Sehr geehrte Damen,Herren
Ich beziehe seit den letzten 2 jahren ,ca 12 Monate Krankengeld,vorher nahm ich an einer Teilhabe am >Arbeitsleben (Reintegrationsmaßname von Leuten mit körperlicher Behinderung)mit monatlichem Übergangsgeld teil. Übergangsgeld war, Abzüge an die Rentenversicherung und Krankenversicherung alles ok; Nun in der Arbeitsunfähigkeit werden mir von meinem Krankengeld das ich erhalte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgezogen, somit gehe ich davon aus dass ,ich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Da ich ja in den letztn 2 Jahren über 12 Monaten, in diese Arbeitsloaenversicherung ,Beiträge abgeführt worden sind???
Im Brief des Abgelehnungsbescheid steht Begründung: Sie sind in den letzten 2 jahren weniger als 12 MONAT VERSICHERUNGSPFLichtig gewesen und haben die Anwartschaft nicht erfüllt (§142 und§143 SGB )
Mir wurde gesagt das das Krankengeld wie Entgeld einer Beschäftigung zu sehehn sei und deshalb auch die Abzüge??? Können sie mir da helfen ? ob es sinnvoll isz Einspruch zu erheben? Mit besten Dank im Voraus
Krankengeld
Moderator: Czauderna
Ich verstehe folgendes nicht und zwar dass ich die Anwartschaft nicht erfuelle!!! habe aber in den letzten 2 Jahren, mindestens 12 Monats -Beiträgen an das Arbeitsamt bezahlt, (in Form des Krankengeldes). Soll ich Wiederspruch einlegen ?? Habe ich Abspruch auf Arbeitslosengeld ? Mit freundlichen Grüssen
Hallo,golf hat geschrieben:Ich verstehe folgendes nicht und zwar dass ich die Anwartschaft nicht erfuelle!!! habe aber in den letzten 2 Jahren, mindestens 12 Monats -Beiträgen an das Arbeitsamt bezahlt, (in Form des Krankengeldes). Soll ich Wiederspruch einlegen ?? Habe ich Abspruch auf Arbeitslosengeld ? Mit freundlichen Grüssen
Über den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ich nichts schreiben, hier geht es um die Krankenversicherung, aber du könntest doch bei deiner Krankenkasse nachfragen, die hat die Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung gespeichert. Mit der entsprechenden Bescheinigung der Kasse kannst du dann ggf. Deinen Widerspruch beim Arbeitsamt begründen.
Gruß
Czauderna
Wenn der Ablehnungbescheid sagt, dass in den letzten 2 Jahren weniger als 12 Monate Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt wurden, dann irren sich entweder die Arbeitsagentur, du oder die Krankenversicherung Wenn 12 Monate Krankengeld gezahlt wurde, dann besteht ein Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld.
Es kommt hier also im wesentlichen auf den 2 Jahres Zeitraum an, in welchem dann mindestens 12 Monate KG gezahlt oder einer Beschäftigung nachgegangen wurde. Zu beachten ist die Definition der Rahmenfrist.
§ 143 SGB III:
Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Es kommt hier also im wesentlichen auf den 2 Jahres Zeitraum an, in welchem dann mindestens 12 Monate KG gezahlt oder einer Beschäftigung nachgegangen wurde. Zu beachten ist die Definition der Rahmenfrist.
§ 143 SGB III:
Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
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- Registriert: 16.09.2010, 15:43
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Ergänzend dazu ist § 26 SGB III relevant:
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
Danach kommt es bei Krankengeld-Beziehern
darauf an, ob sie unmittelbar vor Beginn der
Leistung versicherungspflichtig waren oder An-
spruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung
nach dem Sozialgesetzbuch hatten.
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Ergänzend dazu ist § 26 SGB III relevant:
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
Danach kommt es bei Krankengeld-Beziehern
darauf an, ob sie unmittelbar vor Beginn der
Leistung versicherungspflichtig waren oder An-
spruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung
nach dem Sozialgesetzbuch hatten.
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