Pflegekind in die Familienversicherung?
Moderator: Czauderna
Pflegekind in die Familienversicherung?
Hallo,
nehme ab nächste Woche einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling als Pflegekind auf. Auf meine Frage ans Jugendamt bzgl. der Krankenversicherung meinte man dort, dass Pflegekinder in der Familienversicherung kostenlos aufgenommen werden und ich den Jugendlichen bei meiner Versicherung (DAK) einfach anmelden müsse. Stimmt dies?
Gruss Mizzy
nehme ab nächste Woche einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling als Pflegekind auf. Auf meine Frage ans Jugendamt bzgl. der Krankenversicherung meinte man dort, dass Pflegekinder in der Familienversicherung kostenlos aufgenommen werden und ich den Jugendlichen bei meiner Versicherung (DAK) einfach anmelden müsse. Stimmt dies?
Gruss Mizzy
Grundsätzlich besteht ein Anspruch im Rahmen der Familienversicherung für ein Pflegekind.
Dies allerdings in die Praxis umzusetzen, ist manchmal nicht ganz einfach. Gucke mal hier, was so alles in der Praxis passieren kann.
http://www.krankenkassenforum.de/famili ... pflegekind
Wenn Du vom Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt worden ist, dann sollte es funktionieren. Wenn allerdings das Jugendamt noch Vormund ist, dann wird es aller Voraussicht Probleme geben.
Aus diesem Grunde habe ich mittlerweile einen Universalbegleitschreiben für diese Fälle gebastelt. Es gibt dort unterschiedliche Möglichkeiten, d.h., dass teilweise Passagen gelöscht bzw. ergänzt werden müssen.
Hans Mustermann
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An
Musterkrankenkasse
Anschrift
Eintragung der Familienversicherung für mein Pflegekind Anna Mustermeier
Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang haben Sie die Eintragung der Familienversicherung für mein Pflegekind Anna Mustermeier verweigert. Sie verlangen div. Unterlagen, insbes. eine Pflegeerlaubnis, einen Pflegevertrag mit dem Jugendamt und den Nachweis, dass Pflegegeld gewährt wird.
Ich teile Ihnen mit, dass ich diese Unterlagen nicht einreichen werde, da sie nicht vorliegen. Wenn diese Unterlagen vorliegen sollten, wären sie ganz sicher wichtige Indizien dafür, dass ein Pflegeverhältnis vorliegt. Liegen diese Unterlagen aber nicht vor, bedeutet dies im Umkehrschluss keineswegs, dass kein Pflegeverhältnis vorliegt und daher auch kein Anspruch auf Familienversicherung als Pflegekind besteht.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung als Pflegekind ergeben sich aus § 10 Abs. 4 SGB V:
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches).
Im § 10 Abs. 4 SGB V ist nicht näher definiert, welche Voraussetzungen für eine Pflegekindeigenschaft vorliegen müssen. Dafür wird konkret auf § 56 Abs. 2 Nr. 2 im SGB I verwiesen:
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
Maßgeblich für die Eintragung der Familienversicherung ist somit der Status „Pflegekind“. Liegt als Nachweis ein (zivilrechtlicher) Pflegevertrag zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern oder eine Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII) als Nachweis der Pflegekindeigenschaft nicht vor, muss die Pflegekindeigenschaft anders nachgewiesen/dargelegt werden. (der § 10 Abs. 4 SGB V verlangt lediglich die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Nr. 2 SGB I, dort steht nichts von einem Pflegevertrag oder einer Pflegeerlaubnis). Auch die Gewährung von Pflegegeld ist kein Kriterium – ein Pflegekind kann daher ein Pflegekind sein, ohne dass Pflegegeld gewährt wird.
Daher geben folgerichtig auch die Fami-Meldegrundsätze im § 5 – Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung – bei Pflegekindern nicht die Vorlage von bestimmten Unterlagen her. Das SGB I regelt Sachverhalte übergreifend für alle Sozialleistungsträger. Somit kann und muss im Fall des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I jeder Sozialleistungsträger selber feststellen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.11.1961, 11 RV 20/61 den Begriff „Pflegekind“ näher beschrieben:
Danach muss ein Verhältnis vorliegen, das dem Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater (der Mutter) und dem Kind ähnlich ist. Das Verhältnis muss also durch ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis gekennzeichnet sein, das von einer familienähnlichen ideellen Bindung getragen wird und auf Dauer angelegt ist Dabei kommt es nicht allein auf die Gewährung des Unterhalts der Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind, also nicht allein auf die wirtschaftliche Fürsorge an.
Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und gleichzeitig ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt.
Weiterhin ist auch die Gewährung des überwiegenden Unterhaltes keine Voraussetzung für eine Familienversicherung Der Gesetzestext („... gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält sowie Pflegekinder ...“) ist eindeutig. Wenn bei den Pflegekindern auch der überwiegende UH maßgeblich wäre, wäre der Text anders formuliert worden („... gelten auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die das Mitglied überwiegend unterhält ...“). Ebenso sind die Richtlinien zu Berechnung des überwiegenden Unterhaltes (ÜberwUhRL) für Enkel und Stiefkinder überschrieben – nicht aber für Pflegekinder. So auch im GR vom 9.12.88 zum § 10, Nr. 2.4.3.1 und 2.4.3.2.
Sonderfall Großeltern sind Pflegeeltern:
So können auch Großeltern zugleich Pflegeeltern sein (BSG, RJ 47/91 vom 8.10.92, BSG, 5 RJ 64/89 vom 28.11.90, LSG Hessen, L 2 R 8/14 vom 16.9.14, SG Freiburg, S 22 R 1557/10 vom 14.1.13).
Sonderfall Onkel/Tante sind Pflegeeltern:
Ein Pflegekindverhältnis setzt nicht das Bestehen einer Pflegschaft gem. § 1909 BGB mit einer Pflegschaftsurkunde voraus. Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und gleichzeitig ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt. So hat das LSG Rheinland-Pfalz am 10.6.2010 entschieden (L 5 KR 120/09), dass auch eine Familienversicherung über die Tante/den Onkel gegeben ist, wenn für die Nichte/den Neffen die Voraussetzungen als Pflegekind vorliegen. Selbst wenn die Vormundschaft nicht von der Tante/dem Onkel, sondern von einer Berufsbetreuerin vorgenommen wird, ist das kein Ausschluss für den Status Pflegekind. Eine Berufsbetreuerin wäre tatsächlich gar nicht in der Lage, die alltäglichen Aufsichts- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Bei dem Fall handelte es sich um ein Kind aus Afrika, welches in Deutschland bei der Tante und dem Onkel lebte und eine Betreuerin bekam, weil Onkel/Tante nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfügten. Der Status Pflegekind endet nicht mit der Volljährigkeit.
Sonderfall Geschwister sind Pflegeeltern:
In Ausnahmefällen kann auch ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern bestehen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.11.1961, 11 RV 20/61 dazu ausgeführt: Ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern kann nur dann bestehen, wenn es auf der Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsbefugnis des Bruders oder der Schwester gegenüber dem „Pflegekind“ beruht. Ein solches Verhältnis setzt jedenfalls bei einem geistig gesunden „Pflegekind“ einen erheblichen Altersunterschied zwischen den Geschwistern voraus; auch muss der Pflegebefohlene sich im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses in einem Alter befunden haben, in welchem Pflegekindschaftsverhältnisse üblicherweise begründet werden, regelmäßig also noch im Kindesalter. Anderenfalls fehlt es naturgemäß an dem Autoritätsverhältnis, das nach der Auffassung des täglichen Lebens für die Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekind – wie für die Beziehungen zwischen Eltern und einem leiblichen Kind – wesensnotwendig ist.
Diese Auffassung wurde vom BSG am 26.10.90 in seinem Urteil 12/3 RK 27/88 bestätigt (Anspruch auf – damals noch - Familienhilfe ohne Altersgrenze eines Mannes für seine Schwägerin als behindertes Pflegekind). Die Begründung des Pflegekindverhältnisses muss spätestens bis zum Ende der Zeitgrenze für den Eintritt der Behinderung (Altersgrenze für die reguläre Familienversicherung) begründet sein, um dem Versicherten einen Anspruch auf Familienhilfe für das behinderte Pflegekind zu geben.
Das Kind Anna Mustermeier lebt seit dem xx.xx.xxxx in meinem Haushalt. Ich kümmere mich zusammen mit meiner Frau/meinem Mann wie Eltern um das Kind, betreue es, pflege es, erziehe es und kümmere mich um alle Angelegenheiten, so wie Eltern es tun. Das Kind lebt auch „unbefristet“ in meinem Haushalt; ein Ende ist nicht abzusehen. Ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern liegt nicht mehr vor, da die Eltern / die Mutter derzeit unbekannten Aufenthaltes ist / in einem anderen Land lebt.
Bitte tragen Sie die Familienversicherung als Pflegekind ab dem xx.xx.xxxx (Aufnahme in meinem Haushalt) ein und übersenden mir einen schriftlichen Nachweis über den Beginn der Familienversicherung sowie die Versichertenkarte. Der Anzeigebogen zur Familienversicherung sowie div. Unterlagen sind beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Viel Erfolg.
Dies allerdings in die Praxis umzusetzen, ist manchmal nicht ganz einfach. Gucke mal hier, was so alles in der Praxis passieren kann.
http://www.krankenkassenforum.de/famili ... pflegekind
Wenn Du vom Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt worden ist, dann sollte es funktionieren. Wenn allerdings das Jugendamt noch Vormund ist, dann wird es aller Voraussicht Probleme geben.
Aus diesem Grunde habe ich mittlerweile einen Universalbegleitschreiben für diese Fälle gebastelt. Es gibt dort unterschiedliche Möglichkeiten, d.h., dass teilweise Passagen gelöscht bzw. ergänzt werden müssen.
Hans Mustermann
Anschrift
An
Musterkrankenkasse
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Eintragung der Familienversicherung für mein Pflegekind Anna Mustermeier
Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang haben Sie die Eintragung der Familienversicherung für mein Pflegekind Anna Mustermeier verweigert. Sie verlangen div. Unterlagen, insbes. eine Pflegeerlaubnis, einen Pflegevertrag mit dem Jugendamt und den Nachweis, dass Pflegegeld gewährt wird.
Ich teile Ihnen mit, dass ich diese Unterlagen nicht einreichen werde, da sie nicht vorliegen. Wenn diese Unterlagen vorliegen sollten, wären sie ganz sicher wichtige Indizien dafür, dass ein Pflegeverhältnis vorliegt. Liegen diese Unterlagen aber nicht vor, bedeutet dies im Umkehrschluss keineswegs, dass kein Pflegeverhältnis vorliegt und daher auch kein Anspruch auf Familienversicherung als Pflegekind besteht.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung als Pflegekind ergeben sich aus § 10 Abs. 4 SGB V:
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches).
Im § 10 Abs. 4 SGB V ist nicht näher definiert, welche Voraussetzungen für eine Pflegekindeigenschaft vorliegen müssen. Dafür wird konkret auf § 56 Abs. 2 Nr. 2 im SGB I verwiesen:
(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
Maßgeblich für die Eintragung der Familienversicherung ist somit der Status „Pflegekind“. Liegt als Nachweis ein (zivilrechtlicher) Pflegevertrag zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern oder eine Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII) als Nachweis der Pflegekindeigenschaft nicht vor, muss die Pflegekindeigenschaft anders nachgewiesen/dargelegt werden. (der § 10 Abs. 4 SGB V verlangt lediglich die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Nr. 2 SGB I, dort steht nichts von einem Pflegevertrag oder einer Pflegeerlaubnis). Auch die Gewährung von Pflegegeld ist kein Kriterium – ein Pflegekind kann daher ein Pflegekind sein, ohne dass Pflegegeld gewährt wird.
Daher geben folgerichtig auch die Fami-Meldegrundsätze im § 5 – Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung – bei Pflegekindern nicht die Vorlage von bestimmten Unterlagen her. Das SGB I regelt Sachverhalte übergreifend für alle Sozialleistungsträger. Somit kann und muss im Fall des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I jeder Sozialleistungsträger selber feststellen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.11.1961, 11 RV 20/61 den Begriff „Pflegekind“ näher beschrieben:
Danach muss ein Verhältnis vorliegen, das dem Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater (der Mutter) und dem Kind ähnlich ist. Das Verhältnis muss also durch ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis gekennzeichnet sein, das von einer familienähnlichen ideellen Bindung getragen wird und auf Dauer angelegt ist Dabei kommt es nicht allein auf die Gewährung des Unterhalts der Pflegeeltern gegenüber dem Pflegekind, also nicht allein auf die wirtschaftliche Fürsorge an.
Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und gleichzeitig ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt.
Weiterhin ist auch die Gewährung des überwiegenden Unterhaltes keine Voraussetzung für eine Familienversicherung Der Gesetzestext („... gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält sowie Pflegekinder ...“) ist eindeutig. Wenn bei den Pflegekindern auch der überwiegende UH maßgeblich wäre, wäre der Text anders formuliert worden („... gelten auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die das Mitglied überwiegend unterhält ...“). Ebenso sind die Richtlinien zu Berechnung des überwiegenden Unterhaltes (ÜberwUhRL) für Enkel und Stiefkinder überschrieben – nicht aber für Pflegekinder. So auch im GR vom 9.12.88 zum § 10, Nr. 2.4.3.1 und 2.4.3.2.
Sonderfall Großeltern sind Pflegeeltern:
So können auch Großeltern zugleich Pflegeeltern sein (BSG, RJ 47/91 vom 8.10.92, BSG, 5 RJ 64/89 vom 28.11.90, LSG Hessen, L 2 R 8/14 vom 16.9.14, SG Freiburg, S 22 R 1557/10 vom 14.1.13).
Sonderfall Onkel/Tante sind Pflegeeltern:
Ein Pflegekindverhältnis setzt nicht das Bestehen einer Pflegschaft gem. § 1909 BGB mit einer Pflegschaftsurkunde voraus. Ein Pflegekindverhältnis liegt vor, wenn die Aufsichts- und Erziehungsrechte von den Pflegeeltern tatsächlich wahrgenommen werden und gleichzeitig ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht (mehr) vorliegt. So hat das LSG Rheinland-Pfalz am 10.6.2010 entschieden (L 5 KR 120/09), dass auch eine Familienversicherung über die Tante/den Onkel gegeben ist, wenn für die Nichte/den Neffen die Voraussetzungen als Pflegekind vorliegen. Selbst wenn die Vormundschaft nicht von der Tante/dem Onkel, sondern von einer Berufsbetreuerin vorgenommen wird, ist das kein Ausschluss für den Status Pflegekind. Eine Berufsbetreuerin wäre tatsächlich gar nicht in der Lage, die alltäglichen Aufsichts- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Bei dem Fall handelte es sich um ein Kind aus Afrika, welches in Deutschland bei der Tante und dem Onkel lebte und eine Betreuerin bekam, weil Onkel/Tante nur über mangelnde Deutschkenntnisse verfügten. Der Status Pflegekind endet nicht mit der Volljährigkeit.
Sonderfall Geschwister sind Pflegeeltern:
In Ausnahmefällen kann auch ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern bestehen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.11.1961, 11 RV 20/61 dazu ausgeführt: Ein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Geschwistern kann nur dann bestehen, wenn es auf der Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsbefugnis des Bruders oder der Schwester gegenüber dem „Pflegekind“ beruht. Ein solches Verhältnis setzt jedenfalls bei einem geistig gesunden „Pflegekind“ einen erheblichen Altersunterschied zwischen den Geschwistern voraus; auch muss der Pflegebefohlene sich im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses in einem Alter befunden haben, in welchem Pflegekindschaftsverhältnisse üblicherweise begründet werden, regelmäßig also noch im Kindesalter. Anderenfalls fehlt es naturgemäß an dem Autoritätsverhältnis, das nach der Auffassung des täglichen Lebens für die Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekind – wie für die Beziehungen zwischen Eltern und einem leiblichen Kind – wesensnotwendig ist.
Diese Auffassung wurde vom BSG am 26.10.90 in seinem Urteil 12/3 RK 27/88 bestätigt (Anspruch auf – damals noch - Familienhilfe ohne Altersgrenze eines Mannes für seine Schwägerin als behindertes Pflegekind). Die Begründung des Pflegekindverhältnisses muss spätestens bis zum Ende der Zeitgrenze für den Eintritt der Behinderung (Altersgrenze für die reguläre Familienversicherung) begründet sein, um dem Versicherten einen Anspruch auf Familienhilfe für das behinderte Pflegekind zu geben.
Das Kind Anna Mustermeier lebt seit dem xx.xx.xxxx in meinem Haushalt. Ich kümmere mich zusammen mit meiner Frau/meinem Mann wie Eltern um das Kind, betreue es, pflege es, erziehe es und kümmere mich um alle Angelegenheiten, so wie Eltern es tun. Das Kind lebt auch „unbefristet“ in meinem Haushalt; ein Ende ist nicht abzusehen. Ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern liegt nicht mehr vor, da die Eltern / die Mutter derzeit unbekannten Aufenthaltes ist / in einem anderen Land lebt.
Bitte tragen Sie die Familienversicherung als Pflegekind ab dem xx.xx.xxxx (Aufnahme in meinem Haushalt) ein und übersenden mir einen schriftlichen Nachweis über den Beginn der Familienversicherung sowie die Versichertenkarte. Der Anzeigebogen zur Familienversicherung sowie div. Unterlagen sind beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Viel Erfolg.
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Und ein amtliches Nachweis über das Pflegschaftsverhältnis muss vorgelegt werden, da die Familiennamen höchstwahrscheinlich abweichend sind.
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... herung.pdf
§ 5 Abs. 5
Aber eine Bestätigung des Jugendamtes dürfte ja kein Problem sein.
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... herung.pdf
§ 5 Abs. 5
Aber eine Bestätigung des Jugendamtes dürfte ja kein Problem sein.
Hm, verstehe ich jetzt nicht GKV.
Bei leiblichen Kindern und unterschiedlichen Namen ist ggf. eine Abstammungsurkunde vorzulegen.
Wir haben hier aber ein Pflegekind. In der Fami-MeldeVO steht überhaupt nix drinne, was im Falle von Pflegekindern vorzulegen ist.
Bei den Pfegekindern im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I handelt es sich um eine Legaldefinition, die von Amts wegen zu prüfen ist.
Bei leiblichen Kindern und unterschiedlichen Namen ist ggf. eine Abstammungsurkunde vorzulegen.
Wir haben hier aber ein Pflegekind. In der Fami-MeldeVO steht überhaupt nix drinne, was im Falle von Pflegekindern vorzulegen ist.
Bei den Pfegekindern im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I handelt es sich um eine Legaldefinition, die von Amts wegen zu prüfen ist.
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Woraus liest du, dass das nur bei leiblichen Kindern gilt?Rossi hat geschrieben:Hm, verstehe ich jetzt nicht GKV.
Bei leiblichen Kindern und unterschiedlichen Namen ist ggf. eine Abstammungsurkunde vorzulegen.
Ein Pflegekind wird in der Familienversicherung wie ein leibliches Kind behandelt. Der überwiegende Unterhalt wird nicht geprüft. Dann müssen m. E. bei abweichenden Familiennamen dieselben Regeln gelten wie bei leiblichen Kindern.
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Mit einem Nachweis vom Jugendamt, dass es sich um ein Pflegekind handelt, dürfte es keine Probleme geben. Rossi schreibt von den Fällen, in denen überhaupt nichts vorgelegt werden kann. Und da ist es m. E. ganz normal, dass zunächst genauer geprüft wird. Sonst könnte ja jeder kommen und seinen Nachbarn, Bruder, Stiefsohn etc. als Pflegekind versichern.Mizzy hat geschrieben:Danke für die ausführlichen Reaktionen. Bin ja mal gespannt, was mich dann in meinem Fall erwartet und wie lange es dann dauert.
So ganz "easy" wie der Herr vom Jugendamt meinte, scheint es dann ja nicht zu funktionieren.
Gruss Mizzy
Okay, was in aller Welt muss bzw. kann das Jugendamt jetzt bescheinigen, um die Fami als Pflegekind einzutragen?!
Ich fange dann mal ganz anders an. Wenn ein Kind geboren wird oder wenn man heiratet, dann muss ein Standesbeamter dies beurkunden. D. h., es gibt eine Abstammungs- oder Heiratsurkunde. Jenes ist gesetzlich vorgeschrieben. In dieser Konstellation hat die Kasse dann den tollen "amtlichen Nachweis" über diesen Status, da es gesetzlich vorgeschrieben ist.
@GKV, nenne mir jetzt bitte die gesetzliche Grundlage, wonach das Jugendamt die Eigenschaft eines Pflegekindes bescheinigen oder beurkunden muss, damit Du zufrieden bist?!
Ich habe die gesamten SGB´s jetzt durchgeforstet und finde die von Dir gewünschte Passage leider nicht. Die mir vorliegende Rechtsprechung geht einzig und allein von der Legaldefinition aus, die im Einzelfall zu prüfen ist. Aus meiner Sicht versteckst Du dich total hinter diesem tollen "amtlichen Nachweis", der im Einzelfall überhaupt nicht erforderlich ist, bzw. zu dessen Ausstellung eine andere Behörde überhaupt nicht verpflichtet ist.
Ich verstehe dies derzeit noch nicht.
Dies Versteckspiel (amtlicher Nachweis) kann auch dazu führen, dass die Kasse sogar falsch die Fami als Pflegekind einträgt (Voraussetzungen liegen überhaupt nicht vor).
Ich mache mal ein Beispiel aus der Praxis.
Ein minderjähriges Flüchtlingskind wird vom Jugendamt bei einer Pflegefamilie untergebracht; dies ist in der Regel die kostengünstiges Möglichkeit. Es sind keine Verwandte. Da ein verwandtschaftliches Verhältnis (bis zum 3. Grad) nicht vorliegt, erteilt das Jugendamt den Pflegeeltern eine "Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII".
Diese tolle Bescheinigung (Pflegeerlaubnis) legt man Dir vor.
Was machst Du jetzt? Trägst Du die Fami als Pflegekind ein oder puhlst Du noch etwas herum?!
Ich fange dann mal ganz anders an. Wenn ein Kind geboren wird oder wenn man heiratet, dann muss ein Standesbeamter dies beurkunden. D. h., es gibt eine Abstammungs- oder Heiratsurkunde. Jenes ist gesetzlich vorgeschrieben. In dieser Konstellation hat die Kasse dann den tollen "amtlichen Nachweis" über diesen Status, da es gesetzlich vorgeschrieben ist.
@GKV, nenne mir jetzt bitte die gesetzliche Grundlage, wonach das Jugendamt die Eigenschaft eines Pflegekindes bescheinigen oder beurkunden muss, damit Du zufrieden bist?!
Ich habe die gesamten SGB´s jetzt durchgeforstet und finde die von Dir gewünschte Passage leider nicht. Die mir vorliegende Rechtsprechung geht einzig und allein von der Legaldefinition aus, die im Einzelfall zu prüfen ist. Aus meiner Sicht versteckst Du dich total hinter diesem tollen "amtlichen Nachweis", der im Einzelfall überhaupt nicht erforderlich ist, bzw. zu dessen Ausstellung eine andere Behörde überhaupt nicht verpflichtet ist.
Ich verstehe dies derzeit noch nicht.
Dies Versteckspiel (amtlicher Nachweis) kann auch dazu führen, dass die Kasse sogar falsch die Fami als Pflegekind einträgt (Voraussetzungen liegen überhaupt nicht vor).
Ich mache mal ein Beispiel aus der Praxis.
Ein minderjähriges Flüchtlingskind wird vom Jugendamt bei einer Pflegefamilie untergebracht; dies ist in der Regel die kostengünstiges Möglichkeit. Es sind keine Verwandte. Da ein verwandtschaftliches Verhältnis (bis zum 3. Grad) nicht vorliegt, erteilt das Jugendamt den Pflegeeltern eine "Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII".
Diese tolle Bescheinigung (Pflegeerlaubnis) legt man Dir vor.
Was machst Du jetzt? Trägst Du die Fami als Pflegekind ein oder puhlst Du noch etwas herum?!
@mizzy
Okay, schildere uns mal den Sachverhalt?!
Bist Du irgendwie verwandt mit dem Flüchtlingskind (bis zum dritten Grad)?
Hat das Jugendamt Dir eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII erteilt?!
Wer ist Vormund vom Kind? Das Jugendamt oder Du?!
Was ist mit den Eltern?! Sind sie verschollen, tot oder vielleicht in einem Auffanglager irgendwo (Türkei oder sonst noch etwas) und kommen ggf. bald nach Deutschland!?
Okay, schildere uns mal den Sachverhalt?!
Bist Du irgendwie verwandt mit dem Flüchtlingskind (bis zum dritten Grad)?
Hat das Jugendamt Dir eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII erteilt?!
Wer ist Vormund vom Kind? Das Jugendamt oder Du?!
Was ist mit den Eltern?! Sind sie verschollen, tot oder vielleicht in einem Auffanglager irgendwo (Türkei oder sonst noch etwas) und kommen ggf. bald nach Deutschland!?
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Dass ein auf Dauer angelegtes Pflegschaftsverhältnis vorliegt.Rossi hat geschrieben:Okay, was in aller Welt muss bzw. kann das Jugendamt jetzt bescheinigen, um die Fami als Pflegekind einzutragen?!
Das Jugendamt muss nicht. Aber ohne Nachweis keine Familienversicherung. Und die Durchführung der Familienversicherung ist im Interesse des Jugendamtes. Wir haben in der Praxis null Probleme mit dem Jugendamt. Warum sollte es sich auch weigern, uns einen kurzen Zweizeiler zuzuschicken?Rossi hat geschrieben: @GKV, nenne mir jetzt bitte die gesetzliche Grundlage, wonach das Jugendamt die Eigenschaft eines Pflegekindes bescheinigen oder beurkunden muss, damit Du zufrieden bist?!
Das steht nicht im SGB, sondern in den Prüfanweisungen des BVA. Ohne Nachweis über das Pflegschaftsverhältnis gilt die Familienversicherung als nicht ausreichend geprüft. Mit den bekannten Folgen, dass die Quote der falsch geprüften Familienversicherungen auf alle durchgeführten Familienversicherungen hochgerechnet werden und Gelder an den Fonds zurückgezahlt werden müssen. Ihr scheint bei euch nicht annähernd so streng geprüft zu werden wie die Kassen, wenn du dir überhaupt nicht vorstellen kannst, warum die Kasse sich absichern muss.Rossi hat geschrieben: Ich habe die gesamten SGB´s jetzt durchgeforstet und finde die von Dir gewünschte Passage leider nicht. Die mir vorliegende Rechtsprechung geht einzig und allein von der Legaldefinition aus, die im Einzelfall zu prüfen ist. Aus meiner Sicht versteckst Du dich total hinter diesem tollen "amtlichen Nachweis", der im Einzelfall überhaupt nicht erforderlich ist, bzw. zu dessen Ausstellung eine andere Behörde überhaupt nicht verpflichtet ist.
Rossi hat geschrieben: Ich verstehe dies derzeit noch nicht.
Die Voraussetzungen laut § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I muss ich natürlich trotzdem prüfen. Sonst habe ich nachher bei einer anderen Konstellation die behinderten Brüder familienversichert, weil der Rossi mal wieder Beiträge sparen wollte:Rossi hat geschrieben: Dies Versteckspiel (amtlicher Nachweis) kann auch dazu führen, dass die Kasse sogar falsch die Fami als Pflegekind einträgt (Voraussetzungen liegen überhaupt nicht vor).
Ich mache mal ein Beispiel aus der Praxis.
Ein minderjähriges Flüchtlingskind wird vom Jugendamt bei einer Pflegefamilie untergebracht; dies ist in der Regel die kostengünstiges Möglichkeit. Es sind keine Verwandte. Da ein verwandtschaftliches Verhältnis (bis zum 3. Grad) nicht vorliegt, erteilt das Jugendamt den Pflegeeltern eine "Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII".
Diese tolle Bescheinigung (Pflegeerlaubnis) legt man Dir vor.
Was machst Du jetzt? Trägst Du die Fami als Pflegekind ein oder puhlst Du noch etwas herum?!
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... b&id=22778
Nun ja GKV, was soll ich nunmehr weiterhin posten.
Zitat von Dir:
Die Voraussetzungen laut § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I muss ich natürlich trotzdem prüfen
Dann schreibst Du aber auch
Zitat von Dir:
Aber ohne Nachweis keine Familienversicherung.
Ganz ehrlich; Du solltest dich jetzt mal entscheiden, was Du willst oder gar forderst und dafür die entsprechende Rechtsgrundlage nennen. Denn schließlich sind wir nicht in einem Kassenwunschkonzert ohne ein rechtliches Fundament.
Last und least sollte mizzy hier aus diesem Thread ziemlich deutlich entnehmen werden, dass es einzig und allein auf den zuständigen Mitarbeiter der jeweiligen Kasse und deren Sichtweise im Einzelfall ankommt.
Materielles Recht scheint die Kassen nicht zu interessieren. Entscheidungen vom BSG und vom LSG werden lapidar unter den Teppich gekehrt.
Dies sind die Grundzüge eine Sozialrechtsstaates!
Zitat von Dir:
Die Voraussetzungen laut § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I muss ich natürlich trotzdem prüfen
Dann schreibst Du aber auch
Zitat von Dir:
Aber ohne Nachweis keine Familienversicherung.
Ganz ehrlich; Du solltest dich jetzt mal entscheiden, was Du willst oder gar forderst und dafür die entsprechende Rechtsgrundlage nennen. Denn schließlich sind wir nicht in einem Kassenwunschkonzert ohne ein rechtliches Fundament.
Last und least sollte mizzy hier aus diesem Thread ziemlich deutlich entnehmen werden, dass es einzig und allein auf den zuständigen Mitarbeiter der jeweiligen Kasse und deren Sichtweise im Einzelfall ankommt.
Materielles Recht scheint die Kassen nicht zu interessieren. Entscheidungen vom BSG und vom LSG werden lapidar unter den Teppich gekehrt.
Dies sind die Grundzüge eine Sozialrechtsstaates!
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Hätte ja nicht gedacht, dass ich so eine rege Diskussion mit meiner Frage auslösen würde.
@Rossi Nein, ich bin nicht verwandt. Es handelt sich um einen 17Jahre alten Flüchtling aus Westafrika, dessen Eltern tot sind. Ob ich eine Pflegerlaubnis nach § 44 SGBVIII habe , weiss ich nicht. Jugendamt war bei mir, nachdem ich mich gemeldet hatte, Wohnung angesehen, finanzielle Verhältnisse gecheckt, erweitertes Führungszeugnis und ein erweitertes Gesundheitsattest musste ich vorlegen. Der Jugendliche wurde mir zugeteilt/vorgeschlagen.
Er hat einen Amtsvormund und ich bekomme die Alltagssorge vom Vormund, wurde mir erklärt.
Montag Nachmittag weiss ich dann mehr und auch was ich schriftlich bekomme, wenn ich den Jungen dann aus der Sammelunterkunft abgeholt habe.
Gruss Mizzy
@Rossi Nein, ich bin nicht verwandt. Es handelt sich um einen 17Jahre alten Flüchtling aus Westafrika, dessen Eltern tot sind. Ob ich eine Pflegerlaubnis nach § 44 SGBVIII habe , weiss ich nicht. Jugendamt war bei mir, nachdem ich mich gemeldet hatte, Wohnung angesehen, finanzielle Verhältnisse gecheckt, erweitertes Führungszeugnis und ein erweitertes Gesundheitsattest musste ich vorlegen. Der Jugendliche wurde mir zugeteilt/vorgeschlagen.
Er hat einen Amtsvormund und ich bekomme die Alltagssorge vom Vormund, wurde mir erklärt.
Montag Nachmittag weiss ich dann mehr und auch was ich schriftlich bekomme, wenn ich den Jungen dann aus der Sammelunterkunft abgeholt habe.
Gruss Mizzy
Okay, dann halten wir nachfolgendes fest:
- 17 jähriges minderjähriges Kind
- Eltern sind verstorben, somit keinerlei Beziehungen mehr zum Elternhaus
- Unterbringung nicht innerhalb der Verwandtschaft, sondern bei vom Jugendamt auserwählten Pflegeeltern
- Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII liegt vor (Hinweis: dies ist außerhalb der Verwandtschaft zwingend vorgeschrieben)
- Vormundschaft bei einer anderen Person, nicht bei den Pflegeltern, vermutlich beim Jugendamt
Für mich gibt es dort nicht mehr zu prüfen oder zu diskutieren, auch wenn die Vormundschaft beim Jugendamt liegen sollte.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Kasse genau deswegen (Vormundschaft beim Jugendamt) zicken wird. Jenes muss natürlich nicht sein, sind aber meine Erfahrungen.
Wer stellt denn den Lebensunterhalt für das Kind sicher? Das Jugendamt mit dem sog. Pflegegeld? Oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?! Oder gar Leistungen vom Jobcenter?!
- 17 jähriges minderjähriges Kind
- Eltern sind verstorben, somit keinerlei Beziehungen mehr zum Elternhaus
- Unterbringung nicht innerhalb der Verwandtschaft, sondern bei vom Jugendamt auserwählten Pflegeeltern
- Pflegeerlaubnis gem. § 44 SGB VIII liegt vor (Hinweis: dies ist außerhalb der Verwandtschaft zwingend vorgeschrieben)
- Vormundschaft bei einer anderen Person, nicht bei den Pflegeltern, vermutlich beim Jugendamt
Für mich gibt es dort nicht mehr zu prüfen oder zu diskutieren, auch wenn die Vormundschaft beim Jugendamt liegen sollte.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Kasse genau deswegen (Vormundschaft beim Jugendamt) zicken wird. Jenes muss natürlich nicht sein, sind aber meine Erfahrungen.
Wer stellt denn den Lebensunterhalt für das Kind sicher? Das Jugendamt mit dem sog. Pflegegeld? Oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?! Oder gar Leistungen vom Jobcenter?!