Krankengeld f. selbständige
Moderator: Czauderna
Krankengeld f. selbständige
Hallo, bin bisher freiwillig in der gesetzlichen. mit dem Krankengeld war das immer so ne sache, wurde nur gezahlt, wenn auch ein Einnahmeverlust durch Krankheit nachgewiesen wurde. Ist das jetzt mit den neuen Wahltarifen anders ? Meine Kasse weiß überhaupt noch keine Details, habe deshalb vorsorglich gekündigt. Die Tarife der Barmer sind i. m. nicht schlecht, aber man kann nichts vergleichen ! Bis wann müssen die Kassen diese Tarife bekanntgeben ? Werden bei eienm Kassenwechsel (gesetzlich) eine Voerkrankungen berücksichtigt ??
Fragen über Fragen ? in 2 Monaten ist es soweit und keiner weiß Bescheid ! Bin über alle Infos dankbar !
Gruß
Karina
Fragen über Fragen ? in 2 Monaten ist es soweit und keiner weiß Bescheid ! Bin über alle Infos dankbar !
Gruß
Karina
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- Beiträge: 5
- Registriert: 17.10.2008, 13:55
Sicher, ein Einnahmeverlust muss natürlich da sein damit KG gezahlt wird - es ist schließlich eine Entgeltersatzleistung und soll den Ausfall des Geldes im Krankheitsfall absichern...
Hast du schon konkret bei deiner Kasse nachgefragt ob es schon Tarife gibt? Oder nur noch nichts von dieser gehört? So langsam sollte es nämlich starten.
Sonst hol dir Angebote verschiedener KK ein - einfach anrufen und fragen was sie anbieten.
Vorerkrankungen werden nicht berücksichtigt, also es gibt keine Gesundheitsprüfung o.ä.!
Hast du schon konkret bei deiner Kasse nachgefragt ob es schon Tarife gibt? Oder nur noch nichts von dieser gehört? So langsam sollte es nämlich starten.
Sonst hol dir Angebote verschiedener KK ein - einfach anrufen und fragen was sie anbieten.
Vorerkrankungen werden nicht berücksichtigt, also es gibt keine Gesundheitsprüfung o.ä.!
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- Beiträge: 4
- Registriert: 05.11.2008, 11:34
Das ist nicht richtig so!Gesundheit hat geschrieben:Sicher, ein Einnahmeverlust muss natürlich da sein damit KG gezahlt wird -
Es gibt auch Wahltarife mit festen Zahlungen ohne Nachweis eines Verlustes!
Außer Barmer - finde ich auch nicht schlecht - gibt es noch die TKK und AOK Baden Würtemberg - unattraktiv!.
Ich finde es eine ungeheure Diskriminierung von uns Selbständigen, die auf Grund ihrer Gesundheit oder ihres Alters kaum oder nur mit erheblichen Zuschlägen bei den PKV aufgenommen würden.
Und dieses kleine und ohne Lobby dastehende Gruppe wird 3 Jahre in einen Tarif gezwungen, ohne das zuvor ausreichend Zeit einer genauen Prüfung der Wahltarife möglich wäre, weil einfach kaum welche vorliegen.
So geht der Staat mit Bürgern um, die als Selbständige versuchen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
karyae
P.S. Versuche für mich eine vergleichende Excel-Tabelle mit den verschiedenen Tarifen zu basteln um einen Überblick über Vor- und Nachteile zu erhalten.
Krankentagegeld
Hallo, ich habe das gleiche Problem: Suche eine passende GKK mit Krankentagegeld.
Bisher kann ich nur sagen, dass die Tarife in meiner Altersklasse unverschämt sind. Da hat man brav jahrzehntelang den Höchstbeitrag gezahlt und muss sich nun noch tiefer in die Taschen greifen lassen.
Bisher kann ich nur sagen, dass die Tarife in meiner Altersklasse unverschämt sind. Da hat man brav jahrzehntelang den Höchstbeitrag gezahlt und muss sich nun noch tiefer in die Taschen greifen lassen.
Hallo,
Zunächst - diese Bindungsfrist von 3 Jahren hat der Gesetzgeber
so verlangt, nicht die Kassen (obwohl denen das doch sehr entgegenkommt).
Welche Kasse nun den besseren Tarif hat, das muss jeder für sich selbst entscheiden. Klar ist auch, dass auch diese neuen Zusatztarife einzig und allein den Zweck haben im Falle einer Krankheit den Verdienstausfall
in etwa auszugleichen - man sollte aus seiner Erkrankung kein
finanziellen Gewinn erzeugen.
Es bleibt jedem Selbständigen unbenommen auf den Krankengeldtarif zu
verzichten und sich ggf. über die PKV einen Zusatztarif zuzulegen. Ob der
allerdings (je nach Alter und Gesundheitsrisiko) günstiger ist als bei der GKV bleibt abzuwarten.
Weil wir auch gerade beim Risiko sind - wenn zum 01.01.2009 nahtlos
in einen Zusatztarif gewechselt wird, entfällt die Wartezeit.
Wer bis zum 31.12.2008 mit Krankengeld versichert war - seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse gekündigt hat und ab 01.01.2009 in eine andere GKV-Kasse wechselt und dort einen Krankengeldtarif wählt,
hat ebenfalls keine Wartezeit. Kündigt man z.B. erst heute seine Mitgliedschaft, also zum 28.02.2009 und war bis zum 31.12.2008 mit
Krankengeld versichert, dann kann es sein (kommt auf die neue Kasse an), dass man dort auch keine Wartezeit erfüllen muss.
Da ich Mitarbeiter einer GKV-Kasse bin ist es wohl verständlich wenn ich so argumentiere und nicht anders.
Gruß
Czauderna
Zunächst - diese Bindungsfrist von 3 Jahren hat der Gesetzgeber
so verlangt, nicht die Kassen (obwohl denen das doch sehr entgegenkommt).
Welche Kasse nun den besseren Tarif hat, das muss jeder für sich selbst entscheiden. Klar ist auch, dass auch diese neuen Zusatztarife einzig und allein den Zweck haben im Falle einer Krankheit den Verdienstausfall
in etwa auszugleichen - man sollte aus seiner Erkrankung kein
finanziellen Gewinn erzeugen.
Es bleibt jedem Selbständigen unbenommen auf den Krankengeldtarif zu
verzichten und sich ggf. über die PKV einen Zusatztarif zuzulegen. Ob der
allerdings (je nach Alter und Gesundheitsrisiko) günstiger ist als bei der GKV bleibt abzuwarten.
Weil wir auch gerade beim Risiko sind - wenn zum 01.01.2009 nahtlos
in einen Zusatztarif gewechselt wird, entfällt die Wartezeit.
Wer bis zum 31.12.2008 mit Krankengeld versichert war - seine Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse gekündigt hat und ab 01.01.2009 in eine andere GKV-Kasse wechselt und dort einen Krankengeldtarif wählt,
hat ebenfalls keine Wartezeit. Kündigt man z.B. erst heute seine Mitgliedschaft, also zum 28.02.2009 und war bis zum 31.12.2008 mit
Krankengeld versichert, dann kann es sein (kommt auf die neue Kasse an), dass man dort auch keine Wartezeit erfüllen muss.
Da ich Mitarbeiter einer GKV-Kasse bin ist es wohl verständlich wenn ich so argumentiere und nicht anders.
Gruß
Czauderna
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
man muss zur Kalkulation der Kassen auch anmerken, dass sich die Tarife intern rechnen müssen.
Da ältere Leute eher krank werden, als junge, ist es logisch, dass es ab 50 und mit steigender Höhe des Krankengeldes teurer wird.
Eine Absicherung des Krankengeldes ab dem 43. Tag ist in der Regel wesentlich günstiger, als eine Absicherung ab dem 22. oder 15 Tag. Wer die frühere Absicherung wählt, der hat meiste einen Grund bzw. die feste Absicht das Krankengeld nicht als Risiko, sodern als nehmbaren Leistung zu versichern.
Ich erinnere mich da an einen Landschaftsgärtner, der regelmäßig von November bis Februar krank war ....
Schwer verständlich ist für diesen Personenkreis natürlich der Umstand, dass mit dem neuen ermäßigten Beitragssatz die versicherung ohne Krankengeld fast immer schon teurer ist, als die mit vor Einführung des Fonds. Dazu kommen für einen 60jähreigen noch mal schnell 300 € an Krankengeldtarif, und der schluckt dann schon. Und eine private Alternative hat er leider auch nicht mehr.
Diese Selbständigen haben meist keine Chance, noch mal was anderes zu wählen. Und ein Krankenkassenwechsel wird sicher auch nicht lohnenswert sein - Wartefrist mit in Kauf genommen.
LG, Fee
man muss zur Kalkulation der Kassen auch anmerken, dass sich die Tarife intern rechnen müssen.
Da ältere Leute eher krank werden, als junge, ist es logisch, dass es ab 50 und mit steigender Höhe des Krankengeldes teurer wird.
Eine Absicherung des Krankengeldes ab dem 43. Tag ist in der Regel wesentlich günstiger, als eine Absicherung ab dem 22. oder 15 Tag. Wer die frühere Absicherung wählt, der hat meiste einen Grund bzw. die feste Absicht das Krankengeld nicht als Risiko, sodern als nehmbaren Leistung zu versichern.
Ich erinnere mich da an einen Landschaftsgärtner, der regelmäßig von November bis Februar krank war ....
Schwer verständlich ist für diesen Personenkreis natürlich der Umstand, dass mit dem neuen ermäßigten Beitragssatz die versicherung ohne Krankengeld fast immer schon teurer ist, als die mit vor Einführung des Fonds. Dazu kommen für einen 60jähreigen noch mal schnell 300 € an Krankengeldtarif, und der schluckt dann schon. Und eine private Alternative hat er leider auch nicht mehr.
Diese Selbständigen haben meist keine Chance, noch mal was anderes zu wählen. Und ein Krankenkassenwechsel wird sicher auch nicht lohnenswert sein - Wartefrist mit in Kauf genommen.
LG, Fee
Hallo zusammen,
kurz vor knapp haben nun fast alle Kassen ihre Tarife veröffentlicht.
Auffallend: die BKK´s haben hohe Beiträge !!!
Welche Höhe des Krankengeldes kann man versichern ?
abhängig vom letzten Steuerbescheid - 70 % der tatsächlichen Einkünfte oder ähnlich wie bei der Privaten einen selbst festgelegten Betrag. Wäre schön , wenn das jemend weiß !
viele Grüße
katarina
kurz vor knapp haben nun fast alle Kassen ihre Tarife veröffentlicht.
Auffallend: die BKK´s haben hohe Beiträge !!!
Welche Höhe des Krankengeldes kann man versichern ?
abhängig vom letzten Steuerbescheid - 70 % der tatsächlichen Einkünfte oder ähnlich wie bei der Privaten einen selbst festgelegten Betrag. Wäre schön , wenn das jemend weiß !
viele Grüße
katarina
Hallo,
es ist ratsam sich zu dem Betrag zu versichern wonach man auch die
normale Krankenkasse entrichten muss. Bei uns ist das so (obwohl ich mich
damit noch nicht so beschäftigt habe) dass standardmäßig auch dieser
passende Tarif angeboten wird. Höher geht sowieso nicht - niedriger
schon (bin mir da aber z.Zt. nicht so ganz sicher).
Gruss
Czauderna
es ist ratsam sich zu dem Betrag zu versichern wonach man auch die
normale Krankenkasse entrichten muss. Bei uns ist das so (obwohl ich mich
damit noch nicht so beschäftigt habe) dass standardmäßig auch dieser
passende Tarif angeboten wird. Höher geht sowieso nicht - niedriger
schon (bin mir da aber z.Zt. nicht so ganz sicher).
Gruss
Czauderna
Hallo schneider,
ich weiß nicht, ob für Sie das Thema immer noch aktuell ist, wo wir jetzt schon Januar haben und zumindest die "gesetzliche" (was immer im Referentenentwurf damit gemeint sein mag) Krankengeldabsicherung der Selbständigen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich irgendwann im April rückwirkend zum 1. Januar wiedereingeführt wird.
Falls doch, habe ich dazu bisher zwei Dinge herausfinden können:
1. Die gesetzlichen Krankenkassen mit freiwillig versicherten Mitgliedern müssen sich auf jeden Fall weiterhin an § 47 SGB V, womit die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds sichergestellt ist. Egal was man als Einkommen erklärt, es gilt: "Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen."
Ich hatte mich auch für den KG-Wahltarif der Barmer interessiert, in der Satzung ab 2009 aber einen expliziten Hinweis auf § 47 gefunden, sodaß mir der Wechsel dann doch zu heikel wurde. Außerdem hat der GKV-Spitzenverband die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds in seinem Schreiben "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung [...]" deutlich ausgesprochen. Mehr dazu im zweiten Punkt.
2. Im Schreiben "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung [...]" des GKV-Spitzenverbands vom 27.10.2008 heißt es unter § 8 Abs. 3:
"Der Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. [...] Satz 1 gilt nur, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre."
Das heißt konkret, daß man ein Problem bekommt, wenn man sein Einkommen mit einem zu niedrigen KG-Wahltarif absichert. Sobald ein Tarif mit Krankengeld auf einer Basis von weniger als 50 % des tatsächlich erzielten Einkommens gewählt wird, ist die Ersatzfunktion nicht mehr gegeben, und man bekommt zwar Krankengeld entsprechend den Vertragsbedingungen , muß aber während des KG-Bezugs weiterhin seine Krankenkassenbeiträge zahlen (die bei "passendem" Tarif nicht anfallen würden).
Viele Grüße
Koulchen
ich weiß nicht, ob für Sie das Thema immer noch aktuell ist, wo wir jetzt schon Januar haben und zumindest die "gesetzliche" (was immer im Referentenentwurf damit gemeint sein mag) Krankengeldabsicherung der Selbständigen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich irgendwann im April rückwirkend zum 1. Januar wiedereingeführt wird.
Falls doch, habe ich dazu bisher zwei Dinge herausfinden können:
1. Die gesetzlichen Krankenkassen mit freiwillig versicherten Mitgliedern müssen sich auf jeden Fall weiterhin an § 47 SGB V, womit die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds sichergestellt ist. Egal was man als Einkommen erklärt, es gilt: "Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen."
Ich hatte mich auch für den KG-Wahltarif der Barmer interessiert, in der Satzung ab 2009 aber einen expliziten Hinweis auf § 47 gefunden, sodaß mir der Wechsel dann doch zu heikel wurde. Außerdem hat der GKV-Spitzenverband die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds in seinem Schreiben "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung [...]" deutlich ausgesprochen. Mehr dazu im zweiten Punkt.
2. Im Schreiben "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung [...]" des GKV-Spitzenverbands vom 27.10.2008 heißt es unter § 8 Abs. 3:
"Der Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. [...] Satz 1 gilt nur, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre."
Das heißt konkret, daß man ein Problem bekommt, wenn man sein Einkommen mit einem zu niedrigen KG-Wahltarif absichert. Sobald ein Tarif mit Krankengeld auf einer Basis von weniger als 50 % des tatsächlich erzielten Einkommens gewählt wird, ist die Ersatzfunktion nicht mehr gegeben, und man bekommt zwar Krankengeld entsprechend den Vertragsbedingungen , muß aber während des KG-Bezugs weiterhin seine Krankenkassenbeiträge zahlen (die bei "passendem" Tarif nicht anfallen würden).
Viele Grüße
Koulchen