KK versucht nachträglich Dispositionsrecht zu erlangen
Moderator: Czauderna
KK versucht nachträglich Dispositionsrecht zu erlangen
Hallo,
bin im Herbst 2017 beim Bezug von ALG1 arbeitsunfähig geworden. Nahtlos wurde seitens meiner gesetzlichen KK Krankengeld gezahlt.
Während der AU habe ICH eine medizinische Reha beantragt und wahrgenommen; wurde von der DRV genehmigt und bezahlt.
Aus der Reha wurde ich entlassen: AU und im Bezugsberuf EU (geboren 1960). Bin nach wie vor nahtlos AU. Habe keinen EU-Rentenantrag gestellt.
Auf Anforderung habe ich dem MDK den kompletten Reha-Entlassungsbericht vor geraumer Zeit zur Verfügung gestellt.
Nun informiert mich die KK und trifft die Entscheidung nach § 51 SGB V und § 116 SGB VI , dass ich hinsichtlich eines etwaigen Rentenantrags deren Zustimmung brauche. Rechtsbelehrung mit 1 Monat Widerspruchsfrist ist dabei.
Meine Fragen:
1. Ich habe bislang lediglich den Fall gefunden, dass die KK veranlasst innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen und zieht somit das Dispositionsrecht an sich.
Jedoch habe ICH den Reha-Antrag OHNE KK-Aufforderung gestellt.
Kann die KK sich nun nachträglich einklinken und mir das Dispositionsrecht entziehen oder einschränken ?
2. In einem Beitrag des vdk (Quelle a) habe ich es derart verstanden, dass die KK gerade nicht auf § 116 SGB VI zurückgreifen kann, da SGB VI die Rentenversicherungs-Gesetzgebung ist. Ist da was dran?
3. Macht ein Widerspruch gegen das Ansinnen der KK Sinn? Wenn ja, was sind bzw. könnten geeignete Argumenten bzw. §§ sein ?
Vielen Dank !!!
Quelle a) Hier Nr. 5.1 vorletzter und letzter Absatz:
https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/down ... ichten.pdf
bin im Herbst 2017 beim Bezug von ALG1 arbeitsunfähig geworden. Nahtlos wurde seitens meiner gesetzlichen KK Krankengeld gezahlt.
Während der AU habe ICH eine medizinische Reha beantragt und wahrgenommen; wurde von der DRV genehmigt und bezahlt.
Aus der Reha wurde ich entlassen: AU und im Bezugsberuf EU (geboren 1960). Bin nach wie vor nahtlos AU. Habe keinen EU-Rentenantrag gestellt.
Auf Anforderung habe ich dem MDK den kompletten Reha-Entlassungsbericht vor geraumer Zeit zur Verfügung gestellt.
Nun informiert mich die KK und trifft die Entscheidung nach § 51 SGB V und § 116 SGB VI , dass ich hinsichtlich eines etwaigen Rentenantrags deren Zustimmung brauche. Rechtsbelehrung mit 1 Monat Widerspruchsfrist ist dabei.
Meine Fragen:
1. Ich habe bislang lediglich den Fall gefunden, dass die KK veranlasst innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellen und zieht somit das Dispositionsrecht an sich.
Jedoch habe ICH den Reha-Antrag OHNE KK-Aufforderung gestellt.
Kann die KK sich nun nachträglich einklinken und mir das Dispositionsrecht entziehen oder einschränken ?
2. In einem Beitrag des vdk (Quelle a) habe ich es derart verstanden, dass die KK gerade nicht auf § 116 SGB VI zurückgreifen kann, da SGB VI die Rentenversicherungs-Gesetzgebung ist. Ist da was dran?
3. Macht ein Widerspruch gegen das Ansinnen der KK Sinn? Wenn ja, was sind bzw. könnten geeignete Argumenten bzw. §§ sein ?
Vielen Dank !!!
Quelle a) Hier Nr. 5.1 vorletzter und letzter Absatz:
https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/down ... ichten.pdf
Hallo,
sehe ich so wie die Krankenkasse - auf Grund der Tatsache, dass du arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wurdest, kann davon ausgegangen werden, dass du auch erwerbsunfähig bist - wenn du das anders siehst, steht dir natürlich zu, dies medizinisch zu begründen. Natürlich kann man auch argumentieren, dass die Kasse dich jetzt auffordern könnte, eine Reha zu beantragen, nur, die hast du bereits hinter dir.
Was ich allerdings nicht verstehe, warum sollst du wegen einer Rentenantragstellung die Zustimmung der Kasse einholen - nichts anderes will die Kasse erreichen.
Gruss
Czauderna
sehe ich so wie die Krankenkasse - auf Grund der Tatsache, dass du arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wurdest, kann davon ausgegangen werden, dass du auch erwerbsunfähig bist - wenn du das anders siehst, steht dir natürlich zu, dies medizinisch zu begründen. Natürlich kann man auch argumentieren, dass die Kasse dich jetzt auffordern könnte, eine Reha zu beantragen, nur, die hast du bereits hinter dir.
Was ich allerdings nicht verstehe, warum sollst du wegen einer Rentenantragstellung die Zustimmung der Kasse einholen - nichts anderes will die Kasse erreichen.
Gruss
Czauderna
Hallo,fila hat geschrieben:Hallo und Danke,
die KK schreibt, dass ich lt. Rechtsprechung des BSG (ohne konkrete Angabe) ab jetzt die KK-Zustimmung bei bestimmten Erklärungen gegenüber der DRV benötige, die mein Recht bezüglich "Art und Beginn der Rente" oder "Antragsrücknahme" einschränkt.
Danke
diese Einschränkung deines Dispositionsrechts hatte die Kasse schon vorgenommen wenn Sie dich aufgefordert hätte einen Reha-Antrag zu stellen. Dazu kam es nicht weil du schon einen solchen Antrag gestellt hattest. Das Ergebnis ist allerdings so, dass die Kasse, wie ich schon schrieb, davon ausgehen muss, dass du erwerbsunfähig bist. Das muss die Rentenversicherung übrigens innerhalb von 8 Wochen auch noch prüfen.
Aber, selbst wenn auch die Rentenversicherung zu der Auffassung kommen sollte, dass du erwerbsunfähig bist, muss das erst mal nicht dazu führen, dass du auch einen entsprechenden Rentenantrag stellen musst, aber das sollten wir erst dann, wenn es wirklich so kommt, besprechen.
Gruss
Czauderna
Die Einschränkung des Dispositionsrechts muss zwingend bis zum Ende der Reha-Maßnahme zugestellt sein.
Dies ist nach dem vorliegenden Sachveerhalt wohl nicht so.
Langfristig solltest du dich aber mit dem Gedanken befassen die Rente zu beantragen. Denn auch ein mögliches Arbeitslosengeld nach Krankengeld ist "endlich".
Aber mal anders ausgedrückt:
Die Krankenkasse mit der Leistung Krankengeld ist nicht für Mitglieder mit einer dauerhaften verminderten Erwerbsfähigkeit gedacht. Das ist ein Fall für die Rentenversicherung.
Beste Grüße
Dies ist nach dem vorliegenden Sachveerhalt wohl nicht so.
Langfristig solltest du dich aber mit dem Gedanken befassen die Rente zu beantragen. Denn auch ein mögliches Arbeitslosengeld nach Krankengeld ist "endlich".
Aber mal anders ausgedrückt:
Die Krankenkasse mit der Leistung Krankengeld ist nicht für Mitglieder mit einer dauerhaften verminderten Erwerbsfähigkeit gedacht. Das ist ein Fall für die Rentenversicherung.
Beste Grüße
Hallo,
wenn die KK bei der DRV auf Umdeutung in einen Reha-Antrag plädiert, angeregt oder nachgefragt hätte, würde ich dann nicht von der DRV aufgefordert werden einen EU-Antrag zu stellen? Wofür würde die KK dann die Einschränkung meines Dispositionsrechts brauchen?
Von der DRV habe ich nichts gehört.
Grüße
wenn die KK bei der DRV auf Umdeutung in einen Reha-Antrag plädiert, angeregt oder nachgefragt hätte, würde ich dann nicht von der DRV aufgefordert werden einen EU-Antrag zu stellen? Wofür würde die KK dann die Einschränkung meines Dispositionsrechts brauchen?
Von der DRV habe ich nichts gehört.
Grüße
es kann sein ,dass die RV dich auffordert einen Rentenantrag zu stellen bzw dich auf die möglichkeit hinweist. du wirst dies nicht tun, falls du keine rente willst.
dann könnte dir die KK wegen fehlender mitwirkung das krankengeld einstellen und an die RV eine vielzahl an schreiben senden, dass der rehaantrag umgedeutet werden soll und die rente von amtswegen beschieden wird.
dann könnte dir die KK wegen fehlender mitwirkung das krankengeld einstellen und an die RV eine vielzahl an schreiben senden, dass der rehaantrag umgedeutet werden soll und die rente von amtswegen beschieden wird.
Hallo Fila,
hier ist die Einschränkung des Gestaltungsrechts sehr ausführlich beschrieben:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicher ... B6_116R4.4
Die Krankenkasse trifft per Verwaltunbgsakt eine Entscheidung, ob das Gestaltungsrecht des Versicherten eingeschränkt werden soll (Voraussetzungen nach § 51 SGB V müssen erfüllt sein). Die Rentenversicherung hat dann diese Einschränkung bei ihrer Entscheidung über den Reha- oder Rentenantrag zu beachten.
Gruß
RHW
hier ist die Einschränkung des Gestaltungsrechts sehr ausführlich beschrieben:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicher ... B6_116R4.4
Die Krankenkasse trifft per Verwaltunbgsakt eine Entscheidung, ob das Gestaltungsrecht des Versicherten eingeschränkt werden soll (Voraussetzungen nach § 51 SGB V müssen erfüllt sein). Die Rentenversicherung hat dann diese Einschränkung bei ihrer Entscheidung über den Reha- oder Rentenantrag zu beachten.
Gruß
RHW
Hallo und danke für den Link, RHW
in dem Link wird Bezug genommen u.a. auf das Urteil vom Bundessozialgericht B 13 R 141/07 R v. 26.06.2008:
Dort ist unter Nr. 25 zu lesen:
"Die Krankenkasse darf die Dispositionsbefugnis des Versicherten, der bereits einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, auch mit einer "nachträglichen (nachgeschobenen) Aufforderung" einschränken; diese hat dann insoweit dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V, einen Reha-Antrag zu stellen. Bei einer solchen Aufforderung aber gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen oder beschränken kann."
Ich verstehe das derart, dass die KK ein Dispositionsrecht für Reha- und Rentenanträge auch dann nachträglich erhält, selbst wenn (wie im dortigen Fall) der Reha-Antrag von der Versicherten eigenständig initiiert wurde.
Ob ich das richtig verstanden habe?
Und kennt jemand ein anderslautendes jüngeres Urteil?
Danke
in dem Link wird Bezug genommen u.a. auf das Urteil vom Bundessozialgericht B 13 R 141/07 R v. 26.06.2008:
Dort ist unter Nr. 25 zu lesen:
"Die Krankenkasse darf die Dispositionsbefugnis des Versicherten, der bereits einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, auch mit einer "nachträglichen (nachgeschobenen) Aufforderung" einschränken; diese hat dann insoweit dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V, einen Reha-Antrag zu stellen. Bei einer solchen Aufforderung aber gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, diesen nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen oder beschränken kann."
Ich verstehe das derart, dass die KK ein Dispositionsrecht für Reha- und Rentenanträge auch dann nachträglich erhält, selbst wenn (wie im dortigen Fall) der Reha-Antrag von der Versicherten eigenständig initiiert wurde.
Ob ich das richtig verstanden habe?
Und kennt jemand ein anderslautendes jüngeres Urteil?
Danke
Du kannst gegenüber dem Rentenversicherungsträger bis zum Erhalt des Schreibens der Kasse frei disponieren, danach nicht mehr. Du hättest zum Beispiel deinen Reha-Antrag am Tag vor dem Erhalt des Schreibens der Kasse noch zurückziehen können und dann, um Zeit zu gewinnen, nach erneuter Aufforderung der Kasse den Antrag erneut stellen können. Sobald du über dein eingeschränktes Dispo informiert bist, geht dies nicht mehr. Das Vorgehen der Kasse ist aber allgemein üblich und völlig legal.
Viele Grüße
D-S-E
Viele Grüße
D-S-E