Erst nach Einreise in die USA hat sich ergeben, dass ich für längere Zeit bleiben werde.
Dies hat zur Folge dass ich mich in Deutschland am Wohnort als auch beid der Krankenkasse nicht abgemeldet habe.
Ich bin in Deutschland nicht mehr angestellt und ebenso nicht arbeitslos gemeldet!
Meine Krankenkasse (GKV) (Barmer) hat mir mitgeteilt dass eventuell Kosten auf mich zukommen könnten, sollte ich mich nicht abmelden.
Meine Frage ist, wie hoch die Kosten sein werden und ob die Aussage meiner Krankenkasse so richtig ist.
Vielen Dank für die Unterstützung
Leben im Ausland (Nicht EU)
Moderator: Czauderna
Hallo,
in Deutschland gibt es eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Solange du dich beim Einwohnermeldeamt nicht abmeldest und die Abmeldebescheinigung der Krankenkasse nicht vorlegst, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, dich weiter zu versichern.
Ich gehe davon aus, dass du zuletzt pflichtversichert warst. Ab dem Tag nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung bist du in diesem Fall freiwilliges Mitglied, und zwar so lange, bis du dich in Deutschland abmeldest.
Die Beiträge für eine freiwillige Versicherung liegen bei mindestens ca. 170 Euro monatlich. Dies setzt jedoch deine Mitwirkung voraus. Solltest du der Krankenkasse keine Angaben zu deinen Einkommensverhältnissen machen, zahlst du mehr als 700 Euro monatlich.
Ob du diesen Beitrag zahlen kannst, ist für die Krankenkasse irrelevant! Wenn die Krankenkasse dich postalisch nicht erreichen kann, ist das Problem ebenfalls nicht gelöst - insbesondere wird es dann bei der Rückkehr nach Deutschland problematisch.
Du solltest dich daher unbedingt persönlich in Deutschland beim Einwohnermeldeamt abmelden.
in Deutschland gibt es eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Solange du dich beim Einwohnermeldeamt nicht abmeldest und die Abmeldebescheinigung der Krankenkasse nicht vorlegst, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, dich weiter zu versichern.
Ich gehe davon aus, dass du zuletzt pflichtversichert warst. Ab dem Tag nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung bist du in diesem Fall freiwilliges Mitglied, und zwar so lange, bis du dich in Deutschland abmeldest.
Die Beiträge für eine freiwillige Versicherung liegen bei mindestens ca. 170 Euro monatlich. Dies setzt jedoch deine Mitwirkung voraus. Solltest du der Krankenkasse keine Angaben zu deinen Einkommensverhältnissen machen, zahlst du mehr als 700 Euro monatlich.
Ob du diesen Beitrag zahlen kannst, ist für die Krankenkasse irrelevant! Wenn die Krankenkasse dich postalisch nicht erreichen kann, ist das Problem ebenfalls nicht gelöst - insbesondere wird es dann bei der Rückkehr nach Deutschland problematisch.
Du solltest dich daher unbedingt persönlich in Deutschland beim Einwohnermeldeamt abmelden.
Hallo,
ja, die Kasse macht eine Einwohnermeldeamtsanfrage und wenn da der Wohnort als"gemeldet" bestätigt wird, dann bist du für die Kasse wohnhaft mit 1. Wohnsitz in Deutschland, hast keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, ergo greift die Anschlussversicherung und das erst mal mit dem höchsten Beitrag.
Auch mein Rat - sofort tätig werden.
Gruss
Czauderna
ja, die Kasse macht eine Einwohnermeldeamtsanfrage und wenn da der Wohnort als"gemeldet" bestätigt wird, dann bist du für die Kasse wohnhaft mit 1. Wohnsitz in Deutschland, hast keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen, ergo greift die Anschlussversicherung und das erst mal mit dem höchsten Beitrag.
Auch mein Rat - sofort tätig werden.
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 2
- Registriert: 15.11.2016, 21:18
Eine persönliche Abmeldung vor Ort ist je nach Bundesland nicht zwingend nötig.
Ich würde hier direkt den telefonischen Kontakt zum Einwohnermeldeamt suchen und eine nachträgliche Abmeldung über die deutsche Botschaft oder ein Konsulat erfragen (z.B. Onlineformular mit Sichtnachweis der Personaldokumente im Konsulat).
Hier entstehen zwar meist nicht unerhebliche Gebühren, jedoch stehen diese in keinem Verhältnis zum Flugticketpreis.
Im Anschluss sind die Botschaften/Konsulate sowieso zuständig für Passangelegenheiten. Hier sollte man sich dann auch eine Beratung holen für die weiteren Dinge (Thematik Wahlrecht auf allen Ebenen etc.) die es zu beachten gilt.
Ich würde hier direkt den telefonischen Kontakt zum Einwohnermeldeamt suchen und eine nachträgliche Abmeldung über die deutsche Botschaft oder ein Konsulat erfragen (z.B. Onlineformular mit Sichtnachweis der Personaldokumente im Konsulat).
Hier entstehen zwar meist nicht unerhebliche Gebühren, jedoch stehen diese in keinem Verhältnis zum Flugticketpreis.
Im Anschluss sind die Botschaften/Konsulate sowieso zuständig für Passangelegenheiten. Hier sollte man sich dann auch eine Beratung holen für die weiteren Dinge (Thematik Wahlrecht auf allen Ebenen etc.) die es zu beachten gilt.
Hallo,
mittlerweile gibt es ein bundeseinheitliches Meldegesetz; zwischen den Ländern gibt es also keine Unterschiede mehr. Die Abmeldung kann von ins Ausland Verzogenen gemäß § 23 BMG schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen; der Nachweis der Identität erfolgt durch die Angabe der Ausweisnummer, die zuletzt im Melderegister gespeichert war, und des Geburtsdatums. Ein gesonderter Identitätsnachweis durch eine Beglaubigung in deutschen Konsulaten oder Botschaften ist nicht erforderlich.
Beachtet werden muss allerdings, dass das Bundesmeldegesetz auch eine rückwirkende Anmeldung vorsieht, falls sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedingungen für eine Abmeldung nicht erfüllt waren. Insbesondere die Abgrenzung zwischen vorübergehender Abwesenheit und Auszug aus der Wohnung ist wichtig: Für die Abmeldung ist ein Auszug aus der Wohnung erforderlich; von einem Auszug wird ausgegangen, wenn entweder die Möbel aus der Wohnung entfernt wurden, oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt. (§ 17 Verwaltungsvorschrift)
Dafür können Nachweise verlangt werden. Die Abmeldung muss übrigens innerhalb von zwei Wochen erfolgen; das Überschreiten der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wie oft es allerdings tatsächlich deshalb zur Verhängung von Bußgeldern kommt, kann ich nicht sagen.
mittlerweile gibt es ein bundeseinheitliches Meldegesetz; zwischen den Ländern gibt es also keine Unterschiede mehr. Die Abmeldung kann von ins Ausland Verzogenen gemäß § 23 BMG schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen; der Nachweis der Identität erfolgt durch die Angabe der Ausweisnummer, die zuletzt im Melderegister gespeichert war, und des Geburtsdatums. Ein gesonderter Identitätsnachweis durch eine Beglaubigung in deutschen Konsulaten oder Botschaften ist nicht erforderlich.
Beachtet werden muss allerdings, dass das Bundesmeldegesetz auch eine rückwirkende Anmeldung vorsieht, falls sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedingungen für eine Abmeldung nicht erfüllt waren. Insbesondere die Abgrenzung zwischen vorübergehender Abwesenheit und Auszug aus der Wohnung ist wichtig: Für die Abmeldung ist ein Auszug aus der Wohnung erforderlich; von einem Auszug wird ausgegangen, wenn entweder die Möbel aus der Wohnung entfernt wurden, oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt. (§ 17 Verwaltungsvorschrift)
Dafür können Nachweise verlangt werden. Die Abmeldung muss übrigens innerhalb von zwei Wochen erfolgen; das Überschreiten der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wie oft es allerdings tatsächlich deshalb zur Verhängung von Bußgeldern kommt, kann ich nicht sagen.