Dringend: GKV will Aufhebungsvertrag sehen!
Moderator: Czauderna
Dringend: GKV will Aufhebungsvertrag sehen!
Liebe Community,
ich habe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag erhalten und auch angenommen, inkl. einer Freistellung.
Da ich erst einmal eine kleine Auszeit nehmen möchte (ohne ALG1 etc.) habe ich bei meiner GKV eine freiwillige Mitgliedschaft beantragt, nun teilte mir die GKV einen Antrag hierzu auszufüllen, in diesem Antrag wird auch nach einer Abfindung gefragt.
Nach Rückfrage bei meiner GKV muss ich denen meinen Aufhebungsvertrag in Kopie zusenden, um zu ermitteln ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.
Meine Frage lautet: Ist dies überhaupt gestattet solch ein Dokument einzufordern, was meiner Meinung sehr vertraulich ist ?
Habe ich Nachteile zu erwarten, wenn ich der Krankenkasse dieses Dokument übermittele ?
ich habe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag erhalten und auch angenommen, inkl. einer Freistellung.
Da ich erst einmal eine kleine Auszeit nehmen möchte (ohne ALG1 etc.) habe ich bei meiner GKV eine freiwillige Mitgliedschaft beantragt, nun teilte mir die GKV einen Antrag hierzu auszufüllen, in diesem Antrag wird auch nach einer Abfindung gefragt.
Nach Rückfrage bei meiner GKV muss ich denen meinen Aufhebungsvertrag in Kopie zusenden, um zu ermitteln ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.
Meine Frage lautet: Ist dies überhaupt gestattet solch ein Dokument einzufordern, was meiner Meinung sehr vertraulich ist ?
Habe ich Nachteile zu erwarten, wenn ich der Krankenkasse dieses Dokument übermittele ?
Hallo,
hier die Grundlagen :
Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - monatlich gezahlt - nicht monatlich gezahlt Beitragspflicht ja (BSG-Urteil vom 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -, USK 2014-114)
und
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017
§ 4 Nr. 1 § 5 Abs. 2 Satz 1
§ 5 Abs. 5
dort heißt es :
§ 4
Weitere beitragspflichtige Einnahmen
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
2. Rentenabfindungen,
3. der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz sowie der entsprechende Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vor-schriften oder Grundsätzen.
§ 5
5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.
Was die genaue Berechnung angeht, dazu zählen dann auch meines Wissens nach noch das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit
Gruss
Czauderna
hier die Grundlagen :
Abfindung bzw. Entlassungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - monatlich gezahlt - nicht monatlich gezahlt Beitragspflicht ja (BSG-Urteil vom 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -, USK 2014-114)
und
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017
§ 4 Nr. 1 § 5 Abs. 2 Satz 1
§ 5 Abs. 5
dort heißt es :
§ 4
Weitere beitragspflichtige Einnahmen
Den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zuzurechnen sind auch
1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
2. Rentenabfindungen,
3. der Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz sowie der entsprechende Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vor-schriften oder Grundsätzen.
§ 5
5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt.
Was die genaue Berechnung angeht, dazu zählen dann auch meines Wissens nach noch das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit
Gruss
Czauderna
Ich habe mich ein wenig aus persönlichem Interesse für das Thema interessiert und kann
"1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, "
nicht so pauschal bestätigen.
Unter Umständen sind diese Abfindungen wohl nämlich nicht beitragspflichtig, wenn sie zum Ende der Beschäftigung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
(Ich gehe aber davon aus, daß sich genügend Leute hier besser mit dem Thema auskennen als ich.)
"1. Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, "
nicht so pauschal bestätigen.
Unter Umständen sind diese Abfindungen wohl nämlich nicht beitragspflichtig, wenn sie zum Ende der Beschäftigung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
(Ich gehe aber davon aus, daß sich genügend Leute hier besser mit dem Thema auskennen als ich.)
Hallo timmy2018,
wenn die vertraglichen Kündigungsfristen (Arbeits- und/oder Tarifvertrag) eingehalten wurden und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das vereinbarte Entgelt gezahlt wird, ist die Höhe der Abfindung für die Beitragsberechnung ohne Bedeutung.
Wenn aber die vertraglichen Kündigungsfristen (oder das unkündbare Arbeitsverhältnis) durch den Aufhebungsvertrag einvernehmlich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen begrenzt wurden, spielen Höhe der Brutto-Abfindung, Alter des Arbeitnehmers, Betriebszugehörigkeit und bisheriger Bruttoverdienst wesentliche Rollen bei der Beitragsberechnung. Dies gilt aber für maximal 12 Monate. Im Prinzip wird ausgerechnet, für wie lange der bisherige monatliche Bruttoverdienst für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
Gruß
RHW
wenn die vertraglichen Kündigungsfristen (Arbeits- und/oder Tarifvertrag) eingehalten wurden und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das vereinbarte Entgelt gezahlt wird, ist die Höhe der Abfindung für die Beitragsberechnung ohne Bedeutung.
Wenn aber die vertraglichen Kündigungsfristen (oder das unkündbare Arbeitsverhältnis) durch den Aufhebungsvertrag einvernehmlich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen begrenzt wurden, spielen Höhe der Brutto-Abfindung, Alter des Arbeitnehmers, Betriebszugehörigkeit und bisheriger Bruttoverdienst wesentliche Rollen bei der Beitragsberechnung. Dies gilt aber für maximal 12 Monate. Im Prinzip wird ausgerechnet, für wie lange der bisherige monatliche Bruttoverdienst für die Beitragsberechnung herangezogen wird.
Gruß
RHW
Ich glaube der Beitrag über mir ist wohl SPAM
Die GKV hat meinen Antrag bewilligt und ich muss hier den gesetzlichen Mindestbeitrag entrichten, so wie angenommen. Der Aufhebungsvertrag wurde hier nicht auf die Berechnung berücksichtigit zum Glück!
Dennoch habe ich eine Frage:
Ich gehe davon aus, dass die Familienmitglieder in der Familienversicherung wie bisher auch mitversichert sind, ist das korrekt ? Denn im Bescheid sehe ich diese niergendwo namentlich aufgeführt.
Die GKV hat meinen Antrag bewilligt und ich muss hier den gesetzlichen Mindestbeitrag entrichten, so wie angenommen. Der Aufhebungsvertrag wurde hier nicht auf die Berechnung berücksichtigit zum Glück!
Dennoch habe ich eine Frage:
Ich gehe davon aus, dass die Familienmitglieder in der Familienversicherung wie bisher auch mitversichert sind, ist das korrekt ? Denn im Bescheid sehe ich diese niergendwo namentlich aufgeführt.
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- Beiträge: 213
- Registriert: 04.10.2015, 14:13
Hallo Timmy 2018,
das Thema interessiert mich. Ich verstehe es jetzt so, dass Du trotz Abfindung den gesetzlichen Mindestbeitrag von um die 180,- € / Monat
zahlen musst für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen musst.
D.h. die Abfindung speilt dabei keine Rolle.
Könntest Du kurz zusammenfassen worauf es hierbei ankam ?
Einhaltung der KF hebe ich schon verstanden, aber wie sieht es aus bei sehr hohen Abfindungen, das wieviel fache deines Monatsgehaltes war deine Abfindung ?
das Thema interessiert mich. Ich verstehe es jetzt so, dass Du trotz Abfindung den gesetzlichen Mindestbeitrag von um die 180,- € / Monat
zahlen musst für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen musst.
D.h. die Abfindung speilt dabei keine Rolle.
Könntest Du kurz zusammenfassen worauf es hierbei ankam ?
Einhaltung der KF hebe ich schon verstanden, aber wie sieht es aus bei sehr hohen Abfindungen, das wieviel fache deines Monatsgehaltes war deine Abfindung ?
Hallo, ich habe den Antrag ausgefüllt wie es gewünscht war und eine Kopie des Vertrags beigelegt, im Antrag habe ich nochmal deutlich gemacht, dass die KF eingehalten worden ist, das war's auch schon!
Es kommt nicht auf die Höhe der Abfindung an, es geht darum ob die gesetzliche KF eingehalten wurde oder nicht, es ging sehr flott!
Weiss jemand von euch was ich machen muss, wenn demnächst irgendwann mal eine Einmazahlung reinkommt vom alten Arbeitgeber ?? Muss man das dann sofort melden oder mit der nächsten Steuererklärung ?
Es kommt nicht auf die Höhe der Abfindung an, es geht darum ob die gesetzliche KF eingehalten wurde oder nicht, es ging sehr flott!
Weiss jemand von euch was ich machen muss, wenn demnächst irgendwann mal eine Einmazahlung reinkommt vom alten Arbeitgeber ?? Muss man das dann sofort melden oder mit der nächsten Steuererklärung ?