Keine Möglichkeit zur Rückkehr in die AOK?
Moderator: Czauderna
Keine Möglichkeit zur Rückkehr in die AOK?
Ein Bekannter von mir war als als Selbständiger bis vor 17 Jahren bei der AOK freiwillig versichert. Dann sind die Geschäfte schlecht gelaufen und er konnte die Beiträge nicht mehr bezahlen worauf die AOK ihm die Mitgliedschaft kündigte.
Ein paar Jahre später hat er sich dann bei einer PKK versichert was aber nach 3 Jahren mangels Geld wieder zum Austritt führte.
Nun hat er sein Geschäft geschlossen und beim Sozialamt Sozialhilfe beantragt. Er wollte sich wieder bei der AOK anmelden aber die sagten ihm dass er sich bei der PKK wieder anmelden soll bei der er zuletzt versichert war. Ist das so Richtig?
Jetz bekommt er wahrscheinlich einen Teilzeitjob mit allen Sozialversicherungen, kann er nun in eine Gesetzliche Krankenkasse eintreten oder ist der Weg dorthin für immer versperrt?
Danke schonmal im Voraus für Antworten,
RenateK.
Ein paar Jahre später hat er sich dann bei einer PKK versichert was aber nach 3 Jahren mangels Geld wieder zum Austritt führte.
Nun hat er sein Geschäft geschlossen und beim Sozialamt Sozialhilfe beantragt. Er wollte sich wieder bei der AOK anmelden aber die sagten ihm dass er sich bei der PKK wieder anmelden soll bei der er zuletzt versichert war. Ist das so Richtig?
Jetz bekommt er wahrscheinlich einen Teilzeitjob mit allen Sozialversicherungen, kann er nun in eine Gesetzliche Krankenkasse eintreten oder ist der Weg dorthin für immer versperrt?
Danke schonmal im Voraus für Antworten,
RenateK.
Hallo Renate,
sollte Dein Bekannter eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, kann er (grundsätzlich) sofort ab Beginn dieser Beschäftigung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl werden. Einzige Voraussetzung ist, dass er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sollte er dann bereits älter als 55 Jahre sein, so ist und bleibt ihm nach derzeitigen Recht auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse auf Dauer verschlossen (§ 6 Absatz 3a SGB V).
Schöne Grüße....
Diesel
sollte Dein Bekannter eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, kann er (grundsätzlich) sofort ab Beginn dieser Beschäftigung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl werden. Einzige Voraussetzung ist, dass er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sollte er dann bereits älter als 55 Jahre sein, so ist und bleibt ihm nach derzeitigen Recht auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse auf Dauer verschlossen (§ 6 Absatz 3a SGB V).
Schöne Grüße....
Diesel
Danke erstmal für die Antwort.
Tja dann muss er Wohl oder Übel in eine PKK eintreten denn er ist schon über 55 Jahre.
Aber wie soll er die bezahlen denn mit einem Teilzeitjob kann man nicht die Welt verdienen und die PKK bei der er früher versichert war verlangt einen Monatsbeitrag von 400.-€ bei 400.-€ Selbstbeteiligung da geht ja der halbe Nettolohn drauf?
kennt Jemand eine billigere PKK?
Ich werde diesbezüglich einen neuen Threat aufmachen.
Gruß RenateK.
Tja dann muss er Wohl oder Übel in eine PKK eintreten denn er ist schon über 55 Jahre.
Aber wie soll er die bezahlen denn mit einem Teilzeitjob kann man nicht die Welt verdienen und die PKK bei der er früher versichert war verlangt einen Monatsbeitrag von 400.-€ bei 400.-€ Selbstbeteiligung da geht ja der halbe Nettolohn drauf?
kennt Jemand eine billigere PKK?
Ich werde diesbezüglich einen neuen Threat aufmachen.
Gruß RenateK.
Hallo,
wenn er allerdings Leistungen der Sozialhilfe bekommt spielt die
Altersgrenze keine Rolle, dann muss er in die GKV und die Beiträge
werden vom Sozialhilfeträger gezahlt.
Er muss dort nur angeben bei welcher Kasse die Anmeldung erfolgen soll
bzw. ersollte mit dem Leistungsbescheid bei seiner letzten Kasse vorstellig werden.
Gruss
Czauderna
wenn er allerdings Leistungen der Sozialhilfe bekommt spielt die
Altersgrenze keine Rolle, dann muss er in die GKV und die Beiträge
werden vom Sozialhilfeträger gezahlt.
Er muss dort nur angeben bei welcher Kasse die Anmeldung erfolgen soll
bzw. ersollte mit dem Leistungsbescheid bei seiner letzten Kasse vorstellig werden.
Gruss
Czauderna
oder auch nicht... Denn nur wenn tatsächlich ALG 2 gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht in der GKV. Wird Sozialgeld/Sozialhilfe bzw. Grundsicherung gezahlt, kommt keine Mitgliedschaft in einer gesetzl. KK zustande.Czauderna hat geschrieben:dann soll er noch einmal persönlich dort vorstellig werden
und sich das schriftlich geben lassen - Sie werden sehen - dann geht es.
Freundliche Grüße
ratte1