Beitrags-Nachforderung übersteigt Einkommen 2017

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Noch selbständig
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Beitrags-Nachforderung übersteigt Einkommen 2017

Beitrag von Noch selbständig » 31.10.2017, 03:06

Ich habe mich zum zweiten Quartal 2015 selbständig gemacht und den Betrieb meines Vaters übernommen. Seitdem bin ich freiwillig gesetzlich versichert.

Auf Grundlage der Geschäftszahlen der Vorjahre habe ich 2015 mein Einkommen auf 2300,- geschätzt.
Dementsprechend wurde mein Beitrag berechnet. Auch für 2016 und 2017 habe ich das Einkommen entsprechend geschätzt und einen dementsprechenden Beitrag gezahlt.

Nachdem ich den Steuerbescheid für 2015 erst im Sommer 2017 von meinem Steuerberater vorliegen hatte und dieser ein Einkommen von 4000,- ausweist sehe ich mich nun einer Beitrags Nachforderung von ca. 8000,- Euro gegenüber.
Das Einkommen von 4000,- Euro wurde nun als Bemessung sämtlicher Beiträge zu Grunde gelegt.

Für 2016 liegt die Einkommensschätzung meines Steuerberaters bei ca. 2800,- Euro. 2017 sind die Einkünfte leider massiv auf ca. 600,- zurückgegangen und liegen somit unter der geforderten Höhe der Beiträge.

Durch die Beitragsnachforderung insbesondere für 2017 sehe ich mich nun einem negativen Einkommen gegenüber.

Gegen den Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt und um die Berechnung der Beiträge nach der wirklichen Einkommenssituation gebeten.

Über sachdienliche Hinweise wie ich die Geforderte Summe mindern könnte wäre ich sehr, sehr, sehr, sehr dankbar.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.10.2017, 12:55

Hallo,
Nachforderungen bzw. Rückzahlungen erfolgen nach derzeitigem "Recht" nur bei Einstufungen, welche von der Kasse als vorläufig vorgenommen wurden. So, wie geschildert, liegt nun der Einkommensteuerbescheid für 2015 vor, so dass aufgrund des dort angegebenen Einkommens von 4000,00 € mtl. die Einstufung rückwirkend als endgültig vorgenommen wurde, verbunden mit der entsprechenden Nachforderung. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 liegt noch nicht vor, lediglich die Schätzung des Steuerberaters. Das heißt nichts anderes, dass die Kasse nun die jetzt vorgenommene Einstufung solange solange beibehält bis der Bescheid für 2016 vorgelegt wird, der dann als Einstufungsgrundlage bis zur Vorlage von 2017 gelten wird, usw. usw.
Aber, ab 01.01.2018 gilt ein anderes "Recht", was die Einstufung von Selbständigen betrifft, da wird nur noch eine Einstufung als "vorläufig" vorgenommen (nach Schätzung bzw. nach Vorbescheid) und erst nach Vorlage des endgültigen Bescheids als endgültig, also immer rückwirkend, vorgenommen, was dann aber ggf. Nachzahlungen aber auch Rückzahlungen zur Folge haben kann . Mein Rat - setzt dich mit deiner Kasse in Verbindung und kläre diese "Übergangsphase" 2017/2018 mit der ab.
Gruss
Czauderna

Noch selbständig
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Beitrag von Noch selbständig » 31.10.2017, 17:32

Hallo,

Direkt vor der endgültigen Berechnung der Beiträge habe ich ein Schreiben des Steuerberaters mit Berechnungen für 2016 und 2017 eingereicht, verbunden mit der Bitte diese zu berücksichtigen.
Die Beiträge ab dem kommenden Monat wurden nun, nach Vorlage der Berechnungen und Antragstellung „Gewinneinbruch“ vorläufig der Mindestbemessung angepasst.
Leider bleibt die Forderung über die vergangenen Monate 2017 und 2016 auf Grundlage eines fiktiven Einkommens.

Grüße vom noch Selbstständigen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.10.2017, 18:00

Noch selbständig hat geschrieben:Hallo,

Direkt vor der endgültigen Berechnung der Beiträge habe ich ein Schreiben des Steuerberaters mit Berechnungen für 2016 und 2017 eingereicht, verbunden mit der Bitte diese zu berücksichtigen.
Die Beiträge ab dem kommenden Monat wurden nun, nach Vorlage der Berechnungen und Antragstellung „Gewinneinbruch“ vorläufig der Mindestbemessung angepasst.
Leider bleibt die Forderung über die vergangenen Monate 2017 und 2016 auf Grundlage eines fiktiven Einkommens.

Grüße vom noch Selbstständigen
Hallo,
da hat man sich offenbar schon an der neuen Regelung ab 2018 orientiert.
Gruss
Czauderna

Noch selbständig
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Beitrag von Noch selbständig » 31.10.2017, 18:54

Leider Nicht!
Verlangt werden die Beiträge rückwirkend über den gesamten Zeitraum meiner Selbstständigkeit basierend auf dem Steuerbescheid 2015.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 31.10.2017, 19:15

Noch selbständig hat geschrieben:Leider Nicht!
Verlangt werden die Beiträge rückwirkend über den gesamten Zeitraum meiner Selbstständigkeit basierend auf dem Steuerbescheid 2015.
Hallo,
Die Beiträge ab dem kommenden Monat wurden nun, nach Vorlage der Berechnungen und Antragstellung „Gewinneinbruch“ vorläufig der Mindestbemessung angepasst. - okay, dann habe ich das falsch verstanden. Ja, da waren diejenigen, welche bisher nicht aktuell mit einem Einkommensteuerbescheid dienen konnten schon manches mal benachteiligt. Ich weiss aber auch, dass es bei Selbständigen oftmals nicht so einfach ist, z.B. Anfang des Jahres 2016 die Einkommenserklärung für 2015 einzureichen und den für 2016 Anfang 2017 - das kann sich ziehen - allein das ist auchg ein Grunbd warum ab 2018, meiner Meinung, diese neue Regelung gilt.
Gruss
Czauderna

Mladica
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Beitrag von Mladica » 29.01.2018, 15:14

Hallo Leute , ich bin neu hier :)

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