Erhöh. Zusatzbeitrag:Falsches Datum in Kündigungsbestätigung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Erhöh. Zusatzbeitrag:Falsches Datum in Kündigungsbestätigung
Die GKV A erschwert mir als Mitglied die Kündigung. Sie hat mir eine Kündigungsbestätigung mit einem falschen Kündigungsdatum geschickt (falsch: 31.05.2015; richtig: 31.03.2015).
Momentan bin ich bei der GKV A als Arbeitnehmer pflichtversichert (bereits seit 2010).
Bei der Durchsicht meiner Lohnabrechnung vom Januar 2016 ist mir Anfang März aufgefallen, dass die GKV A seit dem 01.01.2016 einen prozentual höheren Krankenversicherungsbeitrag bei meinem Arbeitgeber abbucht.
Beim Besuch der Webseite der GKV A wurde mir klar, dass der Zusatzbeitrag zum Januar 2016 erhöht wurde.
Die GKV A hat mich nicht in einem gesonderten Schreiben
- auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 §175 Absatz 4 SGB V
- auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a
- sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Erhöhung hingewiesen.
Am 05.03.2016 habe ich die Mitgliedschaft gekündigt.
Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V ist der 31.03.2016 das Ende der Kündigungsfrist - eben wg. nicht erfolgten Benachrichtigung über die Beitragserhöhung.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird;
Die GKV A hat sich nach Zugang der Kündigung erst einmal Zeit gelassen. Obwohl die GKV A schrieb, dass die Kündigung am 05.03.2016 zugegangen ist, lag die Kündigungsbestätigung erst Heute (26.03.2016) in meinem Briefkasten. Die 14-Tage Frist wurde seitens der GKV A nicht eingehalten.
Weitaus schlimmer ist das falsche Datum der Kündigung.
In meinen Augen endet die Mitgliedschaft zum 31.03.2016.
Die GKV B schreibt 31.05.2016.
Auf die Punkte in meinem Kündigungsschreiben (fehlende Benachrichtigung über die Beitragserhöhung) ist die GKV A mit keiner Silbe eingegangen.
Ich habe gleich am 26.03.2016 der GKV B einen Mitgliedsantrag (Wahlerklärung) zugeschickt. Erst am 26.03.2016 lag mir ja die Kündigungsbestätigung vor. Die GKV B teilte mir nunmehr schriftlich mit, dass keine Mitgliedschaft ab dem 01.04.2016 (sondern erst 01.06.2016) möglich sei. Die Kündigungsbestätigung der GKV A sei für die GKV B maßgebend. Es wird das BSG Urteil vom vom 9.11.2011 ( B 12 KR 3/10 R ) zitiert, wonach die GKV B selbst bei einem Fehler der GKV A an die Daten der Kündigungsbestätigung gebunden sei.
Meine Fragen:
- Interpretiere ich § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V richtig, d.h. die Kündigung (Zugang März 2016) gilt als im Januar 2016 erklärt?
- Was mache ich jetzt? Muss ich ein langes Bescheids- und Widerspruchbescheidsverfahren bei der GKV A durchlaufen - oder darf ich sofort beim Sozialgericht auf Feststellung klagen, dass die Mitgliedschaft am 31.03.2016 beendet ist?[/u]
Momentan bin ich bei der GKV A als Arbeitnehmer pflichtversichert (bereits seit 2010).
Bei der Durchsicht meiner Lohnabrechnung vom Januar 2016 ist mir Anfang März aufgefallen, dass die GKV A seit dem 01.01.2016 einen prozentual höheren Krankenversicherungsbeitrag bei meinem Arbeitgeber abbucht.
Beim Besuch der Webseite der GKV A wurde mir klar, dass der Zusatzbeitrag zum Januar 2016 erhöht wurde.
Die GKV A hat mich nicht in einem gesonderten Schreiben
- auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 §175 Absatz 4 SGB V
- auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a
- sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Erhöhung hingewiesen.
Am 05.03.2016 habe ich die Mitgliedschaft gekündigt.
Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V ist der 31.03.2016 das Ende der Kündigungsfrist - eben wg. nicht erfolgten Benachrichtigung über die Beitragserhöhung.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird;
Die GKV A hat sich nach Zugang der Kündigung erst einmal Zeit gelassen. Obwohl die GKV A schrieb, dass die Kündigung am 05.03.2016 zugegangen ist, lag die Kündigungsbestätigung erst Heute (26.03.2016) in meinem Briefkasten. Die 14-Tage Frist wurde seitens der GKV A nicht eingehalten.
Weitaus schlimmer ist das falsche Datum der Kündigung.
In meinen Augen endet die Mitgliedschaft zum 31.03.2016.
Die GKV B schreibt 31.05.2016.
Auf die Punkte in meinem Kündigungsschreiben (fehlende Benachrichtigung über die Beitragserhöhung) ist die GKV A mit keiner Silbe eingegangen.
Ich habe gleich am 26.03.2016 der GKV B einen Mitgliedsantrag (Wahlerklärung) zugeschickt. Erst am 26.03.2016 lag mir ja die Kündigungsbestätigung vor. Die GKV B teilte mir nunmehr schriftlich mit, dass keine Mitgliedschaft ab dem 01.04.2016 (sondern erst 01.06.2016) möglich sei. Die Kündigungsbestätigung der GKV A sei für die GKV B maßgebend. Es wird das BSG Urteil vom vom 9.11.2011 ( B 12 KR 3/10 R ) zitiert, wonach die GKV B selbst bei einem Fehler der GKV A an die Daten der Kündigungsbestätigung gebunden sei.
Meine Fragen:
- Interpretiere ich § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V richtig, d.h. die Kündigung (Zugang März 2016) gilt als im Januar 2016 erklärt?
- Was mache ich jetzt? Muss ich ein langes Bescheids- und Widerspruchbescheidsverfahren bei der GKV A durchlaufen - oder darf ich sofort beim Sozialgericht auf Feststellung klagen, dass die Mitgliedschaft am 31.03.2016 beendet ist?[/u]
Es ist nichts angekommen.im Moment solltest du erstmal klären, ob tatsächlich keine Beitragsinfo rechtzeitig an dich rausgegangen ist. denn nur das bei dir nichts angekommen ist, heißt noch nicht, dass die Kasse nichts verschickt hat.
Einen Anscheinsbeweis seitens der GKV A kann ich erschüttern:
Die GKV A hat Mitte Januar 2016 meinem Arzt mitgeteilt, dass ich nicht bei der GKV A versichert sei. Meine Nachfrage ergab, dass ich seit dem 01.04.2015 dort kein Mitglied mehr sei -> Große Aufregung. Arbeitgeber bestätigt mir, dass die GKV A regelmäßig die KV und PV-Beiträge abbucht.
ER-Verfahren wurde beim Sozialgericht gestartet.
GKV A hat nach Zustellung vom Gericht sofort mitgeteilt, dass ich natürlich bei der GKV A versichert sei.
Ich war also (sehr wahrscheinlich) in der Datenbank der GKV A gerade im November und Dezember 2015 nicht als Mitglied gelistet. So ist es nicht verwunderlich, dass das IT-System der GKV A, keinen Brief für mich ausgedruckt hat.
Ja! Ich musste im Januar vor das Sozialgericht ziehen, um meine Mitgliedschaft dort wiederherzustellen.und was ist denn so furchtbar schlimm an dem zweimonatigen längeren Verbleib in der GKV A?
Prozesstaktisch wäre es ziemlich dumm gewesen, genau zu diesem Zeitpunkt zu kündigen.
Als die Sache ausgestanden war und ich im März meine Lohnabrechnung vom Januar mir angeschaut habe, bin ich an die Decke gegangen.
Ich will nur noch raus!
Hallo,
wenigstens kennen wir nun den dazugehörigen Sachverhalt.
Demnach ist es durchaus möglich, dass deshlab keine Benachrichtigung versandt wurde weil die Mitgliedschaft nicht geklärt war.
Warum das so kam, das kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Das Argument, dass der Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Kasse Beiträge von ihm abgebucht habe, das würde nur dann gelten, wenn Du die einzige Arbeitnehmerin dort gewesen wärst, ansonsten fällt dieses Argument unter den Tisch, denn die Abbuchungen werden aufgrund einer Beitragsnachweisung vorgenommen, die in der Regel nicht nach Arbeitnehmern sondern nur nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselt ist, d.h., auch wenn die Beiträge für dich dort enthalten waren, die Kasse konnte das so nicht erkennen.
Die Frage ist, hat der Arbeitgeber auch die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen und wenn das der Fall ist, dann liegt meiner Meinung nach der Fehler tatsächlich bei der Kasse, wenn diese Anmeldung per maschineller Übermittlung nicht von der Kasse verarbeitet wurde.
Ob in diesem Fall das so zu werten ist, dass die Kasse dich nicht rechtzeitig informiert hat - ich weiß es nicht, wäre aber ggf. über den Rechtsweg zu klären. Dass die Kündigungsbestätigung sofort aber maximal innerhalb von 14 Tagen bei dir vorliegen muss, das ist eine klare gesetzliche Regelung - dann kann sich die Kasse nicht raus reden.
Du hast zwei Möglichkeiten - die Sache mit dem 31.03.2016 als Mitgliedschaftsende mit der Kasse ausfechten oder in den sauren Apfel beißen und für zwei weitere Monaten der höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Ich persönlich würde die zweite Möglichkeit wählen - es ist aber dein Geld und deine Entscheidung.
Gruss
Czauderna
wenigstens kennen wir nun den dazugehörigen Sachverhalt.
Demnach ist es durchaus möglich, dass deshlab keine Benachrichtigung versandt wurde weil die Mitgliedschaft nicht geklärt war.
Warum das so kam, das kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Das Argument, dass der Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Kasse Beiträge von ihm abgebucht habe, das würde nur dann gelten, wenn Du die einzige Arbeitnehmerin dort gewesen wärst, ansonsten fällt dieses Argument unter den Tisch, denn die Abbuchungen werden aufgrund einer Beitragsnachweisung vorgenommen, die in der Regel nicht nach Arbeitnehmern sondern nur nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselt ist, d.h., auch wenn die Beiträge für dich dort enthalten waren, die Kasse konnte das so nicht erkennen.
Die Frage ist, hat der Arbeitgeber auch die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen und wenn das der Fall ist, dann liegt meiner Meinung nach der Fehler tatsächlich bei der Kasse, wenn diese Anmeldung per maschineller Übermittlung nicht von der Kasse verarbeitet wurde.
Ob in diesem Fall das so zu werten ist, dass die Kasse dich nicht rechtzeitig informiert hat - ich weiß es nicht, wäre aber ggf. über den Rechtsweg zu klären. Dass die Kündigungsbestätigung sofort aber maximal innerhalb von 14 Tagen bei dir vorliegen muss, das ist eine klare gesetzliche Regelung - dann kann sich die Kasse nicht raus reden.
Du hast zwei Möglichkeiten - die Sache mit dem 31.03.2016 als Mitgliedschaftsende mit der Kasse ausfechten oder in den sauren Apfel beißen und für zwei weitere Monaten der höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Ich persönlich würde die zweite Möglichkeit wählen - es ist aber dein Geld und deine Entscheidung.
Gruss
Czauderna
Danke für die Antwort.
Meine Argumentation mit der Vorgeschichte scheint jedenfalls plausibel sein.
Die GKV A hat mich zum 01.04.2015 im eigenen System abgemeldet.
Da ich in Q3 und Q4 2015 öfters zum Arzt musste, haben sich die Arztpraxen schon gewundert, warum die GKV die Kostenpläne komplett ignoriert.
Wenn die Kasse meint, mich intern abmelden zu müssen, dann muss sie doch dazu einen gesetzlichen Grund nennen können.
2. Die GKV A hat im Rahmen des ER-Verfahrens (wg. der Mitgliedschaft) am 19.01.2016 meine Mitgliedschaft bestätigt.
Die GKV A hätte einfach nur sofort ein Schreiben nachschieben können, dass sich der Zusatzbeitrag erhöht hat.
Die GKV A musste ja systemseitig meine Mitgliedschaft wieder nachträglich aufleben lassen. Muss die GKV A hier nicht so sorgfältig sein und prüfen, was sie in den letzten 9 Monaten möglicherweise versäumt hat.
Beim Arzt zu sitzen und dann mitgeteilt zu bekommen, dass ich in Deutschland nicht versichert sei, ist kein gutes Gefühl.
Geld verliere ich doch nur, wenn ich vor dem Sozialgericht unterliege?
Ich kann nicht beweisen, dass die GKV A ein Schreiben im November/Dezember 2015 nicht rausgeschickt hat.Demnach ist es durchaus möglich, dass deshlab keine Benachrichtigung versandt wurde weil die Mitgliedschaft nicht geklärt war.
Meine Argumentation mit der Vorgeschichte scheint jedenfalls plausibel sein.
Wenn ich das Thema jetzt vertiefe, kommen wir vom 100. ins 1000.Warum das so kam, das kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Das hat mir die GKV A auch so erklärt. Meine Frage, woher die Rentenversicherungsträger denn nun weiss, wieviel RV-Beiträge ich zahle, habe ich keine Antwort erhalten. Die GKV A zieht ja die RV-Beiträge ein.Das Argument, dass der Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Kasse Beiträge von ihm abgebucht habe, das würde nur dann gelten, wenn Du die einzige Arbeitnehmerin dort gewesen wärst, ansonsten fällt dieses Argument unter den Tisch, denn die Abbuchungen werden aufgrund einer Beitragsnachweisung vorgenommen, die in der Regel nicht nach Arbeitnehmern sondern nur nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselt ist, d.h., auch wenn die Beiträge für dich dort enthalten waren, die Kasse konnte das so nicht erkennen.
Ich bin seit 2010 Mitglied der GKV A. Zwischen mir, dem Arbeitgeber und der GKV A existiert ausreichender Schriftverkehr für diesen Zeitraum, der belegt, dass ich dort versichert war/bin.Die Frage ist, hat der Arbeitgeber auch die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen und wenn das der Fall ist, dann liegt meiner Meinung nach der Fehler tatsächlich bei der Kasse, wenn diese Anmeldung per maschineller Übermittlung nicht von der Kasse verarbeitet wurde.
Die GKV A hat mich zum 01.04.2015 im eigenen System abgemeldet.
Da ich in Q3 und Q4 2015 öfters zum Arzt musste, haben sich die Arztpraxen schon gewundert, warum die GKV die Kostenpläne komplett ignoriert.
Wenn die Kasse meint, mich intern abmelden zu müssen, dann muss sie doch dazu einen gesetzlichen Grund nennen können.
1. Meine Frage ist, ob ich sofort ein ER-Verfahren oder Klage beim Sozialgericht beantragen kann - oder ob ich den Weg über ein Widerspruchsverfahren gehen muss?Ob in diesem Fall das so zu werten ist, dass die Kasse dich nicht rechtzeitig informiert hat - ich weiß es nicht, wäre aber ggf. über den Rechtsweg zu klären.
2. Die GKV A hat im Rahmen des ER-Verfahrens (wg. der Mitgliedschaft) am 19.01.2016 meine Mitgliedschaft bestätigt.
Die GKV A hätte einfach nur sofort ein Schreiben nachschieben können, dass sich der Zusatzbeitrag erhöht hat.
Die GKV A musste ja systemseitig meine Mitgliedschaft wieder nachträglich aufleben lassen. Muss die GKV A hier nicht so sorgfältig sein und prüfen, was sie in den letzten 9 Monaten möglicherweise versäumt hat.
Dass die Kündigungsbestätigung sofort aber maximal innerhalb von 14 Tagen bei dir vorliegen muss, das ist eine klare gesetzliche Regelung - dann kann sich die Kasse nicht raus reden.
Ich will einfach nur raus!Du hast zwei Möglichkeiten - die Sache mit dem 31.03.2016 als Mitgliedschaftsende mit der Kasse ausfechten oder in den sauren Apfel beißen und für zwei weitere Monaten der höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Beim Arzt zu sitzen und dann mitgeteilt zu bekommen, dass ich in Deutschland nicht versichert sei, ist kein gutes Gefühl.
Wieso Geld?Ich persönlich würde die zweite Möglichkeit wählen - es ist aber dein Geld und deine Entscheidung.
Geld verliere ich doch nur, wenn ich vor dem Sozialgericht unterliege?
damit ist gemeint, dass du den Zusatzbeitrag solange zahlen musst, bis die Mitgliedschaft endgültig beendet ist.
wobei ich sagen muss, dass die HKK schon zu den günstigeren gehört. du schreibst ja in der Frage oben recht weit unten, dass es sich um die HKK handelt. wenn du natürlich in eine teuere wechselst, kann es dir ja eigentlich egal sein.
ich würde mir den Knörz mit Rechtsmitteln nicht antun, nur um einen Monat früher rauszukommen. da gibt es weit wichtigere Dinge, als auf Recht zu beharren, das noch nicht mal in trockenen Tüchern ist. da dauert der Rechtsstreit länger als die Beendigung erfolgt ist
wobei ich sagen muss, dass die HKK schon zu den günstigeren gehört. du schreibst ja in der Frage oben recht weit unten, dass es sich um die HKK handelt. wenn du natürlich in eine teuere wechselst, kann es dir ja eigentlich egal sein.
ich würde mir den Knörz mit Rechtsmitteln nicht antun, nur um einen Monat früher rauszukommen. da gibt es weit wichtigere Dinge, als auf Recht zu beharren, das noch nicht mal in trockenen Tüchern ist. da dauert der Rechtsstreit länger als die Beendigung erfolgt ist
Hallo,
mal kurz zu den Kernproblemen: meines Erachtens liegt die Beweislast für den Zugang eines Schreibens sowieso bei der Kasse, den Beweis wird sie nicht führen können. Eine zwischenzeitliche Abmeldung einer Versicherung kann aber durchaus plausibel und zwingend gewesen sein, die Schuldfrage ist also erstmal ungeklärt.
Damit liegt für einstweiligen Rechtsschutz so oder so kein Grund vor, also kein wahrscheinlicher Ausgang des Verfahrens und keine Eilbedürftigkeit.
Das Widerspruchsverfahren ist ja eben genau dafür da, dass nicht - bei allem Respekt - jeder mit seinem gefühlten Kinkerlitzchen sofort beim Gericht aufschlagen kann.
Hier wird also auf jeden Fall Widerspruch einzulegen sein, wenn man um die zwei Monate Differenz streiten will.
mal kurz zu den Kernproblemen: meines Erachtens liegt die Beweislast für den Zugang eines Schreibens sowieso bei der Kasse, den Beweis wird sie nicht führen können. Eine zwischenzeitliche Abmeldung einer Versicherung kann aber durchaus plausibel und zwingend gewesen sein, die Schuldfrage ist also erstmal ungeklärt.
Damit liegt für einstweiligen Rechtsschutz so oder so kein Grund vor, also kein wahrscheinlicher Ausgang des Verfahrens und keine Eilbedürftigkeit.
Das Widerspruchsverfahren ist ja eben genau dafür da, dass nicht - bei allem Respekt - jeder mit seinem gefühlten Kinkerlitzchen sofort beim Gericht aufschlagen kann.
Hier wird also auf jeden Fall Widerspruch einzulegen sein, wenn man um die zwei Monate Differenz streiten will.
Nein, die GKV A hat im ER-Verfahren schriftlich bestätigt, dass ich in dem strittigen Zeitraum dort Mitglied war.Eine zwischenzeitliche Abmeldung einer Versicherung kann aber durchaus plausibel und zwingend gewesen sein, die Schuldfrage ist also erstmal ungeklärt.
Kein Gesetz gibt her, dass ich (wohnhaft in Deutschland) plötzlich den Krankenversicherungsschutz verliere. Beiträge zahlt mein Arbeitgeber pünktlich.
Naja, die neue GKV B verweigert die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung (für die zur Meldung verpflichtete Stelle) trotz Vorlage der (falsch datierten) Kündigungsbestätigung und Wahlerklärung.Damit liegt für einstweiligen Rechtsschutz so oder so kein Grund vor, also kein wahrscheinlicher Ausgang des Verfahrens und keine Eilbedürftigkeit.
Ich meine ja, die Mitgliedschaft bei GKV A endet am 31.03.2016.
Die GKV A spricht vom 31.05.2016.
Jetzt hat mir die GKV B schriftlich mitgeteilt, dass man mir erst ab dem 01.06.2016 eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen wird aufgrund der Rechtslage.
Das ist reiner Wahnsinn! Wie soll der Wechsel denn wirksam werden, wenn mir die neue GKV B erst nach dem Ende eine Mitgliedsbescheinigung ausstellt?
Tja, so wie die neue GKV B sich verhält wird der Wechsel zum 31.05.2016 nicht klappen, wenn ich die Mitgliedsbescheinigung erst zum 01.06.2016 erhalte.ich würde mir den Knörz mit Rechtsmitteln nicht antun, nur um einen Monat früher rauszukommen. da gibt es weit wichtigere Dinge, als auf Recht zu beharren, das noch nicht mal in trockenen Tüchern ist. da dauert der Rechtsstreit länger als die Beendigung erfolgt ist
Ich tendiere fast eher zu einem ER-Verfahren gegen die GKV B.Hier wird also auf jeden Fall Widerspruch einzulegen sein, wenn man um die zwei Monate Differenz streiten will.
zur Info: Ich habe fast das Gefühl, dass die GKV B einen Problemfall wie mich nicht haben will.
Selbstverständlich bestätigt die A im ER-Verfahren, dass Versicherungsschutz besteht. Der hat auch immer bestanden, war nur zeitweilig ungeklärt, das hätte jeder vernünftige Sachbearbeiter der A auch so sagen sollen.
Dass der Arbeitgeber Beiträge zahlt, ist egal, denn wie schon erklärt, der zahlt nur eine Gesamtsumme. Er könnte trotzdem aus Versehen auch mal die Beschäftigung abgemeldet haben, und so schnell wäre die Versicherung weg, oder er zahlt aus Versehen Beiträge, wo keine zu zahlen sind.
Die B hat aber mit der vorliegenden Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft ab dem hier 01.06. zu bestätigen, ich wüsste nicht, warum nicht.
Auch das ist aber nicht eilbedürftig, auch hier wird´s zunächst nur für ein Widerspruchsverfahren reichen.
Wäre ich, wenn ich mir den Sachverhalt so weit richtig zusammenreime, wahlweise die GKV A oder B, dann würde ich dem jeweiligen Widerspruch sowieso gleich abhelfen, bis zum Gerichtsverfahren dürfte das nicht reichen.
Für den einen oder anderen Widerspruch sollte man sich dann aber entscheiden, beide machen keinen Sinn.
Dass der Arbeitgeber Beiträge zahlt, ist egal, denn wie schon erklärt, der zahlt nur eine Gesamtsumme. Er könnte trotzdem aus Versehen auch mal die Beschäftigung abgemeldet haben, und so schnell wäre die Versicherung weg, oder er zahlt aus Versehen Beiträge, wo keine zu zahlen sind.
Die B hat aber mit der vorliegenden Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft ab dem hier 01.06. zu bestätigen, ich wüsste nicht, warum nicht.
Auch das ist aber nicht eilbedürftig, auch hier wird´s zunächst nur für ein Widerspruchsverfahren reichen.
Wäre ich, wenn ich mir den Sachverhalt so weit richtig zusammenreime, wahlweise die GKV A oder B, dann würde ich dem jeweiligen Widerspruch sowieso gleich abhelfen, bis zum Gerichtsverfahren dürfte das nicht reichen.
Für den einen oder anderen Widerspruch sollte man sich dann aber entscheiden, beide machen keinen Sinn.
Darum geht es nicht.Die B hat aber mit der vorliegenden Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft ab dem hier 01.06. zu bestätigen, ich wüsste nicht, warum nicht.
Es geht darum, dass die GKV B mir die Mitgliedsbescheinigung nicht vor dem 01.06.2016 ausstellen WILL.
Hier der Originaltext der GKV B:
Wie soll denn der zur Meldung verpflichteten Stelle der Nachweis über die neue GKV beigebracht werden (Frist bis zum 31.05.16), wenn diese Bescheinigung nicht ausgestellt wird?Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung, dürfen wir Ihren leider keine Mitgliedsbescheinigung vor dem 01.06.2016 ausstellen, somit können wir leider Ihrem Wunsch nicht entsprechen.
Die GKV A hat der Arztpraxis erzählt, dass ich jedenfalls im Land Deutschland nicht versichert sei. Der Tonfall der hkk war laut Arztassistentin sehr pampig.Selbstverständlich bestätigt die A im ER-Verfahren, dass Versicherungsschutz besteht. Der hat auch immer bestanden, war nur zeitweilig ungeklärt, das hätte jeder vernünftige Sachbearbeiter der A auch so sagen sollen.
Da wurde nicht einmal das Wort UNGEKLÄRT genutzt.
Die Behandlung war teuer.
Nachdem ich der GKV A eine Frist gesetzt habe, meine Mitgliedschaft und den Versicherungsschutz zu bestätigen, schrieb die GKV A:
Diese Antwort half mir nur bedingt weiter, da an dem Tag eine Behandlung anstand.Guten Tag, ...,
Ihre Anfrage haben wir zur Prüfung an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet.
Sie erhalten von dort, sobald die Klärung des geschilderten Sachverhaltes abgeschlossen ist, unaufgefordert eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Die musste dann abgebrochen werden, weil ich die Kosten nicht komplett privat übernehmen wollte.
Dieses Geld hätte mir die GKV A doch nie erstattet und mir stattdessen mit Paragraphen geantwortet.
Die Behandlung war aber notwendig, deshalb das ER-Verfahren.
Nach der E-Mail hat sich die GKV A mehr als 2 Tage nicht mehr bei mir gemeldet.
Seit wann endet der Versicherungsschutz für ein GKV-Mitglied, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmeldet? In Deutschland existiert doch das System Pflichtversicherung,Er könnte trotzdem aus Versehen auch mal die Beschäftigung abgemeldet haben, und so schnell wäre die Versicherung weg, oder er zahlt aus Versehen Beiträge, wo keine zu zahlen sind.
d.h. ich werde nur anders eingestuft. Oder habe ich § 5 Abs. 13 SGB V falsch gelesen?
So etwas darf doch eigentlich nicht passieren?
Und würde nicht jede normale andere GKV den Versicherten vorher anschreiben und hinweisen, dass der Versicherungsschutz entfallen wird?
[/quote]
Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage: Laut einem Schreiben, das Du in Deinen anderen Thread engestellt hattest, warst Du Ende 2015 noch bei der TK versichert - wie bist Du denn jetzt zur hkk gekommen, vor allem weil Du hier schreibst, Du seist bereits seit 2010 bei Krankenkasse A?
Im anderen Thread warst Du auch bis zur Exmatrikulation im Dezember bei der TK familienversichert.
ich habe eine Verständnisfrage: Laut einem Schreiben, das Du in Deinen anderen Thread engestellt hattest, warst Du Ende 2015 noch bei der TK versichert - wie bist Du denn jetzt zur hkk gekommen, vor allem weil Du hier schreibst, Du seist bereits seit 2010 bei Krankenkasse A?
Im anderen Thread warst Du auch bis zur Exmatrikulation im Dezember bei der TK familienversichert.