Befristet angestellt, Toleranz selbst. Nebentätigkeit
Moderator: Czauderna
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Befristet angestellt, Toleranz selbst. Nebentätigkeit
Guten Tag,
in meiner Nachbarschaft befindet sich ein kleines Kiosk, das im Zeitalter der 22.00-Uhr-Supermärkte wirtschaftlich schwer zu kämpfen hat.
Inhaber (und einziger Mitarbeiter) ist ein Mann (Mitte 40), der bisher privat krankenversichert ist.
Nun besteht für diesen Kioskbetreiber die Möglichkeit, eine Beschäftigung in einem Fuhrpark aufzunehmen. Die Arbeit dort ist zunächst auf 6 Monate befristet (und rein für sich betrachtet gesetzlich sozialversicherungspflichtig).
Nun besteht die Frage, ob es möglich ist, in begrenzten Umfang weiterhin Kioskleistungen anzubieten, ohne Turbulenzen in der GKV auszulösen.
Frage 1)
Besteht ein Toleranzrahmen, der den Pflichtversicherten-Status in der GKV nicht gefährdet ?
Frage 2)
Was geschieht bei Überschreitung des Rahmens ? Entstehen dann 2 Versicherungsverhältnisse nebeneinander (mit Pflichtbeiträgen einerseits und einem Extra-Obulus für den selbständigen Teil) ?
Danke im Voraus für Antworten und Hinweise
in meiner Nachbarschaft befindet sich ein kleines Kiosk, das im Zeitalter der 22.00-Uhr-Supermärkte wirtschaftlich schwer zu kämpfen hat.
Inhaber (und einziger Mitarbeiter) ist ein Mann (Mitte 40), der bisher privat krankenversichert ist.
Nun besteht für diesen Kioskbetreiber die Möglichkeit, eine Beschäftigung in einem Fuhrpark aufzunehmen. Die Arbeit dort ist zunächst auf 6 Monate befristet (und rein für sich betrachtet gesetzlich sozialversicherungspflichtig).
Nun besteht die Frage, ob es möglich ist, in begrenzten Umfang weiterhin Kioskleistungen anzubieten, ohne Turbulenzen in der GKV auszulösen.
Frage 1)
Besteht ein Toleranzrahmen, der den Pflichtversicherten-Status in der GKV nicht gefährdet ?
Frage 2)
Was geschieht bei Überschreitung des Rahmens ? Entstehen dann 2 Versicherungsverhältnisse nebeneinander (mit Pflichtbeiträgen einerseits und einem Extra-Obulus für den selbständigen Teil) ?
Danke im Voraus für Antworten und Hinweise
Hallo,
Wenn er die Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, prüft die Krankenkasse seinen Status, also ob er krankenversixherungspflichtig als Arbeitnehmer wird oder ob er weiter hauptberuflich Selbständig bleibt. Um die hauptberufliche Selbständigkeit zu umgehen, muss er entweder seine selbständige Taetigkeit so zurückfahren ( wöchentliche Arbeitszeit und Einkommen) oder ganz aufgeben, damit die Kasse auf Krankenversicherungspflichtigen als Arbeitnehmer entscheiden muss.
Neben einer Krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit kann man selbständig arbeiten, die Einnahmen daraus sind beitragsfrei. Ändern sich die Verhältnisse bei dieser selbständigen Tätigkeit muss die Kasse davon in Kenntnis gesetzt werden damit sie neu entscheidet. Ergibt sich daraus, dass man wieder hauptberuflich selbständig ist, endet die Kraneknversicherungspflicht und die bisherige Pflichtmitgliedschaft kann als freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. Eine Rückkehr in die PKV ist hier nicht erforderlich.
Gruß
Czauderna
Wenn er die Arbeitnehmertätigkeit aufnimmt, prüft die Krankenkasse seinen Status, also ob er krankenversixherungspflichtig als Arbeitnehmer wird oder ob er weiter hauptberuflich Selbständig bleibt. Um die hauptberufliche Selbständigkeit zu umgehen, muss er entweder seine selbständige Taetigkeit so zurückfahren ( wöchentliche Arbeitszeit und Einkommen) oder ganz aufgeben, damit die Kasse auf Krankenversicherungspflichtigen als Arbeitnehmer entscheiden muss.
Neben einer Krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit kann man selbständig arbeiten, die Einnahmen daraus sind beitragsfrei. Ändern sich die Verhältnisse bei dieser selbständigen Tätigkeit muss die Kasse davon in Kenntnis gesetzt werden damit sie neu entscheidet. Ergibt sich daraus, dass man wieder hauptberuflich selbständig ist, endet die Kraneknversicherungspflicht und die bisherige Pflichtmitgliedschaft kann als freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. Eine Rückkehr in die PKV ist hier nicht erforderlich.
Gruß
Czauderna
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Hallo Czauderna,
nach zwei Tassen Kaffee habe ich noch eine Nachfrage zum folgenden Satz
Danke für eine Klärung
nach zwei Tassen Kaffee habe ich noch eine Nachfrage zum folgenden Satz
Mussten früher nicht recht lange Vorversicherungszeiten erfüllt werden, um nach dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Mitgliedschaft zu wechseln ?Ergibt sich daraus, dass man wieder hauptberuflich selbständig ist, endet die Krankenversicherungspflicht und die bisherige Pflichtmitgliedschaft kann als freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. Eine Rückkehr in die PKV ist hier nicht erforderlich.
Danke für eine Klärung
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Hallo Czauderna,
Sie schreiben zur Frage der Vorversicherungzeiten bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wörtlich "das war einmal, gilt heute nicht mehr".
Nun bin ich nach einigem Blättern verunsichert, da der § 9 des SGB V solche Vorversicherungszeiten immer noch als Voraussetzung einer freiwilligen Versicherung beschreibt.
Nun sehe ich (nach Lektüre) ja ein, dass der relativ junge § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu einer gewissen Aufweichung der alten Zugangssperren führt.
Schließlich sammelt dieser Paragraph GKV-Mitglieder auf, die nach Beendigung einer GKV-Mitgliedschaft ohne Versicherungsschutz dazustehen drohen.
Doch wie verhält es sich mit vormals länger PKV-Versicherten, die aufgrund einer Beschäftigung temporär GKV-Mitglieder werden, wenn diese temporäre Beschäftigung / Einstufung dann endet ?
Greift dann der recht "liberale" § 5 Abs. 1 Nr. 13 immer noch, obwohl eine "Rücknahmepflicht für Altmitglieder" seitens der PKV besteht ?
Diese ist hier beschrieben:
SGB V § 5 (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
Ich bin wirklich ratlos.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 öffnet die Tore zur GKV doch nur, wenn kein anderer Anspruch auf Versicherung besteht. Dieser andere Anspruch besteht aber für vormals langjährig PKV-Versicherte gegenüber ihrem alten PKV-Versicherer. Oder ?
Sie schreiben zur Frage der Vorversicherungzeiten bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wörtlich "das war einmal, gilt heute nicht mehr".
Nun bin ich nach einigem Blättern verunsichert, da der § 9 des SGB V solche Vorversicherungszeiten immer noch als Voraussetzung einer freiwilligen Versicherung beschreibt.
Nun sehe ich (nach Lektüre) ja ein, dass der relativ junge § 5 Abs. 1 Nr. 13 zu einer gewissen Aufweichung der alten Zugangssperren führt.
Schließlich sammelt dieser Paragraph GKV-Mitglieder auf, die nach Beendigung einer GKV-Mitgliedschaft ohne Versicherungsschutz dazustehen drohen.
Doch wie verhält es sich mit vormals länger PKV-Versicherten, die aufgrund einer Beschäftigung temporär GKV-Mitglieder werden, wenn diese temporäre Beschäftigung / Einstufung dann endet ?
Greift dann der recht "liberale" § 5 Abs. 1 Nr. 13 immer noch, obwohl eine "Rücknahmepflicht für Altmitglieder" seitens der PKV besteht ?
Diese ist hier beschrieben:
SGB V § 5 (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
Ich bin wirklich ratlos.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 öffnet die Tore zur GKV doch nur, wenn kein anderer Anspruch auf Versicherung besteht. Dieser andere Anspruch besteht aber für vormals langjährig PKV-Versicherte gegenüber ihrem alten PKV-Versicherer. Oder ?
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Hallo Ratte
Danke für den Hinweis.
Dort steht
1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.
(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. (Zitat Ende)
Darf ich aus den orange markierten Passagen entnehmen, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft (dann als freiwillige Versicherung) praktisch nur auf Wunsch des Mitgliedes selbst ausgebremst werden kann ?
Danke für den Hinweis.
Dort steht
1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.
(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. (Zitat Ende)
Darf ich aus den orange markierten Passagen entnehmen, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft (dann als freiwillige Versicherung) praktisch nur auf Wunsch des Mitgliedes selbst ausgebremst werden kann ?
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