Bezahlter TV Zuschauer während Krankengeldbezug
Moderator: Czauderna
Bezahlter TV Zuschauer während Krankengeldbezug
Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage....mir ist während des Krankengeldbezugs (RLS und Polyneuropathie sowie Erschöpfungssyndrom) angeboten worden als Zuschauerkomparse in einer TV Sendung dabei zu sein. Das ganze wird über die Knappschaft als Minijob abgerechnet und bringt 20-30€. Kann man einen solchen Job bedenkenlos annehmen, oder spricht etwas dagegen?
Gruß
BieneJ
ich habe eine kurze Frage....mir ist während des Krankengeldbezugs (RLS und Polyneuropathie sowie Erschöpfungssyndrom) angeboten worden als Zuschauerkomparse in einer TV Sendung dabei zu sein. Das ganze wird über die Knappschaft als Minijob abgerechnet und bringt 20-30€. Kann man einen solchen Job bedenkenlos annehmen, oder spricht etwas dagegen?
Gruß
BieneJ
Re: Bezahlter TV Zuschauer während Krankengeldbezug
Hallo,BieneJ hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage....mir ist während des Krankengeldbezugs (RLS und Polyneuropathie sowie Erschöpfungssyndrom) angeboten worden als Zuschauerkomparse in einer TV Sendung dabei zu sein. Das ganze wird über die Knappschaft als Minijob abgerechnet und bringt 20-30€. Kann man einen solchen Job bedenkenlos annehmen, oder spricht etwas dagegen?
Gruß
BieneJ
das solltest du besser deine Krankenkasse und ggf- deinen Arbeitgeber fragen um auf der sicheren Seite zu sein. Ich meine , arbeiten und Krankengeld, das geht nicht.
Gruss
Czauderna
Ein Zuschauerkomparse zeichnet sich durch absolut passive Anwesenheit aus, was wohl niemand als ernstzunehmende Erwerbstätigkeit bezeichnen kann. Würde man mir ein solches Honorarangebot machen, ich würde es sofort annehmen. *Die* Krankenkasse möchte ich sehen, die mir daraus dann einen Strick drehen wollte. Mit solchen Einfallspinseln und Erbsenzählern würde ich aber durch die Instanzen ziehen - und die Richter hätten was zu lachen.
Ja sicher!SuperNova hat geschrieben:Ein Zuschauerkomparse zeichnet sich durch absolut passive Anwesenheit aus, was wohl niemand als ernstzunehmende Erwerbstätigkeit bezeichnen kann. Würde man mir ein solches Honorarangebot machen, ich würde es sofort annehmen. *Die* Krankenkasse möchte ich sehen, die mir daraus dann einen Strick drehen wollte. Mit solchen Einfallspinseln und Erbsenzählern würde ich aber durch die Instanzen ziehen - und die Richter hätten was zu lachen.
Hallo,SuperNova hat geschrieben:Ein Zuschauerkomparse zeichnet sich durch absolut passive Anwesenheit aus, was wohl niemand als ernstzunehmende Erwerbstätigkeit bezeichnen kann. Würde man mir ein solches Honorarangebot machen, ich würde es sofort annehmen. *Die* Krankenkasse möchte ich sehen, die mir daraus dann einen Strick drehen wollte. Mit solchen Einfallspinseln und Erbsenzählern würde ich aber durch die Instanzen ziehen - und die Richter hätten was zu lachen.
ernstzunehmende Erwerbstätigkeit, überhaupt nicht relevant
Aufwandsentschädigungen bedeutet auch Leistungsentgelt
und ist NICHT ein Auslagenersatz
und wenn hier die KK ganz pingelig ist kann Sie Dir daraus ein Strick drehen
§ 14 I 5 SGBIV
1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Biene sollte dieses Angebot annehmen, ist für Sie mit Sicherheit auch mal eine schöne Erfahrung,
aber um jeden Ärger aus dem Weg zu gehen, es Ihre Kasse mitteilen
aus wirtschaftlichen Gründen, glaube ich,wird die KK, bei diesem einmaligen großen Betrag ( 20-30 Euronen ) keinen Aufwand betreiben, für eine Neuberechnung des KRG
aber selbst wenn, fällt es in der Endabrechnung doch kaum ins Gewicht
Biene ich wünsche Dir viel Spaß im Studio und immer bei Aufforderung fein mitklatschen
Gruß Bully
Letztendlich findet eine Gratwanderung aufgrund von Spitzfindigkeiten statt, also ein gefundenes Fressen für Korinthenk..... , welche sich ja leider auch in der Justiz tummeln Selbst ein halbtoter Patient, welcher nur noch mittels Bahre transportiert werden könnte, wäre fähig, als Komparse zu arbeiten. Es sind keinerlei Fähigkeiten irgendeines Berufes notwendig, um sozusagen still da zu sitzen, da könnte man auch Bewusstlose, Komapatienten oder gerade entschlafene entsprechend gruppieren Insofern wäre es fraglich, ob hier überhaupt eine Erwerbstätigkeit gemäß SGB zugrunde gelegt werden könnte. Genau dann sind nämlich wieder die Spitzfindigkeiten erreicht. Hier würden nur Referenzurteile ähnlicher Fälle weiterhelfen.
Ich danke für eure Meinungen, scheinbar habe ich es mit Korinthenka.... zu tun, denn man will mir einen Strick daraus drehen. andere KK sehen das anders, meine sieht es so, der Kassenwechsel folgt sogleich. Zudem habe ich einen Anwalt eingeschaltet, denn es geht nicht um die Neuberechnung sondern das Ende des KG Bezugs. Das ist absolut lächerlich, zumal ich mich theoretisch noch nicht mal bei der Arbeitsagentur melden kann, denn im Krankenstand nimmt diese eine Meldung nicht an...
Naja, Widerspruch geht über den Anwalt raus, und die Kasse wird gewechselt.
Naja, Widerspruch geht über den Anwalt raus, und die Kasse wird gewechselt.
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Falls sich hier jemand für die Fortsetzung interessiert:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23735
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Falls sich hier jemand für die Fortsetzung interessiert:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post23735
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Hallo Anton,
ich lass das mal stehen, aber es ist nicht im Sinne dieses Forums, dass Verlinkungen auf Nachbarforen erfolgen - wenn die Ratsuchenden es wünschen können sie jederzeit und gerne die Ursprungsthreads wieder aufnehmen aber niemand sonst - also, bitte hier daran halten - wie du es woanders machst, bleibt natürlich dir überlassen.
Gruss
Czauderna
ich lass das mal stehen, aber es ist nicht im Sinne dieses Forums, dass Verlinkungen auf Nachbarforen erfolgen - wenn die Ratsuchenden es wünschen können sie jederzeit und gerne die Ursprungsthreads wieder aufnehmen aber niemand sonst - also, bitte hier daran halten - wie du es woanders machst, bleibt natürlich dir überlassen.
Gruss
Czauderna
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Danke Guenter,
aber ich glaube, das darfst du gerne etwas "salopper" sehen:
Die User hier interessiert bestimmt, dass die mhplus in Ludwigsburg nicht
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html angewandt,
sondern wegen einer Komparsen-Zuschauer-Rolle die Arbeitsunfähigkeit verneint
und 3.600 Euro zurückverlangt hat - bar jeder erforderlichen Rechtskenntnis
des SGB X.
Das wird wohl eine harte Bauchlandung für die mhplus!
Schönen Gruß
Anton
aber ich glaube, das darfst du gerne etwas "salopper" sehen:
Die User hier interessiert bestimmt, dass die mhplus in Ludwigsburg nicht
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html angewandt,
sondern wegen einer Komparsen-Zuschauer-Rolle die Arbeitsunfähigkeit verneint
und 3.600 Euro zurückverlangt hat - bar jeder erforderlichen Rechtskenntnis
des SGB X.
Das wird wohl eine harte Bauchlandung für die mhplus!
Schönen Gruß
Anton
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- Registriert: 11.02.2017, 00:38
Wenn die ursprüngliche Tätigkeit in etwa das "gleiche Anforderungsprofil" hat wie die Tätigkeit als Zuschauerkomparse dann kann ich durchaus nachvollziehen das die MH plus den Gegenbeweis zur Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansieht. Und dann denke ich auch, dass das keine Bauclandung vor Gericht ergibt. Alle Formfehler an denen sich Anton immer gerne aufgeilt behebt man als Kasse in der Regel spätestens mit dem Widerspruchsbescheid.
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