GKV vs. PKV
Moderator: Czauderna
GKV vs. PKV
Hallo zusammen,
ich habe eine grundlegende Frage zu der ich speziell keine Antwort im Netz finde und hoffe, dass hier vielleicht schon mal jemand den Fall hatte oder sich auskennt.
Ich bin aktuell Student und bei meinem Vater privat familienversichert.
Ab 01.09.2018 werde ich eine Beschäftigung als Angestellter antreten, verdiene aber mehr als 4950€ brutto im Monat, sodass ich mich freiwillig gesetzlich versichern kann - so dachte ich.
Ein Bekannter sagte mir jetzt aber, dass ich aus der privaten Krankenversicherung ohne weiteres nicht raus komme, er war sich allerdings nicht sicher, ob das auch für familienversicherte Studenten gilt.
Die Frage nochmal im Klartext: Kann ich (bisher als Student) familien privat versichert nun in die gesetzliche Krankenkasse wechseln oder nicht ?
Vielen Dank schon mal im Voraus !
ich habe eine grundlegende Frage zu der ich speziell keine Antwort im Netz finde und hoffe, dass hier vielleicht schon mal jemand den Fall hatte oder sich auskennt.
Ich bin aktuell Student und bei meinem Vater privat familienversichert.
Ab 01.09.2018 werde ich eine Beschäftigung als Angestellter antreten, verdiene aber mehr als 4950€ brutto im Monat, sodass ich mich freiwillig gesetzlich versichern kann - so dachte ich.
Ein Bekannter sagte mir jetzt aber, dass ich aus der privaten Krankenversicherung ohne weiteres nicht raus komme, er war sich allerdings nicht sicher, ob das auch für familienversicherte Studenten gilt.
Die Frage nochmal im Klartext: Kann ich (bisher als Student) familien privat versichert nun in die gesetzliche Krankenkasse wechseln oder nicht ?
Vielen Dank schon mal im Voraus !
Hallo Stevan,
Du hast meines Erachtens ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und zwar aus folgenden Gründen:
- Du bist aufgrund des zeitlichen Überwiegens deines Angestellten-Verhältnisses ab 1. September von deinem Status her Arbeitnehmer und nicht mehr Student. Selbst wenn du am 1. September noch immatrikuliert wärst, würde die unwiderrufliche Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr greifen, da deine berufliche Tätigkeit im zeitlichen Vordergrund steht.
- Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hast du als erstmalig eine Beschäftigung aufnehmender Angestellter ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. Hierbei werden alle Beschäftigungen, die du während deiner beruflichen Ausbildung bereits hattest, nicht berücksichtigt.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 SGB V hast du 3 Monate Zeit, eine Kasse zu wählen.
Viele Grüße
D-S-E
Du hast meines Erachtens ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und zwar aus folgenden Gründen:
- Du bist aufgrund des zeitlichen Überwiegens deines Angestellten-Verhältnisses ab 1. September von deinem Status her Arbeitnehmer und nicht mehr Student. Selbst wenn du am 1. September noch immatrikuliert wärst, würde die unwiderrufliche Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr greifen, da deine berufliche Tätigkeit im zeitlichen Vordergrund steht.
- Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hast du als erstmalig eine Beschäftigung aufnehmender Angestellter ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. Hierbei werden alle Beschäftigungen, die du während deiner beruflichen Ausbildung bereits hattest, nicht berücksichtigt.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 SGB V hast du 3 Monate Zeit, eine Kasse zu wählen.
Viele Grüße
D-S-E
Hallo zusammen,
ich war heute bei der TK zur Beratung bezüglich des o.g. Vorgangs.
Dort wurde mir gesagt, dass ich trotzdem nicht in die GKV eintreten kann, da ich während des Studiums schon einmal versicherungspflichtig beschäftigt war für 1-2 Monate (weiß es nicht mehr genau).
@D-S-E : In dem von dir zitierten Paragraphen heißt es doch aber: "Hierbei werden alle Beschäftigungen, die du während deiner beruflichen Ausbildung bereits hattest, nicht berücksichtigt. "
Ist das jetzt richtig, was die mir da gesagt haben oder haben die auch einfach keine Ahnung ?
Viele Grüße
ich war heute bei der TK zur Beratung bezüglich des o.g. Vorgangs.
Dort wurde mir gesagt, dass ich trotzdem nicht in die GKV eintreten kann, da ich während des Studiums schon einmal versicherungspflichtig beschäftigt war für 1-2 Monate (weiß es nicht mehr genau).
@D-S-E : In dem von dir zitierten Paragraphen heißt es doch aber: "Hierbei werden alle Beschäftigungen, die du während deiner beruflichen Ausbildung bereits hattest, nicht berücksichtigt. "
Ist das jetzt richtig, was die mir da gesagt haben oder haben die auch einfach keine Ahnung ?
Viele Grüße
In dem Gesetz heißt es wörtlich:
Der freiwilligen Versicherung können beitreten:
"Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt"
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Versicherungsfrei sind
"Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt"
Auch wenn du während des Studiums mal krankenversicherungspflichtig beschäftigt warst: Das sollte ja dann genau so eine Beschäftigung sein, die unberücksichtigt bleibt.
Ich würde also sagen, die Kasse liegt falsch.
Der freiwilligen Versicherung können beitreten:
"Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt"
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Versicherungsfrei sind
"Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt"
Auch wenn du während des Studiums mal krankenversicherungspflichtig beschäftigt warst: Das sollte ja dann genau so eine Beschäftigung sein, die unberücksichtigt bleibt.
Ich würde also sagen, die Kasse liegt falsch.
Hallo D-S-E,
vielen Dank für deine Antwort, so sehe ich das auch.
Habe diesbezüglich auch nochmal Rat von einem Bekannten eingeholt, der mit ähnlichen Dingen zu tun hat - er war der gleichen Meinung.
Ich melde mich wieder wennn es etwas Neues gibt.
An dieser Stelle nochmal vielen Dank für deinen Hinweis und deine Mühe - das war wirklich hilfreich !!!
Viele Grüße
vielen Dank für deine Antwort, so sehe ich das auch.
Habe diesbezüglich auch nochmal Rat von einem Bekannten eingeholt, der mit ähnlichen Dingen zu tun hat - er war der gleichen Meinung.
Ich melde mich wieder wennn es etwas Neues gibt.
An dieser Stelle nochmal vielen Dank für deinen Hinweis und deine Mühe - das war wirklich hilfreich !!!
Viele Grüße
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Während des Studiums für 1 - 2 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt bedeutet, dass die Prüfung damals ergab, dass das Studium nicht überwiegt und die Beschäftigung im Vordergrund stand. Und falls sie im Vorfeld befristet war, berufsmäßig ausgeübt wurde. Das würde ich auch nicht so ohne weiteres als eine Beschäftigung "während des Studiums" ansehen.D-S-E hat geschrieben:I
Auch wenn du während des Studiums mal krankenversicherungspflichtig beschäftigt warst: Das sollte ja dann genau so eine Beschäftigung sein, die unberücksichtigt bleibt.
Ich würde also sagen, die Kasse liegt falsch.
Damals bestand bereits ein Beitrittsrecht zur GKV. Anschließend wurde die GKV wieder verlassen. Da müsst man jetzt mal die Gesetzesbegründung zu Rate ziehen, um herauszufinden, ob auch solche Konstellationen gemeint sind. Ich gehe eher davon aus, dass es um Beschäftigte geht, die vorher keine Beitrittsmöglichkeit zur GKV hatten.