Im Dezember 2015 stellte das Jobcenter meine Leistungen wegen einer vermuteten Ortsabwesenheit komplett ein. Als ich im April 2016 Post von meiner Krankenkasse bekam, um meine Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zu berechnen, stellte man mir zunächst für den Zeitraum vom 01.02.2016 - 30.04.16 einen Betrag in höhe von 490,95 Euro in Rechnung. Daraufhin beantragte ich wieder ALG 2 beim Jobcenter.
Als meine freiwillige Krankenversicherung endete, stellte man mir kurz darauf nochmals für den Zeitraum vom 01.12.2015 - 31.01.2016 und vom 31.01.2014 - 31.03.2014 einen monatlichen Beitrag von jeweils 163,65 Euro und 158,52 Euro in Rechnung, sodass ich auf einen Gesamtbetrag von nun 1155,16 Euro komme.
In beiden Aufforderungsschreiben zur Beigleichung der Rückstände bot man mir keine Ratenzahlung an. Lediglich in dem ersten Schreiben wies man mich darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge vom Sozialhilfeträger übernommen werden können. Im zweiten Schreiben war dieser Hinweis nicht mehr zu finden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Sozialhilfeträger die Kosten eventuell übernimmt? Und wenn nicht, bietet die Krankenkasse überhaupt eine Ratenzahlung an?
Das zweite Aufforderungsschreiben habe ich vor knapp 3 Wochen erhalten, aus dem hervorgeht, dass ich dagegen Widerspruch einlegen kann. Sollte ich Widerspruch einlegen bzw. macht es überhaupt Sinn?
Beitragsschulden Krankenkasse
Moderator: Czauderna
Nun ja:
Zitat:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Sozialhilfeträger die Kosten eventuell übernimmt?
Die Zeiten sind vorbei. Dieser Hinweis der Kasse ist total veraltet.
Zunächst einmal gehörst Du nicht einmal zum Personenkreis, der Sozialhilfe erhalten kann. Denn die Sozialhilfe erhält man nur dann, wenn man alt oder krank ist und nicht arbeiten kann. Dies ist bei der nicht der Fall.
Ansonsten kann man Sozialhilfe in Sonderfällen erhalten, wenn dies zur Beseitigung einer Notlage gerechtfertigt ist. Rückständige Krankenversicherungsbeiträge sind seit dem 01.04.2007 keine Notlage mehr. Denn seit dem 01.04.2007 fliegt keiner mehr aus der Krankenversicherung bei Beitragsrückständen heraus. Bis zum 31.03.2007 war es vielleicht anders, dort hätte der Verlust der Krankenversicherung gedroht, aber seit dem 01.04.2007 nicht mehr.
Bis zum 31.03.2007 gab es im § 191 SGB V auch eine spezielle gesetzliche Grundlage, wonach die Krankenkasse die Betroffenen ggf. an den Sozialhilfeträger verweisen (bzw. Beitragsübernahme) sollten. Aber diesen Hinweis gibt es in § 191 SGB V seit dem 01.04.2007 nicht mehr.
Nur zur Klarstellung.
Hier der alte Gesetzestext:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder
4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Und hier der neue Gesetzestext:
§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Vielleicht weist du Deine Kasse mal auf die Gesetzesänderung hin.
Zitat:
Und wenn nicht, bietet die Krankenkasse überhaupt eine Ratenzahlung an?
Genau dort musst Du ansetzen. Zunächst einmal musst Du gem. § 76 SGB IV die Stundung beantragen, da Du derzeit nur ALG II erhältst. Du verfügst nur über das soziokulturelle Existenzminimum. Ggf. eine kleine Rate (10,00 €) der Kasse anbieten. Es kann auch nichts passieren. Selbst das sog. Ruhen bei Beitragsrückständen (vg. § 16 Abs. 3a SGB V) kann nicht eintreten, da Du derzeit hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist.
Du solltest also Kontakt mit der Kasse aufnehmen.
Zitat:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Sozialhilfeträger die Kosten eventuell übernimmt?
Die Zeiten sind vorbei. Dieser Hinweis der Kasse ist total veraltet.
Zunächst einmal gehörst Du nicht einmal zum Personenkreis, der Sozialhilfe erhalten kann. Denn die Sozialhilfe erhält man nur dann, wenn man alt oder krank ist und nicht arbeiten kann. Dies ist bei der nicht der Fall.
Ansonsten kann man Sozialhilfe in Sonderfällen erhalten, wenn dies zur Beseitigung einer Notlage gerechtfertigt ist. Rückständige Krankenversicherungsbeiträge sind seit dem 01.04.2007 keine Notlage mehr. Denn seit dem 01.04.2007 fliegt keiner mehr aus der Krankenversicherung bei Beitragsrückständen heraus. Bis zum 31.03.2007 war es vielleicht anders, dort hätte der Verlust der Krankenversicherung gedroht, aber seit dem 01.04.2007 nicht mehr.
Bis zum 31.03.2007 gab es im § 191 SGB V auch eine spezielle gesetzliche Grundlage, wonach die Krankenkasse die Betroffenen ggf. an den Sozialhilfeträger verweisen (bzw. Beitragsübernahme) sollten. Aber diesen Hinweis gibt es in § 191 SGB V seit dem 01.04.2007 nicht mehr.
Nur zur Klarstellung.
Hier der alte Gesetzestext:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder
4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
Und hier der neue Gesetzestext:
§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
Vielleicht weist du Deine Kasse mal auf die Gesetzesänderung hin.
Zitat:
Und wenn nicht, bietet die Krankenkasse überhaupt eine Ratenzahlung an?
Genau dort musst Du ansetzen. Zunächst einmal musst Du gem. § 76 SGB IV die Stundung beantragen, da Du derzeit nur ALG II erhältst. Du verfügst nur über das soziokulturelle Existenzminimum. Ggf. eine kleine Rate (10,00 €) der Kasse anbieten. Es kann auch nichts passieren. Selbst das sog. Ruhen bei Beitragsrückständen (vg. § 16 Abs. 3a SGB V) kann nicht eintreten, da Du derzeit hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist.
Du solltest also Kontakt mit der Kasse aufnehmen.
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- Registriert: 01.01.2015, 09:59
Beitragsschulden
Moin, Moin speedman,
entweder war die Ortsabwesenheit berechtigt oder sie war es nicht. Wenn sie es nicht war, hast Du vermutlich Widerspruch eingelegt und letztendlich den Klageweg beschritten.
Wie weit bist du mittlerweile mit Deiner Sache?
Bist Du wieder im Job oder von welchem Einkommen lebst Du jetzt?
Liebe Grüße
Rolf
entweder war die Ortsabwesenheit berechtigt oder sie war es nicht. Wenn sie es nicht war, hast Du vermutlich Widerspruch eingelegt und letztendlich den Klageweg beschritten.
Wie weit bist du mittlerweile mit Deiner Sache?
Bist Du wieder im Job oder von welchem Einkommen lebst Du jetzt?
Liebe Grüße
Rolf