Lücke im Versicherungsverhältnis
Moderator: Czauderna
Lücke im Versicherungsverhältnis
Hallo zusammen. Hab zwar das Forum schon lange durchforstet, aber leider noch keine zufriedenstellende Antwort gefunden.
Folgende Situation:
Meine Frau ist seit 2011 bei der Barmer GEK versichert. Da sie des öfteren schon mal die Arbeitsstelle gewechselt hat, war dies ja auch kein Problem in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der Barmer.
Im April diesen Jahres ist sie durch Ihren Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zum 21.04.18 gekündigt worden.
Am 01.06.18 hat sie eine neue Stelle angetreten. In dieser Zeit war sie nicht arbeitslos gemeldet.
Nun erfolgte eine Mitteilung der Barmer, dass eine Lücke im Versicherungsverhältnis vom 21.04.-31.05.18 entstanden sei und sie sich freiwillig weiter versichern müsse.
Ich bin selber privat versichert und die Barmer möchte nun auch mein Brutto-Jahresgehalt erfahren.
Meine Frage ist nun, wie es ab dem 01.06. aussieht. Die Beiträge werden ja dann wieder durch den neuen Arbeitgeber anteilig getragen. Ist meine Frau dann ab dem 01.06.18 schlechter gestellt, als bisher, da ja dann freiwillig versichert?
Bin ich verpflichtet, auch mein Gehalt der Barmer offenzulegen?
Vielen dank schon mal für eure Antwort(en). Kenne mich in Bezug auf die gesetzlichen Krankenversicherungen fast überhaupt nicht aus.
Folgende Situation:
Meine Frau ist seit 2011 bei der Barmer GEK versichert. Da sie des öfteren schon mal die Arbeitsstelle gewechselt hat, war dies ja auch kein Problem in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der Barmer.
Im April diesen Jahres ist sie durch Ihren Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zum 21.04.18 gekündigt worden.
Am 01.06.18 hat sie eine neue Stelle angetreten. In dieser Zeit war sie nicht arbeitslos gemeldet.
Nun erfolgte eine Mitteilung der Barmer, dass eine Lücke im Versicherungsverhältnis vom 21.04.-31.05.18 entstanden sei und sie sich freiwillig weiter versichern müsse.
Ich bin selber privat versichert und die Barmer möchte nun auch mein Brutto-Jahresgehalt erfahren.
Meine Frage ist nun, wie es ab dem 01.06. aussieht. Die Beiträge werden ja dann wieder durch den neuen Arbeitgeber anteilig getragen. Ist meine Frau dann ab dem 01.06.18 schlechter gestellt, als bisher, da ja dann freiwillig versichert?
Bin ich verpflichtet, auch mein Gehalt der Barmer offenzulegen?
Vielen dank schon mal für eure Antwort(en). Kenne mich in Bezug auf die gesetzlichen Krankenversicherungen fast überhaupt nicht aus.
Hallo,
ja, in dieser Lücke muss sich deine Ehefrau selbst krankenversichern. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge werden 50% der Einkünfte deiner Ehefrau, also 0,00 € und 50% deine Einkünfte (Brutto) bis maximal 50% der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.425,00 €, also 2.212,50 € herangezogen.Grundlage dafür steht hier - Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der ge-setzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zah-lung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017 -
dort heißt es im § 2 Abs. 4 -
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflich-tigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegat-ten oder Lebenspartners zusammen. Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspart-ners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Bei-tragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berück-sichtigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.
Natürlich müsst Ihr keinen Nachweis führen, dann gibt es eben den Höchstbeitrag.
Ab 01.06. gilt das dann natürlich nicht mehr.
Gruss
Czauderna
ja, in dieser Lücke muss sich deine Ehefrau selbst krankenversichern. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge werden 50% der Einkünfte deiner Ehefrau, also 0,00 € und 50% deine Einkünfte (Brutto) bis maximal 50% der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.425,00 €, also 2.212,50 € herangezogen.Grundlage dafür steht hier - Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der ge-setzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zah-lung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 15. November 2017 -
dort heißt es im § 2 Abs. 4 -
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflich-tigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegat-ten oder Lebenspartners zusammen. Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspart-ners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Bei-tragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berück-sichtigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.
Natürlich müsst Ihr keinen Nachweis führen, dann gibt es eben den Höchstbeitrag.
Ab 01.06. gilt das dann natürlich nicht mehr.
Gruss
Czauderna
Habe jetzt Post von der BARMER bekommen. Meine Einnahmen wurden natürlich mit einberechnet und wir haben nun eine kräftige Nachzahlung zu leisten. Für die Zeit der Unterbrechung kann ich das auch nachvollziehen.
Der Hammer kommt aber noch.
Die BARMER geht nun davon aus, dass meine Frau weiterhin freiwillig in der Gesetzlichen verbleibt und fordert nun monatl. die Beiträge, die aus der Freiwilligen Gesetzlichen hervorgehen.
Sie ist jedoch seit dem 01.06.18 bei Ihrem neuen Arbeitgeber gemeldet. Ist sie dadurch nicht automatisch wieder pflichtversichert ?
Die Beiträge wurden doch bisher auch direkt von Ihrem Gehalt abgeführt. Blicke da langsam nicht mehr durch...
Der Hammer kommt aber noch.
Die BARMER geht nun davon aus, dass meine Frau weiterhin freiwillig in der Gesetzlichen verbleibt und fordert nun monatl. die Beiträge, die aus der Freiwilligen Gesetzlichen hervorgehen.
Sie ist jedoch seit dem 01.06.18 bei Ihrem neuen Arbeitgeber gemeldet. Ist sie dadurch nicht automatisch wieder pflichtversichert ?
Die Beiträge wurden doch bisher auch direkt von Ihrem Gehalt abgeführt. Blicke da langsam nicht mehr durch...
Hallo,
Die BARMER geht nun davon aus, dass meine Frau weiterhin freiwillig in der Gesetzlichen verbleibt und fordert nun monatl. die Beiträge, die aus der Freiwilligen Gesetzlichen hervorgehen.
Sie ist jedoch seit dem 01.06.18 bei Ihrem neuen Arbeitgeber gemeldet. Ist sie dadurch nicht automatisch wieder pflichtversichert ?
wenn deine Ehefrau bei der Barmer nun pflichtversichert ist, spielt dein Einkommen keine Rolle, und wenn sie freiwillig versichert ist aufgrund Ihres Einkommens, dann auch nicht.
Gruss
Czuderna
Die BARMER geht nun davon aus, dass meine Frau weiterhin freiwillig in der Gesetzlichen verbleibt und fordert nun monatl. die Beiträge, die aus der Freiwilligen Gesetzlichen hervorgehen.
Sie ist jedoch seit dem 01.06.18 bei Ihrem neuen Arbeitgeber gemeldet. Ist sie dadurch nicht automatisch wieder pflichtversichert ?
wenn deine Ehefrau bei der Barmer nun pflichtversichert ist, spielt dein Einkommen keine Rolle, und wenn sie freiwillig versichert ist aufgrund Ihres Einkommens, dann auch nicht.
Gruss
Czuderna
Hallo Taldren,
die Krankenkasse kann nur das berücksichtigen, worüber sie informiert wurde.
Wann erfolgte die Infpo über den neuen Arbeitgeber an die Krankenkasse?
Wann hat der Arbeitgeber die "Meldung zur Sozialversicherung" an welche Krankenkasse gemacht?
Am besten ein kurzer Anruf bei der Krankenkasse, um den Sachverhalt ab 1.6. zu klären. Der Juni-Beitrag bei einer freiwilligen Versicherung würde übrigens am 15.7.2018 fällig.
Gruß
RHW
die Krankenkasse kann nur das berücksichtigen, worüber sie informiert wurde.
Wann erfolgte die Infpo über den neuen Arbeitgeber an die Krankenkasse?
Wann hat der Arbeitgeber die "Meldung zur Sozialversicherung" an welche Krankenkasse gemacht?
Am besten ein kurzer Anruf bei der Krankenkasse, um den Sachverhalt ab 1.6. zu klären. Der Juni-Beitrag bei einer freiwilligen Versicherung würde übrigens am 15.7.2018 fällig.
Gruß
RHW
Zuletzt geändert von RHW am 30.06.2018, 13:49, insgesamt 1-mal geändert.