Zurück in die GKV aus der PKV - unterschiedliche Meinungen
Moderator: Czauderna
Zurück in die GKV aus der PKV - unterschiedliche Meinungen
Hallo ins Forum,
ich habe mich extra hier angemeldet, weil ich eine Frage zum Thema GKV/PKV habe, die ich auch nach längerer Online Recherche nicht abschließend klären konnte. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Was ist der Hintergrund:
Ich hatte neulich eine Diskussion mit zwei Bekannten, die etwas in ein Streitgespräch ausgeartet ist weil wir uns nicht einigen konnten. Der eine Bekannte verdient sehr gut, und ist trotzdem in der GKV, der andere ist in der PKV und will zurück in die GKV, ich selbst bin in der PKV und eigentlich ganz zufrieden da.
Nun hat der PKV-Bekannte erklärt, er würde demnächst den Job wechseln und dann zwischen beiden Jobs einen Monat unbeschäftigt sein. Daraufhin könne er zurück in die GKV. Wir beiden anderen haben das verneint, mein GKV-Bekannter meinte, damit diese Möglichkeit besteht, müsse man mehr als einen Monat arbeitslos sein. Ich selbst sehe das nicht so, aber glaube, dass es aus einem anderen Grund nicht möglich ist: und zwar hat der PKV-Bekannte bereits seinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nun denke ich, wird die GKV sich den zeigen lassen, und sehen, dass bereits eine neue Stelle vorliegt (bei der die PKV-Versicherung gehaltsmäßig wieder möglich ist) und damit das Rückkehrgesuch ablehnen. Aber eben nicht deswegen, weil es nur 1 Monat Arbeitslosigkeit ist, sondern, weil ein neues Arbeitsverhältnis bereits vereinbart wurde.
Wer hat nun Recht? Mein GKV-Bekannter, mein PKV-Bekannter oder ich?
ich habe mich extra hier angemeldet, weil ich eine Frage zum Thema GKV/PKV habe, die ich auch nach längerer Online Recherche nicht abschließend klären konnte. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Was ist der Hintergrund:
Ich hatte neulich eine Diskussion mit zwei Bekannten, die etwas in ein Streitgespräch ausgeartet ist weil wir uns nicht einigen konnten. Der eine Bekannte verdient sehr gut, und ist trotzdem in der GKV, der andere ist in der PKV und will zurück in die GKV, ich selbst bin in der PKV und eigentlich ganz zufrieden da.
Nun hat der PKV-Bekannte erklärt, er würde demnächst den Job wechseln und dann zwischen beiden Jobs einen Monat unbeschäftigt sein. Daraufhin könne er zurück in die GKV. Wir beiden anderen haben das verneint, mein GKV-Bekannter meinte, damit diese Möglichkeit besteht, müsse man mehr als einen Monat arbeitslos sein. Ich selbst sehe das nicht so, aber glaube, dass es aus einem anderen Grund nicht möglich ist: und zwar hat der PKV-Bekannte bereits seinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Nun denke ich, wird die GKV sich den zeigen lassen, und sehen, dass bereits eine neue Stelle vorliegt (bei der die PKV-Versicherung gehaltsmäßig wieder möglich ist) und damit das Rückkehrgesuch ablehnen. Aber eben nicht deswegen, weil es nur 1 Monat Arbeitslosigkeit ist, sondern, weil ein neues Arbeitsverhältnis bereits vereinbart wurde.
Wer hat nun Recht? Mein GKV-Bekannter, mein PKV-Bekannter oder ich?
Meines Erachtens liegt ihr alle falsch.
Arbeitslosigkeit alleine ist kein Grund, um wieder zurück in die GKV zu wechseln. Er könnte auch zehn Jahre arbeitslos sein und müsste für diese zehn Jahre in der PKV bleiben. Was anderes würde nur gelten, wenn er entweder 1. für diesen einen Monat Arbeitslosengeld I erhielte (was aber bei Eigenkündigung eigentlich ausgeschlossen ist), oder 2. einen Ehegatten hätte, der in der GKV versicherungspflichtig ist, denn dann wäre der Eintritt in die Familienversicherung möglich.
Bringt aber alles nichts, denn schlussendlich muss er sofort wieder zurück in die PKV, sobald er die neue Arbeitsstelle antritt. Die alte PKV muss ihn dann zu den selben Versicherungsbedingungen wie zuvor ohne erneute Risikoprofüng annehmen, vorausgesetzt er war zuvor fünf Jahre lang ununterbrochen bei dieser PKV versichert (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Arbeitslosigkeit alleine ist kein Grund, um wieder zurück in die GKV zu wechseln. Er könnte auch zehn Jahre arbeitslos sein und müsste für diese zehn Jahre in der PKV bleiben. Was anderes würde nur gelten, wenn er entweder 1. für diesen einen Monat Arbeitslosengeld I erhielte (was aber bei Eigenkündigung eigentlich ausgeschlossen ist), oder 2. einen Ehegatten hätte, der in der GKV versicherungspflichtig ist, denn dann wäre der Eintritt in die Familienversicherung möglich.
Bringt aber alles nichts, denn schlussendlich muss er sofort wieder zurück in die PKV, sobald er die neue Arbeitsstelle antritt. Die alte PKV muss ihn dann zu den selben Versicherungsbedingungen wie zuvor ohne erneute Risikoprofüng annehmen, vorausgesetzt er war zuvor fünf Jahre lang ununterbrochen bei dieser PKV versichert (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Hallo,Pichilemu hat geschrieben:Meines Erachtens liegt ihr alle falsch.
Arbeitslosigkeit alleine ist kein Grund, um wieder zurück in die GKV zu wechseln. Er könnte auch zehn Jahre arbeitslos sein und müsste für diese zehn Jahre in der PKV bleiben. Was anderes würde nur gelten, wenn er entweder 1. für diesen einen Monat Arbeitslosengeld I erhielte (was aber bei Eigenkündigung eigentlich ausgeschlossen ist), oder 2. einen Ehegatten hätte, der in der GKV versicherungspflichtig ist, denn dann wäre der Eintritt in die Familienversicherung möglich.
Bringt aber alles nichts, denn schlussendlich muss er sofort wieder zurück in die PKV, sobald er die neue Arbeitsstelle antritt. Die alte PKV muss ihn dann zu den selben Versicherungsbedingungen wie zuvor ohne erneute Risikoprofüng annehmen, vorausgesetzt er war zuvor fünf Jahre lang ununterbrochen bei dieser PKV versichert (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Bist du dir da ganz sicher ? - nehmen wir mal an, er wird arbeitslos und geht in die Familienversicherung in die GKV, nach einem Monat endet die Familienversicherung weil er eine Beschaeftigung aufnimmt - du meinst, dann muss er wieder in die PKV ? - ich meine das nicht.
Gruß
Czauderna
Ich antworte mir mal selber, weil ihr mich auf die entsprechenden Gesetzbücher aufmerksam gemacht habt.
Ich glaube Czauderna hat recht: es ist offenbar so, dass man auch in der Sperrzeit versicherungspflichtig wird: SGB V, §5, Absatz 1, Nummer 2:
(1) Versicherungspflichtig sind
1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Dh, mein PKV-Bekannter hatte wohl tatsächlich Recht, oder?
Ich glaube Czauderna hat recht: es ist offenbar so, dass man auch in der Sperrzeit versicherungspflichtig wird: SGB V, §5, Absatz 1, Nummer 2:
(1) Versicherungspflichtig sind
1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Dh, mein PKV-Bekannter hatte wohl tatsächlich Recht, oder?
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- Beiträge: 2
- Registriert: 19.07.2018, 17:30
Versicherungspflicht
Hallo,
ohne die Antworten zu deiner Frage gelesen zu haben, kann ich kurz aufklären.
Arbeitslosigkeit ist kein Grund um aus der PKV austreten zu dürfen/können.
Ein neues Arbeitsverhältnis, bei dem der AN unter Jahresentgeltgrenze (JAEG) verdient oder somit von Selbstständigkeit in Angestelltenverhältnis wechselt, sorgt dann aber für die Versicherungspflicht bei der GKV.
Der AN muss einen Antrag auf Versicherung bei der GKV stellen und dies der PKV anhand einer Mitgliedsbescheinigung nachweisen.
Die PKV kann dann rückwirkend aufgehoben werden und die Beiträge werden erstattet.
Wer nun durch den Wechsel von PKV zu GKV denkt, das er tolle Leistungen verliert, sollte unbedingt seinen Berater aufsuchen und den noch nicht gekündigten PKV-Vertrag in Zusatztarife umstellen lassen. Ihr müsst zumeist keine Gesundheitsfragen beantworten und erhaltet euch somit günstige Zusatzversicherungen, gerade für den Zahnbereich sehr wichtig später.
Wer sich informieren möchte, kann eine auf diese Website gehen.
Dort findet Ihr Infos zu Leistungen für Zusatzversicherungen sowie natürlich auch Krankenvollversicherung.
Bei Fragen gerne einfach Kontaktieren. Ich beantworte gerne alle Fragen, sofern möglich.
Link durch Moderator gelöscht - bitte keine Werbung
ohne die Antworten zu deiner Frage gelesen zu haben, kann ich kurz aufklären.
Arbeitslosigkeit ist kein Grund um aus der PKV austreten zu dürfen/können.
Ein neues Arbeitsverhältnis, bei dem der AN unter Jahresentgeltgrenze (JAEG) verdient oder somit von Selbstständigkeit in Angestelltenverhältnis wechselt, sorgt dann aber für die Versicherungspflicht bei der GKV.
Der AN muss einen Antrag auf Versicherung bei der GKV stellen und dies der PKV anhand einer Mitgliedsbescheinigung nachweisen.
Die PKV kann dann rückwirkend aufgehoben werden und die Beiträge werden erstattet.
Wer nun durch den Wechsel von PKV zu GKV denkt, das er tolle Leistungen verliert, sollte unbedingt seinen Berater aufsuchen und den noch nicht gekündigten PKV-Vertrag in Zusatztarife umstellen lassen. Ihr müsst zumeist keine Gesundheitsfragen beantworten und erhaltet euch somit günstige Zusatzversicherungen, gerade für den Zahnbereich sehr wichtig später.
Wer sich informieren möchte, kann eine auf diese Website gehen.
Dort findet Ihr Infos zu Leistungen für Zusatzversicherungen sowie natürlich auch Krankenvollversicherung.
Bei Fragen gerne einfach Kontaktieren. Ich beantworte gerne alle Fragen, sofern möglich.
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- Registriert: 19.07.2018, 17:30
Pichilemu hat geschrieben:Meines Erachtens liegt ihr alle falsch.
Bringt aber alles nichts, denn schlussendlich muss er sofort wieder zurück in die PKV, sobald er die neue Arbeitsstelle antritt. Die alte PKV muss ihn dann zu den selben Versicherungsbedingungen wie zuvor ohne erneute Risikoprofüng annehmen, vorausgesetzt er war zuvor fünf Jahre lang ununterbrochen bei dieser PKV versichert (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Das ist nicht korrekt. Ein Angestelltenverhältnis, mit Gehalt unter JAEG führt zur Versicherungspflicht, also GKV.
Hallo SteffenLoeffler,
erst einmal herzlich willkommen im Forum.
Bitte hier keine Werbe-Links hinterlassen - das ist ein ungeschriebenes Gesetz, dass die Experten hier keine Werbung für sich oder andere Betreiben - das gilt sowohl für PKV-Angestellte, als auch für GKV-Mitarbeiter und Selbständige in Sachen Krankenversicherung erst recht.
Ich habe den Link in deinem Beitrag gelöscht.
Zum Beitrag selbst - Wenn ein Mitglied der PKV, der dort als Arbeitnehmer wegen Überschreitung der JAE versichert war, arbeitslos wird, dann tritt grundsaetzlich Krankenversicherungspflicht ein wenn er/sie Arbeitslosengeld-1 erhält. In diesem Fall muss sogar ein Wechsel in die GKV erfolgen wenn nicht von einer eventuellen Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wahrgenommen wird.
Gruss
Czauderna
erst einmal herzlich willkommen im Forum.
Bitte hier keine Werbe-Links hinterlassen - das ist ein ungeschriebenes Gesetz, dass die Experten hier keine Werbung für sich oder andere Betreiben - das gilt sowohl für PKV-Angestellte, als auch für GKV-Mitarbeiter und Selbständige in Sachen Krankenversicherung erst recht.
Ich habe den Link in deinem Beitrag gelöscht.
Zum Beitrag selbst - Wenn ein Mitglied der PKV, der dort als Arbeitnehmer wegen Überschreitung der JAE versichert war, arbeitslos wird, dann tritt grundsaetzlich Krankenversicherungspflicht ein wenn er/sie Arbeitslosengeld-1 erhält. In diesem Fall muss sogar ein Wechsel in die GKV erfolgen wenn nicht von einer eventuellen Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wahrgenommen wird.
Gruss
Czauderna