Muss die private Bu, bei der Krankenkasse angegeben werden?
Moderator: Czauderna
Muss die private Bu, bei der Krankenkasse angegeben werden?
Hallo zusammen, ich melde Ende Febuar mein Gewerbe ab. Nun meine FRage, muss ich die Private Bu, bei der KK angeben?
Auf dem Formular wird nicht, nach privater Rente, gefragt?
Das www sagt viel unterschiedliches.
Kennt sich hier jemand genau aus?
Danke für die Mühe,
Harry
Auf dem Formular wird nicht, nach privater Rente, gefragt?
Das www sagt viel unterschiedliches.
Kennt sich hier jemand genau aus?
Danke für die Mühe,
Harry
Hallo,
siehe dazu die Verfahrensgrundsaetze des GKV-Spitzenverbandes im Zusammenhang mit einer freiwilligen Versicherung -
§ 3
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitsein-kommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge gelten-den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzun-gen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.
Danach muss du diese Rente, wenn sie monatlich gezahlt wird, angeben.
Gruss
Czauderna
siehe dazu die Verfahrensgrundsaetze des GKV-Spitzenverbandes im Zusammenhang mit einer freiwilligen Versicherung -
§ 3
Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitsein-kommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge gelten-den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzun-gen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.
Danach muss du diese Rente, wenn sie monatlich gezahlt wird, angeben.
Gruss
Czauderna
Hallo,Harry hat geschrieben:Danke für Deine Mühe, Du schreibst, wenn Sie monatlich gezahlt wird!
Ist das auch der Fall, wenn die BU alle 3 Monate gezahlt wird?
Bitte schau mal hier.
Ich bin wirklich ratlos
Grüße
ja, da eine zeitliche Zuordnung besteht, z.B. Zahlung am 31.03. für Jan- März. Anders verhält es sich, wenn die Rente durch eine Einmalzahlung abgegolten würde.
Gruss
Czauderna
Private BU Rente voller Zahlbetrag und nicht Ertragsanteil?
Hallo,
ich beziehe nun auch eine private BU Rente und möchte nun folgendes geklärt bekommen, bzw. meine Krankenkasse hat folgendes geantwortet: „...Der Gesetzgeber orientiert sich hierbei nicht an den steuerrechtlichen Grundlagen, sondern an den tatsächlichen Einnahmen…“ und richtet sich nach dem tatsächlichen vollen Zahlbetrag der BU Rente als Beitragsbemessung für die freiwillige GKV.
Es gilt nicht der Ertragsanteil. Ist das wirklich so und korrekt?
Warum gilt aber im Steuerrecht bei der EkSt Erklärung der Ertragsanteil? Das ist doch nicht fair. Von der BU Rente bleibt dann nicht mehr viel übrig.
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten. Auch entschuldige ich mich schon vorweg für die Eventualität, dass meine Frage schonmal gestellt wurde, ich habe aber leider in der Suchfunktion keine Beiträge gefunden.
Viele Grüße
Van
ich beziehe nun auch eine private BU Rente und möchte nun folgendes geklärt bekommen, bzw. meine Krankenkasse hat folgendes geantwortet: „...Der Gesetzgeber orientiert sich hierbei nicht an den steuerrechtlichen Grundlagen, sondern an den tatsächlichen Einnahmen…“ und richtet sich nach dem tatsächlichen vollen Zahlbetrag der BU Rente als Beitragsbemessung für die freiwillige GKV.
Es gilt nicht der Ertragsanteil. Ist das wirklich so und korrekt?
Warum gilt aber im Steuerrecht bei der EkSt Erklärung der Ertragsanteil? Das ist doch nicht fair. Von der BU Rente bleibt dann nicht mehr viel übrig.
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten. Auch entschuldige ich mich schon vorweg für die Eventualität, dass meine Frage schonmal gestellt wurde, ich habe aber leider in der Suchfunktion keine Beiträge gefunden.
Viele Grüße
Van