Blockfrist

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.03.2018, 16:18

Hallo Tabu,
herzlich willkommen im Forum - meine Antwort auf die Frage kennst du ja bereits - warten wir auf die anderen Expertenmeinungen. Ach ja - wie es aussieht gibt es das Nachbarforum derzeit nicht mehr.http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... 9f3dd519bc
Gruss
Czauderna

Tabu
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Beitrag von Tabu » 08.03.2018, 16:30

Hallo, Czauderna,

da habe ich Dir noch eine Antwort auf dem Forum, das leider zusammengekracht ist, geschrieben und gebeten ,mir wie einem Kind alles zu erklären. Du hast leider vorher so geantwortet, dass man noch mehr Fragen jetzt hat. Ich bitte um Nachsicht, ich bin nicht ... der Hellster und habe eine ziemlich lange Leitung.

Hier ist mein Beispiel, nenne mir das Datum der Aussteuerung für meiner Frau Deiner Meinung nach. Nur das Datum, wenn Du nicht willst, alles zu erklären.

P.S. Hoffentlich bringe ich diesem Forum kein Unglück wie auf dem anderen Forum :?:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.03.2018, 17:02

Hallo,
ohne Gewähr - habe ich mal gerechnet (546 Tage ab dem 12.12.2016)und komme auf den 20.06.2018 als Leistungsende - warum das so ist - da habe ich mich daran gehalten
Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach
§ 48 SGB V vom 26.09.2012
http://finanzfrage.digidip.net/visit?ur ... zogen-hat- und dort unter 2.2. - Abschnitt 3 - Hat während der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen
der ihr zugrunde liegenden Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden,
wird auf die Ermittlung, ob bereits eine Blockfrist wegen derselben Krankheit
läuft, grundsätzlich verzichtet.


dazu käme auch noch die Frage des ursächlichen Zusammenhangs und auch die Frage, ob 1996 zum Beginn der Erkrankung (Arbeitsunföähigkeit) auch wirklich eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestand. Zeiten des Übergangsgeldbezuges werden auf die Leistungsdauer Krankengeld angeechnet weil in diesen Zeiten der Anspruch auf Krankengeld nur ruht.
Gruss
Czauderna

Tabu
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Beitrag von Tabu » 08.03.2018, 18:11

Hallo, Czauderna,
ich verstehe, dass für komplizierte Fragen keine einfache Antworten geben kann, aber ich blicke nicht durch. Welche von -zig Beispielen kann für meine Frau verwendet werden?

Sie ist jetzt 62 J. jung, arbeitet seit 1978 ununterbrochen, daher bestand im Jahr 1996 zum Beginn der Erkrankung (Arbeitsunföähigkeit 1 Jahr 15.03.1006 bis zum 15.03.1997) auch wirklich eine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Danach war ununterbrochen arbeitsfähig und versichert.

Du kommst auf den 20.06.2018, dazu kommen noch 21 Tage mit dem Übergangsgeldbezug wegen Reha, dann kommen wir auf das
.......... DATUM 12. Juli 2018.

Wer bittet mehr?

Tabu
P.S.
Ich lebe über meine Verhältnisse, aber lange noch nicht standesgemäß 8)

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.03.2018, 18:20

Hallo Tabu,
...Du kommst auf den 20.06.2018, dazu kommen noch 21 Tage mit dem Übergangsgeldbezug wegen Reha, dann kommen wir auf das
.......... DATUM 12. Juli 2018.

Wer bittet mehr?


die 21 Tage kommen nicht dazu, die kämen nur dazu, wenn während des Übergangsgeldbezugs kein Krankengeldanspruch bestünde, besteht aber, er ruht nur und wird deshalb angerechnet.

Wer mehr bietet ? - kann schon sein, denn es heißt ja ....wird grundsätzlich verzichtet - kann ja durchaus sein, dass eure Kasse dann davon abweicht - glaube ich aber nicht - was meinen die anderen Experten - bietet jemand mehr ?.
Gruss
Czauderna

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 08.03.2018, 21:06

.
Tabu hat geschrieben: ... Forum, das leider zusammengekracht ist ...

P.S. Hoffentlich bringe ich diesem Forum kein Unglück
wie auf dem anderen Forum :?:
Hallo Tabu,

was hast du dort gemacht? Kaum nimmt man sich mal Urlaub,
schon ...


Und Guenter,

klar, die Krankenkassen tun sich leicht, auf bis zu 78 Wochen
Krankengeld für die Versicherten grundsätzlich zu verzichten.

Aber dazu dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein:
http://www.krankenkassenforum.de/-vp87770.html#87770

Schaun mer mal.

Schönen Gruß
Anton

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 09.03.2018, 08:16

Hallo Tabu,

das lag nicht an dir - eher am Hackerangriff
auf die Bundesregierung ...

Die Deutsche IT-Sicherheit hat das inzwischen
geregelt; es muss endlich darüber diskutiert
werden:

http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post25124

Schönen Gru
Anton

lachmannsamir
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Beitrag von lachmannsamir » 09.03.2018, 12:24

Was für ein Hackerangriff? Der auf die innere Sicherheit?

Tabu
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Beitrag von Tabu » 09.03.2018, 19:21

Czauderna hat geschrieben:
die 21 Tage kommen nicht dazu, die kämen nur dazu, wenn während des Übergangsgeldbezugs kein Krankengeldanspruch bestünde, besteht aber, er ruht nur und wird deshalb angerechnet.
Es ist was aus dem Gebiet der formellen Logik. Meine Frau stellte bei der RV den Antrag auf die Anschlussrehabilitation (AHB) und die RV übernahm alle Kosten und zahlte das Unterhaltsgeld. Da konnte meine Frau logischer weise nicht noch das KG von der KK bekommen. Daher konnte KEIN Anspruch auf KK bestanden haben. Entweder Unterhaltsgeld oder KG, so meiner formellen Logik nach.

Aus diesem Grund müssen 21 Tage nicht verschenkt werden. Ist das nicht ein weiterer Grund zur möglichen Anfechtung des Aussteuerungsbescheides?

Ich mobilisiere die letzten Kombattanten und verspreche die grünen Wiesen der sozialen Gerechtigkeit! Eintritt in den Club der Millionäre ist frei! Viele Grüße von Udo L.

Liebe Grüße
Tabu

Tabu
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Beitrag von Tabu » 09.03.2018, 19:36

Hallo, Anton,

das Thema mit SBlue habe ich leider nicht zu Ende gelesen, ich habe nur
einige Deinen Passagen aus den ersten 10 Seiten kopiert. Was für eine Eloquenz! Schade, wirklich schade, dass das alles verloren ist, aber hast Du nichts in Deinem Leben, wofür sich lohnt alles zu verlieren? Ich habe die tollsten Seiten verloren, die ich als Argumentationsquelle für meinen Fall nutzen wollte? Aber ich tröste mich, dass Du noch da bist. Klar, "Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel."(Konfuzius).

Ich würde ein Thema eröffnen, wo ich meinen Entwurf des Wiederspruchs posten werde... oder willst Du ihn lieber gleich schreiben, von so viele Glück kann man nur träumen oder?

Aber zuerst muss man die Frage zur Blockfrist klären. Nennen mir Dein Datum der Aussteuerung gemäß der Daten meiner Frau, please.

LG
Tabu

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.03.2018, 19:58

Hallo Tabu,
auch wenn du es nicht wahrhaben willst, aber der Krankengeldanspruch ruht während des Übergangsgeldbezuges - aber wenn du meinst, das wäre ein Widerspruchsargument, dann mach es halt so. Übrigens, es ist nicht alles weg, was Anton so geschrieben hat - es ist wieder alles da.
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 10.03.2018, 00:27

Tabu hat geschrieben:
Es ist was aus dem Gebiet der formellen Logik. Meine Frau stellte bei der RV den Antrag auf die Anschlussrehabilitation (AHB) und die RV übernahm alle Kosten und zahlte das Unterhaltsgeld. Da konnte meine Frau logischer weise nicht noch das KG von der KK bekommen. Daher konnte KEIN Anspruch auf KK bestanden haben. Entweder Unterhaltsgeld oder KG, so meiner formellen Logik nach.

Aus diesem Grund müssen 21 Tage nicht verschenkt werden. Ist das nicht ein weiterer Grund zur möglichen Anfechtung des Aussteuerungsbescheides?

Ich mobilisiere die letzten Kombattanten und verspreche die grünen Wiesen der sozialen Gerechtigkeit! Eintritt in den Club der Millionäre ist frei! Viele Grüße von Udo L.

Liebe Grüße
Tabu
Formelle Logik, was ist das denn?

Im Rechtsstaat geht es darum, ob Gesetze eingehalten werden. Die zum Krankengeld findet man im SGB V

§ 44 Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

....

3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,

Ist jetzt nicht so eloquent wie die Äußerungen von Anton, beschreibt allerdings die geltende Rechtslage. Ich habe den Eindruck, dass der eloquente Anton in dir endlich denjenigen gefunden hat, der seine Ideen vor Gericht bringt. Mein Tipp: Produziert noch schnell eine Lücke in der Krankenschreibung. Da deine Frau beschäftigt ist, könnt ihr anschließend die Kasse dafür verklagen, dass sie Krankengeld gezahlt hat.

Anton Butz
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Beitrag von Anton Butz » 10.03.2018, 01:14

.
Czauderna hat geschrieben: der Krankengeldanspruch ruht wäh-
rend des Übergangsgeldbezuges
Aber nur wenn bzw. solange es eine
AUB gab oder wenn man der Recht-
sprechung der SG Trier / Speyer
folgt - oder?
.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 10.03.2018, 08:06

Das ist wieder das Problem mit dem selektiven Lesen.

Steht doch im §46 drin. Der Anton lässt den Satz 1 weg. Der passt ihm nicht ins Konzept

Aber ich teile die Ansicht von GKV. Das läuft auf das Übliche hinaus und Anton kann wieder eine Kerbe in sein SGB schnitzen.
Kommt neben die Gräfin, SBlue und die anderen Opfer

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 10.03.2018, 08:57

Anton Butz hat geschrieben:.
Czauderna hat geschrieben: der Krankengeldanspruch ruht wäh-
rend des Übergangsgeldbezuges
Aber nur wenn bzw. solange es eine
AUB gab oder wenn man der Recht-
sprechung der SG Trier / Speyer
folgt - oder?
.
Ja, Anton, das solltest du unbedingt weiter verfolgen. Such dir jemanden, der gegen die Regelung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien klagt. Damit kann man dann wieder ein paar Versicherte aus der Krankengeldzahlung rauskicken. Das findest du ja gut und richtig, wenn die Krankenkassen Krankengeld deiner Meinung nach ohne Rechtsgrundlage zahlen (vgl. dein Jubel über das damalige Urteil gegen die DAK und die Diskussion zum § 7 SGB IV an anderer Stelle).

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