keine Krankenversicherung im Ausland Rückkehr Deutschland

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

expat123
Beiträge: 6
Registriert: 27.01.2017, 17:58

keine Krankenversicherung im Ausland Rückkehr Deutschland

Beitrag von expat123 » 30.01.2017, 11:59

Hallo ich hoffe das hier einige meiner fragen beantwortet werden können.

meine ausgangssituation:

bis zu meinem 24. lebensjahr war ich bei der AOK durch meine eltern in der familienversicherung versichert.
Danach hatte ich kein einkommen und musste in die freiwillige versicherung der AOK wechseln.

2013 habe ich mich in deutschland abgemeldet und die freiwillige versicherung bei der AOK gekündigt.
Seitdem lebe ich im europäischen ausland ohne krankenversicherung und bezahle für meine arztbesuche selbst.


meine fragen:

1. sollte ich in zukunft wieder in deutschland leben wollen (wahrscheinlich kein einkommen), kann ich dann ohne weiteres wieder zurück in freiwillige
versicherung der AOK?

2. muss ich für die zeit, in der ich im ausland nicht versichert war beiträge an die deutsche krankenversicherung nachzahlen?
von 2013 bis zum jahr meiner rückkehr?

falls Punkt #2 zutrifft:

3. im moment habe ich nur die möglichkeit mich im ausland privat zu versichern.
würde es sinn machen diese private versicherung abzuschließen um später weniger beiträge nachzahlen zu müssen?
könnte das abschließen dieser privaten versicherung mir später probleme bereiten bei der rückkehr in die freiwillige versicherung der AOK?


Danke!

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 30.01.2017, 13:00

Hallo,
wenn du deinen 1. Wohnsitz wieder in Deutschland nimmst und aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, keine Versicherungspflicht eintritt, muss dich die AOK wieder als freiwilliges Mitglied aufnehmen.
Gruss
Czauderna

expat123
Beiträge: 6
Registriert: 27.01.2017, 17:58

Beitrag von expat123 » 30.01.2017, 22:18

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn du deinen 1. Wohnsitz wieder in Deutschland nimmst und aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, keine Versicherungspflicht eintritt, muss dich die AOK wieder als freiwilliges Mitglied aufnehmen.
Gruss
Czauderna
selbst wenn ich zwischenzeitlich im ausland bei einer nicht deutschen versicherung privat versichert gewesen bin?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 30.01.2017, 22:20

expat123 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn du deinen 1. Wohnsitz wieder in Deutschland nimmst und aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, keine Versicherungspflicht eintritt, muss dich die AOK wieder als freiwilliges Mitglied aufnehmen.
Gruss
Czauderna
selbst wenn ich zwischenzeitlich im ausland bei einer nicht deutschen versicherung privat versichert gewesen bin?
Hallo,
Ich denke, du bist nicht krankenversichert im Auskand ?.
Gruß
Czauderna

expat123
Beiträge: 6
Registriert: 27.01.2017, 17:58

Beitrag von expat123 » 31.01.2017, 17:24

Czauderna hat geschrieben:
expat123 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn du deinen 1. Wohnsitz wieder in Deutschland nimmst und aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, keine Versicherungspflicht eintritt, muss dich die AOK wieder als freiwilliges Mitglied aufnehmen.
Gruss
Czauderna
selbst wenn ich zwischenzeitlich im ausland bei einer nicht deutschen versicherung privat versichert gewesen bin?
Hallo,
Ich denke, du bist nicht krankenversichert im Auskand ?.
Gruß
Czauderna
in meinem eröffnungbeitrag stellte ich mehrere fragen unter anderem:
2. muss ich für die zeit, in der ich im ausland nicht versichert war beiträge an die deutsche krankenversicherung nachzahlen?
von 2013 bis zum jahr meiner rückkehr?

falls Punkt #2 zutrifft:

3. im moment habe ich nur die möglichkeit mich im ausland privat zu versichern.
würde es sinn machen diese private versicherung abzuschließen um später weniger beiträge nachzahlen zu müssen?
könnte das abschließen dieser privaten versicherung mir später probleme bereiten bei der rückkehr in die freiwillige versicherung der AOK?
ich könnte mich jetzt versichern um später keine beiträge nachzahlen zu müssen. die einzige versicherung die mich im moment nehmen würde wäre eine private versicherung (kein deutscher versicherer).

Vampirella
Beiträge: 20
Registriert: 02.09.2012, 16:04

Beitrag von Vampirella » 02.02.2017, 22:17

Mhhh, also, meiner Meinung nach ist eine (freiwillige) Versicherung bei der AOK nicht möglich....für eine freiwillige Versicherung muss man doch unmittelbar vorher gesetzlich versichert sein und eine Vorversicherungszeit erfüllen....beides trifft hier nicht zu, wenn im Ausland keine oder eine private Versicherung bestand.....5.1.13 geht auch nicht, da vorher EU-Ausland....so kannte ich das zumindestens :?

Liebe Grüße

expat123
Beiträge: 6
Registriert: 27.01.2017, 17:58

Beitrag von expat123 » 03.02.2017, 18:48

Vampirella hat geschrieben:Mhhh, also, meiner Meinung nach ist eine (freiwillige) Versicherung bei der AOK nicht möglich....für eine freiwillige Versicherung muss man doch unmittelbar vorher gesetzlich versichert sein und eine Vorversicherungszeit erfüllen....beides trifft hier nicht zu, wenn im Ausland keine oder eine private Versicherung bestand.....5.1.13 geht auch nicht, da vorher EU-Ausland....so kannte ich das zumindestens :?

Liebe Grüße
danke für deine antwort.

habe erfahren, dass ich wenn ich mich jetzt im ausland privat versichere auch später wieder in deutschland privat versichern muss.

also bleibe ich erstmal ohne versicherung..

jetzt hast du gesagt, dass eine freiwillige versicherung nicht mehr klappen würde.

welche art versicherung kommt für mich dann in frage wenn ich zurückkehre und kein einkommen habe?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 03.02.2017, 20:34

Vampirella hat geschrieben:Mhhh, also, meiner Meinung nach ist eine (freiwillige) Versicherung bei der AOK nicht möglich....für eine freiwillige Versicherung muss man doch unmittelbar vorher gesetzlich versichert sein und eine Vorversicherungszeit erfüllen....beides trifft hier nicht zu, wenn im Ausland keine oder eine private Versicherung bestand.....5.1.13 geht auch nicht, da vorher EU-Ausland....so kannte ich das zumindestens :?

Liebe Grüße
Hallo,
ja, was bleibt denn da übrig ?.
Ich sehe die Sache so - wenn er im Ausland nicht krankenversichert war,seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt und dort zuletzt bei der AOK versichert war, dann muss ihn die AOK wieder versichern weil das seine letzte Kasse in Deutschland war.
Gruss
Czauderna

Vampirella
Beiträge: 20
Registriert: 02.09.2012, 16:04

Beitrag von Vampirella » 03.02.2017, 23:39

Meiner Meinung nach nur PKV

Siehe Rundschreiben Nr. 35/2007 Punkt 1.3 Auslandsrückkehrer:

Handelt es sich bei dem Auslandsaufenthalt aber um einen solchen in einem EWR-Staat bzw. der Schweiz, ist für die Prüfung der Voraussetzung „zuletzt gesetzlich krankenversi-chert“ auf den Versicherungsstatus während des Auslandsaufenthalts abzustellen. Eine Zu-ordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buch- stabe a) SGB V ist gegeben, wenn der Betreffende in dieser Zeit bei einem Träger der Kran-kenversicherung versichert war, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird.

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 06.02.2017, 11:34

Warum denn jetzt auf einmal zur PKV?

Der Poster ist noch nie in der PKV versichert gewesen!

Bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt es entscheidend darauf an, dass jemand "zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist". Jenes ist hier unweigerlich der Fall, denn er war "zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert." . Im Ausland war er überhaupt nicht versichert. Meines Erachtens liest Du das Schreiben der DVKA völlig falsch!!!

Vampirella
Beiträge: 20
Registriert: 02.09.2012, 16:04

Beitrag von Vampirella » 06.02.2017, 19:18

Rossi hat geschrieben:Warum denn jetzt auf einmal zur PKV?

Der Poster ist noch nie in der PKV versichert gewesen!

Bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt es entscheidend darauf an, dass jemand "zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist". Jenes ist hier unweigerlich der Fall, denn er war "zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert." . Im Ausland war er überhaupt nicht versichert. Meines Erachtens liest Du das Schreiben der DVKA völlig falsch!!!
Dann lesen es die Experten der Krankenkasse, bei der ich arbeite, wohl auch falsch.... :? Bei uns gilt nämlich: bei Auslandsrückkehrern, die aus dem EU-Ausland kommen, ist kein 5.1.13 möglich....sondern lediglich eine freiwillige Versicherung...

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 06.02.2017, 19:19

Vampirella hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Warum denn jetzt auf einmal zur PKV?

Der Poster ist noch nie in der PKV versichert gewesen!

Bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt es entscheidend darauf an, dass jemand "zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist". Jenes ist hier unweigerlich der Fall, denn er war "zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert." . Im Ausland war er überhaupt nicht versichert. Meines Erachtens liest Du das Schreiben der DVKA völlig falsch!!!
Dann lesen es die Experten der Krankenkasse, bei der ich arbeite, wohl auch falsch.... :? Bei uns gilt nämlich: bei Auslandsrückkehrern, die aus dem EU-Ausland kommen, ist kein 5.1.13 möglich....sondern lediglich eine freiwillige Versicherung...
Hallo,
bei Euch oder in der PKV ?.
Gruss
Czauderna

Vampirella
Beiträge: 20
Registriert: 02.09.2012, 16:04

Beitrag von Vampirella » 06.02.2017, 19:22

Czauderna hat geschrieben:
Vampirella hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Warum denn jetzt auf einmal zur PKV?

Der Poster ist noch nie in der PKV versichert gewesen!

Bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V kommt es entscheidend darauf an, dass jemand "zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist". Jenes ist hier unweigerlich der Fall, denn er war "zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert." . Im Ausland war er überhaupt nicht versichert. Meines Erachtens liest Du das Schreiben der DVKA völlig falsch!!!
Dann lesen es die Experten der Krankenkasse, bei der ich arbeite, wohl auch falsch.... :? Bei uns gilt nämlich: bei Auslandsrückkehrern, die aus dem EU-Ausland kommen, ist kein 5.1.13 möglich....sondern lediglich eine freiwillige Versicherung...

Hallo,
bei Euch oder in der PKV ?.
Gruss
Czauderna
Bei uns = in der GKV....ich werd morgen nochmal nach schauen, aber so kenne ich das...

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 06.02.2017, 20:37

Hm, irgendwie sind die Expertenmeinungen für mich derzeit nicht nachvollziehbar.

Eine freiw. Kv. scheidet schon mal definitiv aus; da damals die freiw. Kv. gekündigt wurde.

Um einen sog. Auslandsrückkehrer (beruflich) handelt es sich vermeintlich auch nicht.

Also bleibt nur die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V übrig. Diese wäre nicht möglich, wenn der Poster im Ausland (EU/EWR) privat versichert gewesen ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall (keine private KV).

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 06.02.2017, 20:46

Hallo,
für mich ist diese Frage damit sekundär - Hauptsache er kann in die GKV und ist krankenversichert.
Gruss
Czauderna

Antworten