Einkommensberechnung Selbstständige

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Eli
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Einkommensberechnung Selbstständige

Beitrag von Eli » 19.06.2017, 10:07

Hallo alle,

Ich bin Freiberuflerin und bekomme außerdem derzeit ALG I. Bis vor kurzem war ich hauptberuflich in Teilzeit angestellt und nebenberuflich Freiberuflerin. Die gesetzliche KV hat jetzt für die Tage, an denen ich mich vom ALG-I-Bezug abmelde (weil ich sonst die erlaubte 15-Std.-pro-Woche-Grenze überschreiten würde) und mich selbst versichern muss, die Beiträge berechnet. Als "tatsächliches und berücksichtigtes Einkommen" haben sie das Doppelte meines realen Einkommens festgelegt. Nachgewiesen habe ich das Einkommen mit dem Steuerbescheid von 2015. Im Einkommensfragebogen wurde abgefragt, welches Einkommen ich in den nächsten 12 Monaten erwarte - ich habe dort den Durchschnitt meines Einkommens von Januar-Mai diesen Jahres angegeben. Ich wurde auch noch gefragt, an welchen Tagen ich 2015 freiberuflich gearbeitet habe, mich aber dummerweise nicht schlau gemacht, zu welchem Zweck diese Angabe benötigt wird. Sonst hätte ich eine andere Zahl genannt (ich werde nicht nach festgelegten Stunden oder Arbeitstagen bezahlt).
Die Antwort auf meinen Widerspruch ist jetzt, dass mein monatliches Einkommen so berechnet wird:
Einkommen aus dem Steuerbescheid von 2015 geteilt durch die Anzahl der freiberuflichen Arbeitstage 2015 multipliziert mit 30 ergibt mein angebliches jetziges Einkommen (dieser Tag ist doppelt so hoch wie mein tatsächliches Einkommen).

Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
Muss ich das so akzeptieren oder kann ich mich wehren? Falls ja, wie?

Danke schon mal für alle Hinweise!
Und herzlicher Gruß,
Eli

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.06.2017, 10:20

Hallo,
grundsätzlich wird es die Kasse so sehen, dass sie dich in der Zeit, für die du kein ALG-1 bekommst als hauptberuflich selbständig ansieht (keine andere Tätigkeit, Haupteinnahmequelle - das dürfte schon reichen) und dich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017 = 2.231,25 €) einstuft.
Was sagt denn deine Kasse dazu - ist es so ?.
Gruss
Czauderna

Eli
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Beitrag von Eli » 19.06.2017, 11:01

Hallo Czauderna,

Danke für die Antwort.

Ja, hauptberuflich und Mindestbeitragsbemessungsgrenze wäre für mich vollkommen ok.
Aber um einiges höher als die Mindestbeitragsbemessungsgrenze, obwohl mein Einkommen deutlich drunter liegt aufgrund eines fiktiven Einkommens (tatsächliches Einkommen durch tatsächlich gearbeitete Tage mal 30)?
Das ist es, was ich einfach nicht verstehe.

Herzlicher Gruß,
Eli

Eli
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Beitrag von Eli » 21.06.2017, 08:11

Hat wirklich gar niemand eine Idee?

Was mir gerade noch auffällt: bei der Anzahl der Arbeitstage durch die mein Einkommen dividiert wird, werden keine Wochenenden und Feiertage berücksichtigt, bei der Anzahl der Kalendertage, mit denen das fiktive Tageseinkommen multipliziert wird, allerdings schon - kann das richtig sein?

Gruß,
Eli

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.06.2017, 09:46

Hallo,
Ich kenne es nur so, dass immer nur das Einkommen auf volle Kalendermonate umgerechnet würde, danach die Einstufung erfolgte und dann ggf. der anteilige Beitrag gerechnet wurde - z.B. Selbständig im gesamten Jahr 2017. - eine krankenversicherungspflichtige Taetigkeit vom 01.01 - 15.11.2017. Laut Einkommensteuerbescheid 2016 beträgt das monatliche Arbeitseinkommen als Selbstaendiger 1500,00 € - ergo kommt die Mindestbeitragsbenessungsgrenze zum Einsatz.
Genau so würde ich in deinem Fall auch vorgehen - der letzte Einkommensteuerbescheid als Grundlage nehmen.
Gerade bei Selbstaendigen kann man nicht immer oder sogar fast nie die Einnahmen auch einem bestimmten Zeitraum zuordnen ( ausgenommen bei einer neuen Selbstaendigkeit, und da auch nur fuer die Anfangsphase , z.B. 01.04.).
Also, eine Berechnung nach Arbeitstagen kenne ich nicht.
Was sagen die Praktiker?
Gruß
Czauderna

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 21.06.2017, 16:32

Eine Berechnung nach Arbeitstagen halte ich auch für Quatsch. Wenn du den Einkommensteuerbescheid für 2015 eingereicht hast, dann stellt sich die Frage, von wann bis wann du im Kalenderjahr 2015 selbstständig warst - nur weil du keine Aufträge hattest, heißt es nicht, dass du nicht selbstständig warst. Zu wann hast du deine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt abgezeigt?

Wenn dies zum Beispiel der 01.03.2015 war, würde man m.E. die Einkünfte des ESTB 15 durch 10 teilen (sofern du die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht komplett eingestellt hast).

Das was dabei rauskommt würde dann bis zur Mindestbemessung für hauptberuflich Selbstständige aufgestockt. Oder, wenn es darüber liegt, würden sich deine Einkünfte aus diesem Betrag berechnen, maximal BBG.

Vampirella
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Beitrag von Vampirella » 21.06.2017, 22:47

Wenn es sich bei deiner aktuellen Selbstständigkeit um dieselbe selbstständige Tätigkeit wie 2015 handelt, ist es korrekt dass der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird....weiterhin ist es richtig, dass die daraus hervorgehenden Einnahmen aus selbst. Tät. durch die tats. Tage gerechnet werden, die du selbstständig tätig warst....daher auch die vorherige Nachfrage, an welchen Tagen du in 2015 selbstst. tätig warst...meiner Meinung nach, ist die Berechnung der Krankenkasse korrekt

Eli
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Beitrag von Eli » 22.06.2017, 11:24

Ich war für das gesamte Jahr 2015 beim Finanzamt als selbstständig gemeldet.

@Vampirella: gibt es für die Errechnung der aktuellen Einnahmen aus den tatsächlichen Einnahmen dividiert durch die Arbeitstage eine gesetzliche Grundlage?

Warum werden beim Dividieren keine Wochenenden und Feiertage berücksichtigt, beim Multiplizieren allerdings schon?

Danke schon mal und Gruß,
Eli

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.06.2017, 11:39

Vampirella hat geschrieben:Wenn es sich bei deiner aktuellen Selbstständigkeit um dieselbe selbstständige Tätigkeit wie 2015 handelt, ist es korrekt dass der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird....weiterhin ist es richtig, dass die daraus hervorgehenden Einnahmen aus selbst. Tät. durch die tats. Tage gerechnet werden, die du selbstständig tätig warst....daher auch die vorherige Nachfrage, an welchen Tagen du in 2015 selbstst. tätig warst...meiner Meinung nach, ist die Berechnung der Krankenkasse korrekt
Haqllo,
bist du bei einer Krankenkasse damit beschäftigt ?.
Aber auch, wenn nicht, wo steht das geschrieben mit den tatsächlichen Tagen?
wenn er also erklärt, er war beispielsweise im Monat März an 10 Tagen direkt tätig, dann erst wieder im Mai für 10 Tage - dann würde nach deiner Aussage das Einkommen nicht für den Gesamtzeitraum - in unserem Beispiel als von März bis Mai (3 Monate), sondern nur für 20 Tage herangezogen werden ? Was wäre dann mit dem Beitrag für die restliche Zeit und wie wäre er versicherungstechnisch eingestuft ?.
Gruss
Czauderna

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