Blockfrist
Moderator: Czauderna
Blockfrist
Hallo,
kann mir jemand helfen? Ich habe eine Frage zu den Blockfristen.
Zu welchen Zeitpunkten endet eine Blockfrist bzw. fängt eine neue an...
- wenn die letzte AU beendet ist (..und dann 3 Jahre später fängt eine neue an??)
oder
- gilt die Frist ab dem ersten aufgeführten Tag der angeblich nachfolgend an den Krankengeld-Höchstanspruch angerechneten Zeit?
Beispiel:
Wenn der 1.6.15 und 3 Tage im Febr. 16 an die Höchstanspruchsdauer mit angerechnet werden und letzte AU am 18.9.17 endete. Beginnt eine neue Blockfrist dann am 19.9.20 oder am 2.6.18?
Danke
kann mir jemand helfen? Ich habe eine Frage zu den Blockfristen.
Zu welchen Zeitpunkten endet eine Blockfrist bzw. fängt eine neue an...
- wenn die letzte AU beendet ist (..und dann 3 Jahre später fängt eine neue an??)
oder
- gilt die Frist ab dem ersten aufgeführten Tag der angeblich nachfolgend an den Krankengeld-Höchstanspruch angerechneten Zeit?
Beispiel:
Wenn der 1.6.15 und 3 Tage im Febr. 16 an die Höchstanspruchsdauer mit angerechnet werden und letzte AU am 18.9.17 endete. Beginnt eine neue Blockfrist dann am 19.9.20 oder am 2.6.18?
Danke
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DAS sollte mal näher erläutert werden, denn diese Möglichkeit sehe ich derzeit nicht ... eben weil immer mindestens ein Tag der Beschäftigung bzw. des Alg1-Bezuges zwischen den einzelnen 78-Wochen-Zeiträumen liegen muss, damit überhaupt die Grundbedingung des KG-Versichertenstatus erfüllt ist. Zwar verlängert die hinzugetretene Krankheit die ursprünglich bestandene -sofern diese vor Ausschöpfung der Höchstdauer ausgeheilt ist- bis auf 78 Wochen, doch ich kann nicht von einem 78-Wochen-Zeitraum in einen neuen eintreten, ohne dass ein Tag dazwischenliegt, in welchem ich mit Anspruch auf KG versichert wäre.theoretisch ist der ununterbrochene Bezug von
Krankengeld bis annähernd 156 Wochen möglich
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Das Beispiel ist in sich unlogisch und enthält exakt jenen Denkfehler, den ich bereits zitierte.
Wenn die Blockfrist A am 30. 06. 2013 endet, beginnt zwar die neue Blockfrist B am 01. 07. 2013, aber um die "neue" Blockfrist mit der "alten" Krankheit auszuschöpfen, bzw. die alte Krankheit in die neue Blockfrist zu übertragen, fehlt es an zwei Dingen:
1. Es lag kein 6-Monatszeitraum, zusammenhängend oder unterbrochen, zwischen dem Ende der letzten AU am 30. 06. 2013 und dem Beginn der neuen AU am 01. 07. 2013. Da es sich um dieselbe Krankheit handelt, wäre dies zwingend.
2. Um überhaupt nach dem 30. 06. 2013 wieder einen KG-Anspruch zu haben (was ja ineffizient wäre, weil Punkt 1 nicht erfüllt ist) muss auch zunächst ein neues Versicherungsverhältnis (Beschäftigung oder Alg-1) begründet werden. Hier würde zwar bei einem Job nur ein Tag genügen bzw. bei Alg-1 der letzte Tag des Anspruchszeitraumes, aber es wäre eben dann kein durchgehender Krankengeldbezug mehr, mal ganz davon abgesehen, dass Punkt 1 nicht erfüllt wäre.
Fazit: Die im Weblink genannte Nahtlosigkeit der AU über 156 Wochen existiert aus zwei Gründen nicht: zum einen, weil gar kein neues Versicherungsverhältnis zustande kommen kann (Punkt 2) und zum anderen, selbst wenn ein solches Verhältnis zustande gekommen WÄRE, greift Punkt 1 mit dem fehlenden 6-Monatsabstand.
Ist meine Meinung, aber ich bin für Innovationen offen
Wenn die Blockfrist A am 30. 06. 2013 endet, beginnt zwar die neue Blockfrist B am 01. 07. 2013, aber um die "neue" Blockfrist mit der "alten" Krankheit auszuschöpfen, bzw. die alte Krankheit in die neue Blockfrist zu übertragen, fehlt es an zwei Dingen:
1. Es lag kein 6-Monatszeitraum, zusammenhängend oder unterbrochen, zwischen dem Ende der letzten AU am 30. 06. 2013 und dem Beginn der neuen AU am 01. 07. 2013. Da es sich um dieselbe Krankheit handelt, wäre dies zwingend.
2. Um überhaupt nach dem 30. 06. 2013 wieder einen KG-Anspruch zu haben (was ja ineffizient wäre, weil Punkt 1 nicht erfüllt ist) muss auch zunächst ein neues Versicherungsverhältnis (Beschäftigung oder Alg-1) begründet werden. Hier würde zwar bei einem Job nur ein Tag genügen bzw. bei Alg-1 der letzte Tag des Anspruchszeitraumes, aber es wäre eben dann kein durchgehender Krankengeldbezug mehr, mal ganz davon abgesehen, dass Punkt 1 nicht erfüllt wäre.
Fazit: Die im Weblink genannte Nahtlosigkeit der AU über 156 Wochen existiert aus zwei Gründen nicht: zum einen, weil gar kein neues Versicherungsverhältnis zustande kommen kann (Punkt 2) und zum anderen, selbst wenn ein solches Verhältnis zustande gekommen WÄRE, greift Punkt 1 mit dem fehlenden 6-Monatsabstand.
Ist meine Meinung, aber ich bin für Innovationen offen
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Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V sind von Versicherten zu erfüllen,
die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig
Wochen Krankengeld bezogen haben - folglich nicht von Versicherten, die ...
Stimmt´s?
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html
.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V sind von Versicherten zu erfüllen,
die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig
Wochen Krankengeld bezogen haben - folglich nicht von Versicherten, die ...
Stimmt´s?
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/48.html
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Hallo,
Also, ich kenne Faelle bei denen war es so, dass im laufenden Krankengeldbezug aufgrund der Blockfrist, das Leistungsende (78 Wochen) nicht erreicht werden konnte, hier hat sich dann nahtlos eine neue Blockfrist angeschlossen, was "weitere" 78 Wochen Anspruch bedeute - natürlich habe ich jetzt keine Falldaten mehr.
Gruß
Czauderna
Also, ich kenne Faelle bei denen war es so, dass im laufenden Krankengeldbezug aufgrund der Blockfrist, das Leistungsende (78 Wochen) nicht erreicht werden konnte, hier hat sich dann nahtlos eine neue Blockfrist angeschlossen, was "weitere" 78 Wochen Anspruch bedeute - natürlich habe ich jetzt keine Falldaten mehr.
Gruß
Czauderna
Einfach genial, man nehme den nicht ausgeschöpften KG-Anspruch X der ersten Blockfrist, übertrage ihn bei gleicher Krankheit in die zweite Blockfrist und schon gelten die erschwerten Bedingungen des § 48 SGB V nicht mehr. Wenn wir es dann noch schaffen, die tückischen Klippen des schwebenden Damokles-Schwertes "Reha-Aufforderung" zu umschiffen, steht einer erfolgreichen Genesung nichts mehr im Wege. Das nenne ich mal "Nahtlosigkeit" im Sinne des Patienten!
Vor diesem Hintergrund muss ich meinen letzten Beitrag also korrigieren, ich bin von einem ausgeschöpften KG-Anspruch ausgegangen, ein Irrtum meinerseits.
Vor diesem Hintergrund muss ich meinen letzten Beitrag also korrigieren, ich bin von einem ausgeschöpften KG-Anspruch ausgegangen, ein Irrtum meinerseits.
Hallo Supernova,SuperNova hat geschrieben:Einfach genial, man nehme den nicht ausgeschöpften KG-Anspruch X der ersten Blockfrist, übertrage ihn bei gleicher Krankheit in die zweite Blockfrist und schon gelten die erschwerten Bedingungen des § 48 SGB V nicht mehr. Wenn wir es dann noch schaffen, die tückischen Klippen des schwebenden Damokles-Schwertes "Reha-Aufforderung" zu umschiffen, steht einer erfolgreichen Genesung nichts mehr im Wege. Das nenne ich mal "Nahtlosigkeit" im Sinne des Patienten!
Vor diesem Hintergrund muss ich meinen letzten Beitrag also korrigieren, ich bin von einem ausgeschöpften KG-Anspruch ausgegangen, ein Irrtum meinerseits.
ich vermute, du denkst ich würde dich vera...., tue ich aber nicht, und bei den ein oder zwei Fällen, die mir so begegnet sind war es mit Sicherheit nicht so, dass da etwas beeinflusst wurde, weder von Patient noch Arzt noch Krankenkasse - es war eben so, dass bei Erreichen des 480. Tags (Zeitpunkt, an dem das Leistungsende errechnet wurde), festgestellt wurde seitens der Kasse, dass das Leistungsende (78 Wochen Anspruch innerhalb der Blockfrist) nicht erreicht wurde, also schloss sich eine neue (starre) Blockfrist an, damit der Versicherte nicht benachteiligt wurde - das hatte mit Fallsteuerung, die es schon immer gab (sicher nicht so radikal wie es heute abläuft) aber nix zu tun. Wie schon gesagt, ich habe die Daten natürlich nicht mehr greifbar, aber ich weiß das es so war - insofern kann und will ich in diesem Punkt Anton auch nicht widersprechen.
Gruss
Czauderna
Nein, Czauderna, das was Anton und du zu dem Thema geschrieben habt, habe ich durchaus für voll genommen und es ist in der Tat ein "Schlupfloch" inmitten der mit allerlei komplizierten Sonderfällen überfrachteten Blockfristproblematik.Hallo Supernova,
ich vermute, du denkst ich würde dich vera...., tue ich aber nicht
Wurden die Blockfristen offenbar mit dem -gegenüber chronisch Kranken patientenfeindlichen - Ziel geschaffen, eine nahtlose
Aneinanderkettung von 78-Wochen-Zeiträumen (wegen derselben Krankheit) zu verhindern und so die KK vor zu hohen Ausgaben zu schützen, so ist das genannte Beispiel eine patientenfreundliche Ausnahme.
Wobei Patientenfreundlichkeit beim Krankengeld wohl selten anzutreffen sein dürfte, alleine die Blockfristen erinnern mich irgendwie an Stacheldrahtzäune, mit der die KK ihre Patienten auf Abstand halten wollen.
Blockfrist Anfang/Ende
Hallo!
Ich habe mal eine Frage:
Gesetzt den Fall:
Es liegt eine Krankschreibung am 12.7.16 vor mit nachfolgendem KG-Bezug, der KG-Höchstanspruch liefe dann am 13.12.17 ab.
Wenn dann jedoch sog. "nachfolgende Zeiten" an den KG-Höchstanspruch angerechnet werden: z. B. 27.7.15 - 4.8.15 bzw. 5.3.16 - 9.3.16.:
Ist der Beginn der Blockfrist dann der 12.7.16, so dass das Blockfristende am 11.7.19 ist,
oder verschiebt sich der Anfang der Blockfrist automatisch auf den 27.7.15, so dass sie schon am 26.7.18 endet ??
Vielen Dank.
LG Solveigh
Ich habe mal eine Frage:
Gesetzt den Fall:
Es liegt eine Krankschreibung am 12.7.16 vor mit nachfolgendem KG-Bezug, der KG-Höchstanspruch liefe dann am 13.12.17 ab.
Wenn dann jedoch sog. "nachfolgende Zeiten" an den KG-Höchstanspruch angerechnet werden: z. B. 27.7.15 - 4.8.15 bzw. 5.3.16 - 9.3.16.:
Ist der Beginn der Blockfrist dann der 12.7.16, so dass das Blockfristende am 11.7.19 ist,
oder verschiebt sich der Anfang der Blockfrist automatisch auf den 27.7.15, so dass sie schon am 26.7.18 endet ??
Vielen Dank.
LG Solveigh
Apfel oder Birnen? Zur Frage der starren Blockfristbildung
Hallo, lieber Forum!
Nochmal zur Frage der "starren Blockfirst".
Meine Frau erkrankte am 15.03.1996 an Brustkrebs und war ein Jahr krank (OP, Chemo, Bestrahlung, Hormonbehandlung)
Ist es richtig, dass folgende Blockfristen als korrekt sind? Ist diese Erkrankung vor vielen Jahren maßgeblich für die Blockfristbildung?
15.03.1996 - 14.03.1999
15.03.1999 - 14.03.2002
15.03.2002 - 14.03.2005
15.03.2005 - 14.03.2008
15.03.2008 - 14.03.2011
15.03.2011 - 14.06.2014
15.03.2014 - 14.03.2017
15.03.2017 - 14.03.2020
Meine Frau erkrankte am 12.12.2016 an einem Brustkrebs-Rezidiv und ist bis heute krankgeschrieben und wird bis auf weiteres krankgeschrieben.
In der Zeit vom 17.04. bis zum 08.05.2017 bekam sie das Unterhaltsgeld von der RV, danach weiter das KG.
Meine Frau hat in dem Block 15.03.2014 - 14.03.2017 ihren KG-Anspruch von 78 Wochen nicht erschöpft. Bedeutet dies a) dass für sie ihr KG-Anspruch von 78 Wochen von neuen im Block 15.03.2017 - 04.03.2020 beginnt oder b) sie kann in neuen Block nur die restlichen von 78 Wochen aus dem vorherigen Block in Anspruch nehmen? Würde der ununterbrochene Krankengeld-Bezug über den 14.03.2017 hinaus am 11.09.2018 enden? Und wenn man dazu noch 21 Tage Reha rechnet, dann endet der Anspruch am 02. Oktober 2018 oder ?
Oder wird die Blockfrist ab dem Datum der erneuten Erkrakung (Brustkrebsrezidiv ab dem 12.12.2016/ gebildet?
12.12.2016 - 11.03.2019 und meine Frau hat nur 78 Wochen + 3 Wochen Reha bis zur Aussteuerung?
Also, 2. Oktober 2018 oder 04.03.2020?
Hier ein konkreter Beispiel, der alles hat. Bitte um Eure Meinungen.
Gruss
Tabu
Nochmal zur Frage der "starren Blockfirst".
Meine Frau erkrankte am 15.03.1996 an Brustkrebs und war ein Jahr krank (OP, Chemo, Bestrahlung, Hormonbehandlung)
Ist es richtig, dass folgende Blockfristen als korrekt sind? Ist diese Erkrankung vor vielen Jahren maßgeblich für die Blockfristbildung?
15.03.1996 - 14.03.1999
15.03.1999 - 14.03.2002
15.03.2002 - 14.03.2005
15.03.2005 - 14.03.2008
15.03.2008 - 14.03.2011
15.03.2011 - 14.06.2014
15.03.2014 - 14.03.2017
15.03.2017 - 14.03.2020
Meine Frau erkrankte am 12.12.2016 an einem Brustkrebs-Rezidiv und ist bis heute krankgeschrieben und wird bis auf weiteres krankgeschrieben.
In der Zeit vom 17.04. bis zum 08.05.2017 bekam sie das Unterhaltsgeld von der RV, danach weiter das KG.
Meine Frau hat in dem Block 15.03.2014 - 14.03.2017 ihren KG-Anspruch von 78 Wochen nicht erschöpft. Bedeutet dies a) dass für sie ihr KG-Anspruch von 78 Wochen von neuen im Block 15.03.2017 - 04.03.2020 beginnt oder b) sie kann in neuen Block nur die restlichen von 78 Wochen aus dem vorherigen Block in Anspruch nehmen? Würde der ununterbrochene Krankengeld-Bezug über den 14.03.2017 hinaus am 11.09.2018 enden? Und wenn man dazu noch 21 Tage Reha rechnet, dann endet der Anspruch am 02. Oktober 2018 oder ?
Oder wird die Blockfrist ab dem Datum der erneuten Erkrakung (Brustkrebsrezidiv ab dem 12.12.2016/ gebildet?
12.12.2016 - 11.03.2019 und meine Frau hat nur 78 Wochen + 3 Wochen Reha bis zur Aussteuerung?
Also, 2. Oktober 2018 oder 04.03.2020?
Hier ein konkreter Beispiel, der alles hat. Bitte um Eure Meinungen.
Gruss
Tabu