keinen Arbeitgeberanteil gibt und dann muss er noch aus allen Erträgen bzw. Erspartem zahlen.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich denke, wir sollten hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich grundsaetzlich um Pflichtversicherte, bei denen eben nur ihr Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Andere Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung oder aber auch Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen Selbständigkeit obliegen eben nicht dieser Beitragspflicht.
Okay, den Fall gibt es wahrscheinlich in der Realität kaum. Weil sonst beide Elternteile privat versichert sein müssten, sonst wäre das Kind ja in der GKV mitversichert.Bei freiwillig Versicherten gibt es eben eines Mindestbeitragsbemessungsgrenze und eine Beitragsbemessungsgrenze.
Bei diesem Personenkreis sind auch grundsaetzlich alle regelmäßigen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verwendet werden könnten beitragspflichtig und wenn es keine Einnahmen gibt, dann muss eben die Mindestbeitragsbemessungsgrenze herhalten für die Beitragsberechnung -
Beispiel : Kind, welches keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, aber auch kein eigenes Einkommen, muss selbst versichert werden = 0,00 € eigenen Einkommen, trotzdem Beitrag von ca. 180,00 € mtl. nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Also soweit ich weiß können Selbständige die unter 450€ Einkommen haben in der GKV Familienversicherung des Partners mitversichert werden. Wenn jemand selbstständig ist und keinen Partner hat und nichts verdient, dann hat er auch kein Geld um Krankenversicherung (oder irgend etwas Anderes) zu zahlen, insofern wäre das Beispiel hinfällig. Aber ich ich verstehe was du im Prinzip meinst.Nach dem gleichen Prinzip funktioniert dass dann auch bei den hauptberuflich Selbständigen und wie schon weiter oben geschrieben - die bisherige Mindestbeitragsbemessungsgrenze wird ab 2019 erheblich gesenkt.
Der Grund für solche Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt auch darin, dass es eben keine Krankenversicherung zum 0,00 €-Tarif geben kann, d.h. - ein Selbständiger erklärt, und weist das sogar per Einkommensteuerbescheid nach, dass er 0,00 € zu versteuerndes Einkommen hat - das würde ja dann auch bedeuten - er zahlt auch keinen Euro für seine Kranken- und Pflegeversicherung ?
Mir leuchtet es schon ein, es ging mir mehr darum was du bereits benannt hast, die Höhe der Bemessungsgrenze.Ich denke, dass das nicht geht, leuchtet ein - über die Höhe der Mindestbeitragsbemessung kann man allerdings immer noch streiten.
Gruss
Czauderna
Was spricht für einen Antrag auf Beitragsentlastung? Schon fairerweise Infos dazu von Deiner Kasse erhalten?
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit liegt bei 725,00 Euro lt. dieser Beitragsberechnung? Sonst scheinst Du keine weiteren Einnahmen zu haben?
Hast Du regelmäßig ein derart niedriges Einkommen und liegst regelmäßig unter dieser Mindestbemessung von 2283,- kannst du durchaus nochmals runtergefahren werden. Dann werden lediglich aus 1.522,50 Euro die Beiträge berechnet. Es ist ein Antrag hierzu erforderlich. Hier die Infos,
https://www.tk.de/techniker/service/lei ... ng-2004652
Gruß
Ron
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit liegt bei 725,00 Euro lt. dieser Beitragsberechnung? Sonst scheinst Du keine weiteren Einnahmen zu haben?
Hast Du regelmäßig ein derart niedriges Einkommen und liegst regelmäßig unter dieser Mindestbemessung von 2283,- kannst du durchaus nochmals runtergefahren werden. Dann werden lediglich aus 1.522,50 Euro die Beiträge berechnet. Es ist ein Antrag hierzu erforderlich. Hier die Infos,
https://www.tk.de/techniker/service/lei ... ng-2004652
Gruß
Ron
Danke. Meine Einkommenssituation hat sich mittlerweile verbessert, insofern kommt die Ermäßigung sowieso nicht mehr in Frage.RonMcDon hat geschrieben:Was spricht für einen Antrag auf Beitragsentlastung? Schon fairerweise Infos dazu von Deiner Kasse erhalten?
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit liegt bei 725,00 Euro lt. dieser Beitragsberechnung? Sonst scheinst Du keine weiteren Einnahmen zu haben?
Hast Du regelmäßig ein derart niedriges Einkommen und liegst regelmäßig unter dieser Mindestbemessung von 2283,- kannst du durchaus nochmals runtergefahren werden. Dann werden lediglich aus 1.522,50 Euro die Beiträge berechnet. Es ist ein Antrag hierzu erforderlich. Hier die Infos,
https://www.tk.de/techniker/service/lei ... ng-2004652
Gruß
Ron
Der Bescheid war für das geringe Einkommen letztes Jahr, aber mit erspartem Guthaben über 10.000€ damit ist auch keine Ermäßigung mehr möglich. Deswegen ist der Betrag rückwirkend ab 2017 erhöht worden.
Im Rahmen des Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) wird sich bei der Beitragsbemessung für hauptberuflich Selbständige zum 01.01.2019 auch vieles ändern. Es wird besser.
Die Mindestbemessung wird auf den achtzigsten Teil der Bezugsgrößen heruntergesetzt. Nach dem heutigen Stand wären es dann nur 1.141,88 €. Härtefallbemessungen mit entsprechender Prüfung durch die Kasse wird es nicht mehr geben. Es gibt nur noch diese Mindestbemessung für hauptberuflich Selbständige!!!
Die Mindestbemessung wird auf den achtzigsten Teil der Bezugsgrößen heruntergesetzt. Nach dem heutigen Stand wären es dann nur 1.141,88 €. Härtefallbemessungen mit entsprechender Prüfung durch die Kasse wird es nicht mehr geben. Es gibt nur noch diese Mindestbemessung für hauptberuflich Selbständige!!!
Hallo Dani,
der Gesetzgeber hat 1989 für alle Krankenkassen im § 240 SGB V für freiwillige Mitglieder einheitliche Mindestbemessungsgrundlagen eingeführt. Als ein Selbständiger dagegen geklagt hat, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies bei freiwilligen Mitgliedern nicht verfassungswidrig ist. Selbständige können ja grds. zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Die gesetzliche Krankenversicherung ist in dieser Konstellation keine Pflicht, sondern ein zusätzliches Angebot für Personen, denen die private Krankenversicherung zu teuer ist oder nicht zusagt. Pflichtversicherte Mitglieder haben keine Wahlmöglichkeit, so dass der Gesetzgeber besondere soziale Aspekte berücksichtigen muss. Z.B. gilt bei pflichtversicherten Studenten - auch solche ohne Einnahmen - z.B. ein Monatsbeitrag von ca. 90 Euro.
der Gesetzgeber hat 1989 für alle Krankenkassen im § 240 SGB V für freiwillige Mitglieder einheitliche Mindestbemessungsgrundlagen eingeführt. Als ein Selbständiger dagegen geklagt hat, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dies bei freiwilligen Mitgliedern nicht verfassungswidrig ist. Selbständige können ja grds. zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Die gesetzliche Krankenversicherung ist in dieser Konstellation keine Pflicht, sondern ein zusätzliches Angebot für Personen, denen die private Krankenversicherung zu teuer ist oder nicht zusagt. Pflichtversicherte Mitglieder haben keine Wahlmöglichkeit, so dass der Gesetzgeber besondere soziale Aspekte berücksichtigen muss. Z.B. gilt bei pflichtversicherten Studenten - auch solche ohne Einnahmen - z.B. ein Monatsbeitrag von ca. 90 Euro.