Krankengeld nach Übergangsgeld
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Krankengeld nach Übergangsgeld
Hallo!
Mein Problem: Ich habe Übergangsgeld während einer Leistung zur teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Nach Abschluß dieser Leistung und vor Beginn der nächsten Leistung habe ich für ca. 6 Wochen Krankengeld bekommen. Die Krankenkasse wollte mir jetzt weiß machen, dass die Berechnung des KG auf der Grundlage des ÜG vorgenommen wird (das kann ich noch nachvollziehen). Dazu wird die berechnungsgrundlage der Rentenversicherung (80% des kalendertäglichen Regelentgeltes) nochmals auf 80% gekürzt wird und davon dann 70% als Krankengeld gezahlt werden. Diese doppelte Kürzung kann doch nicht wahr sein, oder???? Ich weiß, dass bei AloGeld der Betrag einfach weitergezahlt wird. Werden ÜG-Bezieher tatsächlich so betrogen? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage???? Es geht für mich immerhin um 500 EUR für 6 Wochen.
Vielen dank im Voraus.
Mein Problem: Ich habe Übergangsgeld während einer Leistung zur teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Nach Abschluß dieser Leistung und vor Beginn der nächsten Leistung habe ich für ca. 6 Wochen Krankengeld bekommen. Die Krankenkasse wollte mir jetzt weiß machen, dass die Berechnung des KG auf der Grundlage des ÜG vorgenommen wird (das kann ich noch nachvollziehen). Dazu wird die berechnungsgrundlage der Rentenversicherung (80% des kalendertäglichen Regelentgeltes) nochmals auf 80% gekürzt wird und davon dann 70% als Krankengeld gezahlt werden. Diese doppelte Kürzung kann doch nicht wahr sein, oder???? Ich weiß, dass bei AloGeld der Betrag einfach weitergezahlt wird. Werden ÜG-Bezieher tatsächlich so betrogen? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage???? Es geht für mich immerhin um 500 EUR für 6 Wochen.
Vielen dank im Voraus.
§ 235 Abs. 1 SGB V --> als beitragspflichtige Einnahme gelten 80% des Regelentgeltes, welches der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde lag
Rehabilitanten sind weder Arbeitnehmer noch Arbeitslose. Die Berechnung des Krankengeldanspruchs erfolgt daher nach der Regelung für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind -->§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V:
Danach gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war
Die Ergänzung "aus Arbeitseinkommen" hatte der Gesetzgeber mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 vorgenommen. Damit sollte entsprechend der vorangegangenen Rechtsprechung des BSG gesetzlich klargestellt werden, dass bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen nur tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen zur Krankengeldberechnung zu berücksichtigen ist (Bundesrats-Drucksache 676/04, S. 47). Obwohl Übergangsgeld nicht als Arbeitseinkommen gilt, ist diese Berechnungsgrundlage für Rehabilitanden weiterhin anzuwenden (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.12.2004).
§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V --> KRG beträgt 70% des Regelentgeltes
sprich: 2400 € brutto Einkommen vor der Maßnahme (entweder real oder fiktiv auf Grundlage eines üblichen Tarifentgeltes)--> 2400 ./.30=80 € x 80 % = Regelentgelt für die KV, davon 70 % = Brutto-KRG
wenn das KRG so berechnet wurde ist alles korrekt
nach meiner Erfahrung ist ein so berechnetes KRG i.d.R. HÖHER als das vorher bezogene Ü-Geld, insoweit haben sich Rehabilitanten m.E. überhaupt nicht zu beschweren
Rehabilitanten sind weder Arbeitnehmer noch Arbeitslose. Die Berechnung des Krankengeldanspruchs erfolgt daher nach der Regelung für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind -->§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V:
Danach gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war
Die Ergänzung "aus Arbeitseinkommen" hatte der Gesetzgeber mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 vorgenommen. Damit sollte entsprechend der vorangegangenen Rechtsprechung des BSG gesetzlich klargestellt werden, dass bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen nur tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen zur Krankengeldberechnung zu berücksichtigen ist (Bundesrats-Drucksache 676/04, S. 47). Obwohl Übergangsgeld nicht als Arbeitseinkommen gilt, ist diese Berechnungsgrundlage für Rehabilitanden weiterhin anzuwenden (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 16.12.2004).
§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V --> KRG beträgt 70% des Regelentgeltes
sprich: 2400 € brutto Einkommen vor der Maßnahme (entweder real oder fiktiv auf Grundlage eines üblichen Tarifentgeltes)--> 2400 ./.30=80 € x 80 % = Regelentgelt für die KV, davon 70 % = Brutto-KRG
wenn das KRG so berechnet wurde ist alles korrekt
nach meiner Erfahrung ist ein so berechnetes KRG i.d.R. HÖHER als das vorher bezogene Ü-Geld, insoweit haben sich Rehabilitanten m.E. überhaupt nicht zu beschweren
Würde mal sagen, das nimmt sich nicht so sehr viel.
Mit dem Krankengeld nach dem Ü-Geld-Bezug kenne ich mich nicht aus, da gehe ich einfach mal von Grampas Angaben aus: 80 % der Berechnungsgrundlage für das Ü-Geld mal 70 % für die Krankengeldzahlung macht 56 %.
Das ursprüngliche Übergangsgeld wurde wie folgt berechnet:
80 % des den Rentenversicherungsbeiträgen zugrundegelegten Arbeitseinkommens/-entgelts (§ 21 SGB VI und § 46 SGB IX), davon nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX entweder 68 % für Kinderlose oder 75 % für Leistungsempfänger mit Kind. Macht je nach Familiensituation entweder 54,4 % oder 60 %.
Liegt also alles ungefähr im selben Rahmen. Die größeren Unterschiede machen m.E. die beiden nebeneinander zu ermittelnden Berechnungsgrundlagen für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus: nämlich ob man das Ü-Geld wie oben beschrieben ermittelt oder nach § 48 SGB IX nach dem Tarif- bzw. ortsüblichen Lohn/Gehalt. Aber diese Berechnung erfolgt ja bereits vor der entsprechenden Reha.
Gruß
Koulchen
Mit dem Krankengeld nach dem Ü-Geld-Bezug kenne ich mich nicht aus, da gehe ich einfach mal von Grampas Angaben aus: 80 % der Berechnungsgrundlage für das Ü-Geld mal 70 % für die Krankengeldzahlung macht 56 %.
Das ursprüngliche Übergangsgeld wurde wie folgt berechnet:
80 % des den Rentenversicherungsbeiträgen zugrundegelegten Arbeitseinkommens/-entgelts (§ 21 SGB VI und § 46 SGB IX), davon nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX entweder 68 % für Kinderlose oder 75 % für Leistungsempfänger mit Kind. Macht je nach Familiensituation entweder 54,4 % oder 60 %.
Liegt also alles ungefähr im selben Rahmen. Die größeren Unterschiede machen m.E. die beiden nebeneinander zu ermittelnden Berechnungsgrundlagen für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus: nämlich ob man das Ü-Geld wie oben beschrieben ermittelt oder nach § 48 SGB IX nach dem Tarif- bzw. ortsüblichen Lohn/Gehalt. Aber diese Berechnung erfolgt ja bereits vor der entsprechenden Reha.
Gruß
Koulchen
@Nemesis: Wie meinen?
Was ich hier dargestellt habe, ist die Berechnung des Übergangsgelds. Das habe ich in den Sozialgesetzbüchern nachgelesen und im Rentenversicherungsforum verifiziert.
Zum Krankengeld kann ich nichts sagen, weil ich - im Gegensatz zu sehr vielen hier - keine Mitarbeiterin einer Krankenkasse bin. Sind andere Berufe inzwischen verboten worden?
Gruß
Koulchen
Was ich hier dargestellt habe, ist die Berechnung des Übergangsgelds. Das habe ich in den Sozialgesetzbüchern nachgelesen und im Rentenversicherungsforum verifiziert.
Zum Krankengeld kann ich nichts sagen, weil ich - im Gegensatz zu sehr vielen hier - keine Mitarbeiterin einer Krankenkasse bin. Sind andere Berufe inzwischen verboten worden?
Gruß
Koulchen
Das meinte ich im Bezug auf deine Vermutungen, wie das Krankengeld zu berechnen sei, nichts gegen dich, aber dem Threadstarter nützen nur handfeste Informationen.Koulchen hat geschrieben:@Nemesis: Wie meinen?
Was ich hier dargestellt habe, ist die Berechnung des Übergangsgelds. Das habe ich in den Sozialgesetzbüchern nachgelesen und im Rentenversicherungsforum verifiziert.
Zum Krankengeld kann ich nichts sagen, weil ich - im Gegensatz zu sehr vielen hier - keine Mitarbeiterin einer Krankenkasse bin. Sind andere Berufe inzwischen verboten worden?
Gruß
Koulchen
Mir fehlt nur gerade die Zeit, die Berechnungsgrundlagen nach SGB V hier aufzuführen. Ich werde das die nächsten Tage nachholen.
@Nemesis: "nichts gegen dich, aber dem Threadstarter nützen nur handfeste Informationen" - schönes Eigentor! Wenn Sie danach noch direkt die korrekte Berechnungsmethode angegeben hätten, wäre alles okay gewesen - aber stattdessen gleich zwei Einträge in diesem Thread von Ihnen, die avossy im Zweifel deutlich weniger helfen als meine Antwort zu einem Teilaspekt ... Und der Satz "Mir fehlt nur gerade die Zeit, die Berechnungsgrundlagen nach SGB V hier aufzuführen" - im Gespräch nennt man das "unnötig Luft verbraucht".
Allgemein: Was hier bestimmt wichtig ist als Basis für die korrekte Ermittlung, ist der krankenversicherungsrechtliche Status während der Maßnahmen zur Teilhabe. Man wird ja spätestens für diese Zeit, wenn man vorher freiwillig versichert war, automatisch pflichtversichert. Von daher wäre die *** zur Berechnung bei einer abhängigen Beschäftigung plausibel. Das mit den SGB V-Rechtsgrundlagen dazu überlasse ich aber trotzdem denen, die beruflich damit zu tun haben.
Viele Grüße
Koulchen
Allgemein: Was hier bestimmt wichtig ist als Basis für die korrekte Ermittlung, ist der krankenversicherungsrechtliche Status während der Maßnahmen zur Teilhabe. Man wird ja spätestens für diese Zeit, wenn man vorher freiwillig versichert war, automatisch pflichtversichert. Von daher wäre die *** zur Berechnung bei einer abhängigen Beschäftigung plausibel. Das mit den SGB V-Rechtsgrundlagen dazu überlasse ich aber trotzdem denen, die beruflich damit zu tun haben.
Viele Grüße
Koulchen
Re: Krankengeld nach Übergangsgeld
Hallo,
Freundliche Grüße
ratte1
Die Krankengeldberechnung kann hier nachgelesen und nachvollzogen werden (Seite 67) : http://www.vdak.de/versicherte/Leistung ... engeld.pdf.avossy hat geschrieben: Ich habe Übergangsgeld während einer Leistung zur teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Nach Abschluß dieser Leistung und vor Beginn der nächsten Leistung habe ich für ca. 6 Wochen Krankengeld bekommen. Die Krankenkasse wollte mir jetzt weiß machen, dass die Berechnung des KG auf der Grundlage des ÜG vorgenommen wird (das kann ich noch nachvollziehen). Dazu wird die berechnungsgrundlage der Rentenversicherung (80% des kalendertäglichen Regelentgeltes) nochmals auf 80% gekürzt wird und davon dann 70% als Krankengeld gezahlt werden. Diese doppelte Kürzung kann doch nicht wahr sein, oder???? Ich weiß, dass bei AloGeld der Betrag einfach weitergezahlt wird. Werden ÜG-Bezieher tatsächlich so betrogen? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage???? Es geht für mich immerhin um 500 EUR für 6 Wochen.
Vielen dank im Voraus.
Freundliche Grüße
ratte1
Re: Krankengeld nach Übergangsgeld
sorry Doppelpost
Zuletzt geändert von Nemesis am 25.01.2009, 02:05, insgesamt 1-mal geändert.
Bla bla bla.Koulchen hat geschrieben:@Nemesis: "nichts gegen dich, aber dem Threadstarter nützen nur handfeste Informationen" - schönes Eigentor! Wenn Sie danach noch direkt die korrekte Berechnungsmethode angegeben hätten, wäre alles okay gewesen - aber stattdessen gleich zwei Einträge in diesem Thread von Ihnen, die avossy im Zweifel deutlich weniger helfen als meine Antwort zu einem Teilaspekt ... Und der Satz "Mir fehlt nur gerade die Zeit, die Berechnungsgrundlagen nach SGB V hier aufzuführen" - im Gespräch nennt man das "unnötig Luft verbraucht".
Allgemein: Was hier bestimmt wichtig ist als Basis für die korrekte Ermittlung, ist der krankenversicherungsrechtliche Status während der Maßnahmen zur Teilhabe. Man wird ja spätestens für diese Zeit, wenn man vorher freiwillig versichert war, automatisch pflichtversichert. Von daher wäre die *** zur Berechnung bei einer abhängigen Beschäftigung plausibel. Das mit den SGB V-Rechtsgrundlagen dazu überlasse ich aber trotzdem denen, die beruflich damit zu tun haben.
Viele Grüße
Koulchen
Allein schon auf die Idee zu kommen, dass sein Krankengeld
54,4 % oder 60 %
betragen könnte, strotzt nur so vor Inkompetenz und Naivität. Wovon sollte der Threadstarter denn deiner Meinung nach dann noch leben? Zumal vom kalendertäglichen Krankengeldbetrag auch noch Beitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden müssen...
Also um es mal zu vereinfachen:
Auschlaggebend für die Krankengeldberechnung ist das Gehalt, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (alternativ auch vor Beginn der vorherigen Entlgeltersatzleistung (= Übergangsgeld), also somit auch vor Beginn der medizinischen Rehabilitation oder Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben) bezogen wurde.
Das Krankgeld beträgt grundsätzlich 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Es beträgt nicht mehr als 90 % des Nettogehalts, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.
Zusätzlich ist maßgebend, ob man in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einmalzahlungen bezogen hat (Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantieme, etc.), egal ob beim aktuellen oder vorherigen Arbeitsgeber. Sollte dies der Fall gewesen sein, wird der gesamte Einmalzahlungsbetrag durch 360 geteilt. Es ergibt sich ein Hinzurechnungsbetrag. Dieser wird zum Krankengeld hinzugerechnet. *** erfolgt dies in Relation bei der Berechnung nach dem Nettoarbeitsentgelt. Insgesamt darf dann aber das Krankengeld nicht höher sein, als das 100 %ige Nettoarbeitsentgelt (also das normale Nettogehalt), welches in dem Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezoegen wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Krankengeld grds. 70 % des vorherigen Bruttogehalts, nicht mehr als 90 % des vorherigen Nettogehalts beträgt, sofern Einmalzahlugen in den letzten 12 Monaten bezogen wurden, das Krankengeld nicht mehr als 100 % seines letzten Nettogehalts beträgt.
Abgezogen werden dann vom Krankengeld wie schon gesagt, die Leistungsempfängernbeitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Man kann sagen, dass das Nettokrankengeld wohl so ca. 80 % - 85 % des vorherigen Nettogehalts betragen wird.
ERGO: Der Threadstarter wurde nach Strich und Faden von seiner Krankenkasse verarscht bei der Krankengeldberechnung. Es gibt natürlich noch SEHR viele Einzelheiten zu beachten, über welche man ein ganzes Buch schreiben kann. Dazu brauchen wir aber mehr Angaben vom TS. Außerdem verfahren die Krankenkassen jeweils teilweise unterschiedlich in den Details der Krankengeldberechnung. Die Grundsätze (welche von mir hier genannt wurden) sind aber gesetzlich festgelegt und von diesen darf auch die Krankenkasse nicht abweichen.
@ Threadstarter: Ich kann dir nur anraten, bei deiner Krankenkasse persönlich vorbeizuschauen (sofern eine Filiale vorhanden ist in deiner Nähe) und dir die Berechnung zeigen zu lassen, ggf. soll halt der Sachbearbeiter dir das mal manuell vorrechnen...
@Nemesis: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil - bei den von mir genannten Prozentsätzen ging es nicht ums Kranken-, sondern ums Übergangsgeld. Die Berechnungsmethode (für Übergangsgeld, wie gesagt) hatte ich in anderem Zusammenhang im Rentenversicherungsforum überprüfen lassen, und sie war laut einem "Experten" dort, d.h. einem Angestellten der DRV, korrekt. Wenn Sie es nicht glauben, schlagen Sie es doch einfach in den SGB VI und IX nach. Ihr "Bla bla bla" zeugt von wirklich unglaublicher Kommunikationskompetenz und ausgesprochen sachlichem Diskussionsstil; bin schwer beeindruckt!
@ratte1: Im Prinzip ist der Link vollkommen okay. Nur leider wurde der Punkt, der den Satz beendet, vom System ebenfalls als Bestandteil des Links interpretiert. Nur deshalb hat es nicht funktioniert. Die korrekte URL lautet also: www.vdak.de/versicherte/Leistungen/kran ... engeld.pdf
Ich habe mir den Text auf Seite 67 und das Berechnungsbeispiel dazu auf Seite 68 angesehen (die dort angegebenen 80 EUR Regelentgelt entsprechen ja bereits nur noch 80 % des zugrundeliegenden Arbeitsentgelts/-einkommens) - Grampa hat also recht mit seiner Berechnung. Daß sich im Endeffekt für avossy daraus nur noch 44,8 % des Brutto-Arbeitsentgelts als Krankengeld ergeben, finde ich auch ziemlich happig. Leider ändert es nichts daran, daß die Berechnung korrekt ist, ...
@Nemesis: ..., auch wenn Sie das nicht wahrhaben wollen und mir Naivität und Inkompetenz vorwerfen. Wie wäre es damit gewesen, mal unter der genannten URL nachzusehen, ehe Sie mich grundlos beleidigen? Bißchen peinlich, oder?
Viele Grüße
Koulchen
@ratte1: Im Prinzip ist der Link vollkommen okay. Nur leider wurde der Punkt, der den Satz beendet, vom System ebenfalls als Bestandteil des Links interpretiert. Nur deshalb hat es nicht funktioniert. Die korrekte URL lautet also: www.vdak.de/versicherte/Leistungen/kran ... engeld.pdf
Ich habe mir den Text auf Seite 67 und das Berechnungsbeispiel dazu auf Seite 68 angesehen (die dort angegebenen 80 EUR Regelentgelt entsprechen ja bereits nur noch 80 % des zugrundeliegenden Arbeitsentgelts/-einkommens) - Grampa hat also recht mit seiner Berechnung. Daß sich im Endeffekt für avossy daraus nur noch 44,8 % des Brutto-Arbeitsentgelts als Krankengeld ergeben, finde ich auch ziemlich happig. Leider ändert es nichts daran, daß die Berechnung korrekt ist, ...
@Nemesis: ..., auch wenn Sie das nicht wahrhaben wollen und mir Naivität und Inkompetenz vorwerfen. Wie wäre es damit gewesen, mal unter der genannten URL nachzusehen, ehe Sie mich grundlos beleidigen? Bißchen peinlich, oder?
Viele Grüße
Koulchen
Zuletzt geändert von Koulchen am 25.01.2009, 20:16, insgesamt 1-mal geändert.
Wieso reden Sie dann von Krankengeldberechnung, wenn Sie doch die Übergangsberechnung meinen?Koulchen hat geschrieben:@Nemesis: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil - bei den von mir genannten Prozentsätzen ging es nicht ums Kranken-, sondern ums Übergangsgeld. Die Berechnungsmethode (für Übergangsgeld, wie gesagt) hatte ich in anderem Zusammenhang im Rentenversicherungsforum überprüfen lassen, und sie war laut einem "Experten" dort, d.h. einem Angestellten der DRV, korrekt. Wenn Sie es nicht glauben, schlagen Sie es doch einfach in den SGB VI und IX nach. Ihr "Bla bla bla" zeugt von wirklich unglaublicher Kommunikationskompetenz und ausgesprochen sachlichem Diskussionsstil; bin schwer beeindruckt!
@ratte1: Im Prinzip ist der Link vollkommen okay. Nur leider wurde der Punkt, der den Satz beendet, vom System ebenfalls als Bestandteil des Links interpretiert. Nur deshalb hat es nicht funktioniert. Die korrekte URL lautet also: www.vdak.de/versicherte/Leistungen/kran ... engeld.pdf
Viele Grüße
Koulchen
Die Berechnung von Übergangsgeld nach SGB VI ist mir bekannt, mir ging es lediglich um die Aussage, dass das Krankengeld 70 % vom Übergangsgeld betragen würde...
@Nemesis: Habe ich nicht. Erst lesen, dann geistig verarbeiten, dann schreiben. Habe übrigens noch mal meinen Post von vorhin geändert, weil mich Ihre unmögliche Art hier ärgert.
Na gut, das mit den 70 % war unklar ausgedrückt. Also, wie Grampa das ja schon ausführlich beschrieben hatte, sind es vom Bruttoeinkommen nur noch 44,8 %. Was man davon halten mag, steht auf einem anderen Blatt.
Gruß
Koulchen
Na gut, das mit den 70 % war unklar ausgedrückt. Also, wie Grampa das ja schon ausführlich beschrieben hatte, sind es vom Bruttoeinkommen nur noch 44,8 %. Was man davon halten mag, steht auf einem anderen Blatt.
Gruß
Koulchen
Aber Sie halten sich für niveauvoll? Ist schon mehr als absurd.Koulchen hat geschrieben:@Nemesis: Habe ich nicht. Erst lesen, dann geistig verarbeiten, dann schreiben. Habe übrigens noch mal meinen Post von vorhin geändert, weil mich Ihre unmögliche Art hier ärgert.
Sie kritisieren andere, aber selbst werfen Sie mit Sprüchen auf Hauptschulniveau hier um sich...
Naja, mir egal, ich will hier keinen Kleinkrieg anfangen.