Krankengeld blockiert durch Kontopfändung
Moderator: Czauderna
Krankengeld blockiert durch Kontopfändung
Hallo,
seit fast 2 Jahren bin ich krank die Folge eine Unfall es bei der
Arbeit.
Von der AOK bekomme ich Krankengeld.
Nun gibt es von der Stadtkasse Meßkirch noch eine Vorderung Hunde
Steuer.
Ich habe bevor ich hierhergezogen bin dort im Kreis gewohnt.
Mein Krankengeld kommt auf das Konto meiner Stieftochter das haben wir
damals so gemacht weil es einfacher war. Durch meine vielen Klinik
Aufenthalte erschien diese Weg gut. Meine Stieftochter lebt seit 2012 in
Östereich hat aber dieses Konto noch hier.
Jetzt hat die Stadtkasse dieses Konto gepfändet was nun bedeutet heute
wurde mein Krankengeld auf das Konto überwiesen und ich kann nicht
darüber verfügen weil das Konto gesperrt ist. Das Krankengeld brauche
ich zum Leben
was jetzt tun um diese Geld zu bekommen das Lebensnotwendig ist.
Mit dem Leiter der Stadtkasse habe ich mich in Verbindung gesetzt mich
bereit erklärt die schuldige Summe in Raten zu zählen obwohl das noch
geklärt werden muss den es werden Hunde berechnet die vom Tierarzt
eingeschläfert werden müssten die Bescheinigungen wurden zwar damals auf
dem Bürgermeister Amt abgegeben wurden aber nicht berücksichtigt. Das
Konto ist nun blockiert und mein Krankengeld auch das ich zum Leben
brauche, ich müsste dringende Medikamente in der Apotheke abholen aber
auch das geht ohne Geld nicht.
Meine Stieftochter wurde gerade mal so haftbar gemacht von dieser
Stadtkasse für meine Hunde Steuer. Ich sollten auch laut dieser
Stadtkasse Schreiben erhalte haben, aber hier an meiner neuen Adresse
sind diese nicht angekommen.
Einmal bekam ich vom Gerichtsvollzieher Bescheid über eine Vorderung der
Stadtkasse Meßkirch genaues war ihm auch nicht bekannt. Er stellte fest
das nichts gepfändet werden kann von meinem Krankengeld. Dann hat die
Stadtkasse einfach meine Stieftochter haftbar gemacht und eben diese
Konto gepfändet auf dem mein Krankengeld eingegangen ist.
Ich habe versucht mich mit dieser Stadtkasse zu einigen.
Ich habe meinen ehemaligen Tierarzt angerufen der mir die Bestättigungen
der Einschläferungen der Hunde zukommen lässt.
Ich habe monatliche Raten von 150 Euro angeboten wenn die Sache richtig
berechnet worden ist. Die Bitte an diese Stadtkasse die Pfändung
auszusetzen das ich über mein Krankengeld verfügen kann ist auf taube
Ohren gestossen.
Was kann ich noch tun das Krankengeld ist mein Existenzminimum
seit fast 2 Jahren bin ich krank die Folge eine Unfall es bei der
Arbeit.
Von der AOK bekomme ich Krankengeld.
Nun gibt es von der Stadtkasse Meßkirch noch eine Vorderung Hunde
Steuer.
Ich habe bevor ich hierhergezogen bin dort im Kreis gewohnt.
Mein Krankengeld kommt auf das Konto meiner Stieftochter das haben wir
damals so gemacht weil es einfacher war. Durch meine vielen Klinik
Aufenthalte erschien diese Weg gut. Meine Stieftochter lebt seit 2012 in
Östereich hat aber dieses Konto noch hier.
Jetzt hat die Stadtkasse dieses Konto gepfändet was nun bedeutet heute
wurde mein Krankengeld auf das Konto überwiesen und ich kann nicht
darüber verfügen weil das Konto gesperrt ist. Das Krankengeld brauche
ich zum Leben
was jetzt tun um diese Geld zu bekommen das Lebensnotwendig ist.
Mit dem Leiter der Stadtkasse habe ich mich in Verbindung gesetzt mich
bereit erklärt die schuldige Summe in Raten zu zählen obwohl das noch
geklärt werden muss den es werden Hunde berechnet die vom Tierarzt
eingeschläfert werden müssten die Bescheinigungen wurden zwar damals auf
dem Bürgermeister Amt abgegeben wurden aber nicht berücksichtigt. Das
Konto ist nun blockiert und mein Krankengeld auch das ich zum Leben
brauche, ich müsste dringende Medikamente in der Apotheke abholen aber
auch das geht ohne Geld nicht.
Meine Stieftochter wurde gerade mal so haftbar gemacht von dieser
Stadtkasse für meine Hunde Steuer. Ich sollten auch laut dieser
Stadtkasse Schreiben erhalte haben, aber hier an meiner neuen Adresse
sind diese nicht angekommen.
Einmal bekam ich vom Gerichtsvollzieher Bescheid über eine Vorderung der
Stadtkasse Meßkirch genaues war ihm auch nicht bekannt. Er stellte fest
das nichts gepfändet werden kann von meinem Krankengeld. Dann hat die
Stadtkasse einfach meine Stieftochter haftbar gemacht und eben diese
Konto gepfändet auf dem mein Krankengeld eingegangen ist.
Ich habe versucht mich mit dieser Stadtkasse zu einigen.
Ich habe meinen ehemaligen Tierarzt angerufen der mir die Bestättigungen
der Einschläferungen der Hunde zukommen lässt.
Ich habe monatliche Raten von 150 Euro angeboten wenn die Sache richtig
berechnet worden ist. Die Bitte an diese Stadtkasse die Pfändung
auszusetzen das ich über mein Krankengeld verfügen kann ist auf taube
Ohren gestossen.
Was kann ich noch tun das Krankengeld ist mein Existenzminimum
Also die Kasse hat ja alles so gemacht wie du es wolltest.
Das Krankengeld wurde gezahlt und zwar auf das Konto auf das Du es haben wolltest.
Die Stadtkasse stellt sich gerade wohl genauso taub wie Du als der Gerichtsvollzieher bei Dir War. Spätestens da War Dir klar das da ein Problem ist das gelöst werden muss.
Was soll die Kasse denn jetzt machen?
Das Krankengeld wurde gezahlt und zwar auf das Konto auf das Du es haben wolltest.
Die Stadtkasse stellt sich gerade wohl genauso taub wie Du als der Gerichtsvollzieher bei Dir War. Spätestens da War Dir klar das da ein Problem ist das gelöst werden muss.
Was soll die Kasse denn jetzt machen?
Hallo,
bevor wieder aus einer Ecke mit dem Gesetz gewunken wird, machen wir das mal selbst -
§ 47 SGB I Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
demnach kann auch ausnahmsweise eine Barauszahlung des Krankengeldes vorgenommen werden, allerdings kommt da niemand von der Kasse und bringt das Geld - da muss man schon dahin wo die Kasse es will.
Gruss
Czauderna
bevor wieder aus einer Ecke mit dem Gesetz gewunken wird, machen wir das mal selbst -
§ 47 SGB I Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.
demnach kann auch ausnahmsweise eine Barauszahlung des Krankengeldes vorgenommen werden, allerdings kommt da niemand von der Kasse und bringt das Geld - da muss man schon dahin wo die Kasse es will.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ich kann Dir nur einen allgemeinen Überblick Möglichkeiten geben. Ob die Forderung, ob die Pfändung rechtens ist, lässt sich von hier aus keinesfalls abschätzen.
Die Situation ist diese: Das Krankengeld wurde auf das Konto der Stieftochter überwiesen, dass nun gepfändet ist. Da das Konto auf den Namen der Stieftochter läuft, kann auch nur sie allein tätig werden: Das Guthaben dass sich zum Zeitpunkt der Kontopfändung auf dem Konto befand wird nicht sofort, sondern erst nach einem Monat (30 Tage) an den Gläubiger überwiesen. Alle Geldeingänge, die danach eingehen, werden am Ende des Monats an den Gläubiger ausgezahlt, der auf den Monat des Geldeingangs folgt. Sozialleistungen, wozu auch das Krankengeld zählt, sind nicht mehr separat geschützt.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, bei der Bank die Umwandlung in ein Pfländungsschutzkonto zu verlangen; die Bank muss das innerhalb von vier Bankarbeitstagen tun. Wird das Konto innerhalb von 28 Tagen nach der Kontopfändung zum P-Konto, wird es so behandelt, als sei es schon zum Zeitpunkt der Kontopfändung ein P-Konto gewesen.
Bei einem Pfändungsschutzkonto kann der Kontoinhaber innerhalb eines Kalendermonats über bestimmte Freibeträge verfügen. Die Höhe der Freibeträge richtet sich danach, ob es Unterhaltspflichtige gibt, und ob über das Konto Sozialleistungen für Personen angenommen werden, die mit dem Kontoinhaber im selben Haushalt leben (Bedarfsgemeinschaft).
Und damit sind wir beim Problem angekommen: Du lebst nicht mit Deiner Stieftochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sollte Deine Stieftochter über das Konto ihren eigenen Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestreiten, sollten Kinder da sein, die über das Konto ernährt werden, dann werden die Freibeträge ganz oder überwiegend dafür verbraucht werden. Ist das nicht der Fall, hast Du Glück gehabt, weil Deine Tochter Dir dann wenigstens ihren Freibetrag zur Verfügung stellen kann.
Beispiel: Nehmen wir an, für Dich sind 1000 Euro Krankengeld eingegangen, und Deine Stieftochter hat 1500 Euro an Gehalt erhalten. Das sind zusammen 2500 Euro.
Für sich allein kann Deine Stieftochter monatlich über den Basisfreibetrag von maximal 1073,88 Euro verfügen, die dann je nach Situation wie gesagt erhöht werden können. In diesem Fall wäre also gut 1500 Euro blockiert, und zwar bis zum Anfang des nächsten Monats. Wir weniger als der Freibetrag ausgegeben, erhöht sich der Freibetrag im nächsten Monat um die Differenz zwischen Freibetrag und ausgegebenem Geld. In diesem zweiten Monat kann dann über 1073,88 Euro plus der Rest vom Freibetrag vom Vormonat von diesen 1500 Euro aus dem alten Monat verfügt werden. Aber: Man muss dann unbedingt darauf achten, dass man den Freibetrag plus Erhöhung auch tatsächlich abhebt.
Maximal 400 Euro aus dem alten Monat bleiben blockiert und werden dann am Ende des zweiten Monats zusammen mit dem nicht verwendeten Geld aus dem Freibetrag im ersten Monat an den Gläubiger überwiesen. Mit den neuen Geldeingängen im zweiten Monat wiederholt sich dann das Spiel im dritten Monat.
Oder anders gesagt: Falls Deine Stieftochter das Konto auch für sich selbst verwendet, musst Du trotz Pfändungsschutzkonto damit rechnen, dass Du zumindest an diese Krankengeld-Zahlung nicht mehr heran kommst.
Du solltest unbedingt dafür sorgen, dass das Geld entweder nicht mehr auf dieses Konto fließt. Du kannst auch versuchen, beim Amtsgericht eine Freigabe für das nun gezahlte Krankengeld zu erreichen. Dafür gehst Du einfach hin und sprichst mit der Rechtsantragsstelle, die Dir bei der Formulierung eines solchen Antrags hilft. Dort erhältst Du auch einen Beratungsschein, der es Dir ermöglicht, Dich gegen eine sehr geringe Gebühr von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ich kann Dir nur raten, dies baldmöglichst zu tun, denn wie die Chancen stehen, darüber ist absolut überhaupt keine Aussage möglich: Es hängt auch davon ab, wer von Euch beiden die Forderung schuldet.
Gleichzeitig habe ich den Verdacht, dass Dir der Gerichtsvollzieher bei seinem Besuch die Eidesstattliche Versicherung abgenommen hat, denn sonst wäre damals schon eine Ratenzahlung vereinbart worden.
Ein Anwalt ist hier schon allein deshalb die richtige Wahl, um Dir dabei zu helfen, die Schulden sobald wie möglich los zu werden, denn Du musst auch berücksichtigen, dass die Kontopfändung auch auf die Bonität Deiner Stieftochter geht.
Darüber hinaus solltest Du Dich, falls Dir die Mittel zum Leben fehlen, an Jobcenter oder Sozialamt wenden. Auch hier ist eine Prognose nicht möglich, weil ich Deine finanziellen Verhältnisse nicht kenne. Sicher ist aber, dass man dort von Dir verlangen wird, dass Du alles unternimmst, um die ordnungsgemäße Auszahlung des Krankengeldes sicher zu stellen.
ich kann Dir nur einen allgemeinen Überblick Möglichkeiten geben. Ob die Forderung, ob die Pfändung rechtens ist, lässt sich von hier aus keinesfalls abschätzen.
Die Situation ist diese: Das Krankengeld wurde auf das Konto der Stieftochter überwiesen, dass nun gepfändet ist. Da das Konto auf den Namen der Stieftochter läuft, kann auch nur sie allein tätig werden: Das Guthaben dass sich zum Zeitpunkt der Kontopfändung auf dem Konto befand wird nicht sofort, sondern erst nach einem Monat (30 Tage) an den Gläubiger überwiesen. Alle Geldeingänge, die danach eingehen, werden am Ende des Monats an den Gläubiger ausgezahlt, der auf den Monat des Geldeingangs folgt. Sozialleistungen, wozu auch das Krankengeld zählt, sind nicht mehr separat geschützt.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, bei der Bank die Umwandlung in ein Pfländungsschutzkonto zu verlangen; die Bank muss das innerhalb von vier Bankarbeitstagen tun. Wird das Konto innerhalb von 28 Tagen nach der Kontopfändung zum P-Konto, wird es so behandelt, als sei es schon zum Zeitpunkt der Kontopfändung ein P-Konto gewesen.
Bei einem Pfändungsschutzkonto kann der Kontoinhaber innerhalb eines Kalendermonats über bestimmte Freibeträge verfügen. Die Höhe der Freibeträge richtet sich danach, ob es Unterhaltspflichtige gibt, und ob über das Konto Sozialleistungen für Personen angenommen werden, die mit dem Kontoinhaber im selben Haushalt leben (Bedarfsgemeinschaft).
Und damit sind wir beim Problem angekommen: Du lebst nicht mit Deiner Stieftochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Sollte Deine Stieftochter über das Konto ihren eigenen Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestreiten, sollten Kinder da sein, die über das Konto ernährt werden, dann werden die Freibeträge ganz oder überwiegend dafür verbraucht werden. Ist das nicht der Fall, hast Du Glück gehabt, weil Deine Tochter Dir dann wenigstens ihren Freibetrag zur Verfügung stellen kann.
Beispiel: Nehmen wir an, für Dich sind 1000 Euro Krankengeld eingegangen, und Deine Stieftochter hat 1500 Euro an Gehalt erhalten. Das sind zusammen 2500 Euro.
Für sich allein kann Deine Stieftochter monatlich über den Basisfreibetrag von maximal 1073,88 Euro verfügen, die dann je nach Situation wie gesagt erhöht werden können. In diesem Fall wäre also gut 1500 Euro blockiert, und zwar bis zum Anfang des nächsten Monats. Wir weniger als der Freibetrag ausgegeben, erhöht sich der Freibetrag im nächsten Monat um die Differenz zwischen Freibetrag und ausgegebenem Geld. In diesem zweiten Monat kann dann über 1073,88 Euro plus der Rest vom Freibetrag vom Vormonat von diesen 1500 Euro aus dem alten Monat verfügt werden. Aber: Man muss dann unbedingt darauf achten, dass man den Freibetrag plus Erhöhung auch tatsächlich abhebt.
Maximal 400 Euro aus dem alten Monat bleiben blockiert und werden dann am Ende des zweiten Monats zusammen mit dem nicht verwendeten Geld aus dem Freibetrag im ersten Monat an den Gläubiger überwiesen. Mit den neuen Geldeingängen im zweiten Monat wiederholt sich dann das Spiel im dritten Monat.
Oder anders gesagt: Falls Deine Stieftochter das Konto auch für sich selbst verwendet, musst Du trotz Pfändungsschutzkonto damit rechnen, dass Du zumindest an diese Krankengeld-Zahlung nicht mehr heran kommst.
Du solltest unbedingt dafür sorgen, dass das Geld entweder nicht mehr auf dieses Konto fließt. Du kannst auch versuchen, beim Amtsgericht eine Freigabe für das nun gezahlte Krankengeld zu erreichen. Dafür gehst Du einfach hin und sprichst mit der Rechtsantragsstelle, die Dir bei der Formulierung eines solchen Antrags hilft. Dort erhältst Du auch einen Beratungsschein, der es Dir ermöglicht, Dich gegen eine sehr geringe Gebühr von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ich kann Dir nur raten, dies baldmöglichst zu tun, denn wie die Chancen stehen, darüber ist absolut überhaupt keine Aussage möglich: Es hängt auch davon ab, wer von Euch beiden die Forderung schuldet.
Gleichzeitig habe ich den Verdacht, dass Dir der Gerichtsvollzieher bei seinem Besuch die Eidesstattliche Versicherung abgenommen hat, denn sonst wäre damals schon eine Ratenzahlung vereinbart worden.
Ein Anwalt ist hier schon allein deshalb die richtige Wahl, um Dir dabei zu helfen, die Schulden sobald wie möglich los zu werden, denn Du musst auch berücksichtigen, dass die Kontopfändung auch auf die Bonität Deiner Stieftochter geht.
Darüber hinaus solltest Du Dich, falls Dir die Mittel zum Leben fehlen, an Jobcenter oder Sozialamt wenden. Auch hier ist eine Prognose nicht möglich, weil ich Deine finanziellen Verhältnisse nicht kenne. Sicher ist aber, dass man dort von Dir verlangen wird, dass Du alles unternimmst, um die ordnungsgemäße Auszahlung des Krankengeldes sicher zu stellen.
Moin,
ungeachtet der Tatsache das schon recht gut geantwortet war, wie kam die Stadtkasse zu dieser Kontonummer und mit welcher Begründung haben sie dieses Konto nun Gepfändet? Immerhin ist die Pfändung gegen dich und das Konto ist durch deine Tochter Geführt... legal? Bezweifel ich
Das Geldinstitut hält bis zur Klärung das Geld lediglich zurück, die Kontoinhaberin kann in ein Sog. P-Konto wandeln, somit wäre es für einen mindestbetrag unpfändbar, ob das jedoch geht solange sie im Ausland lebt ??? ist fraglich??? nen Versuch allemal Wert. Öhm, hast du eine offizielle Kontovollmacht?
Weiter hat die Stadt dir eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen ( Gerichtsvollzieher) da hätte man doch mal Reagieren sollen, jetzt ist das "Kind im Brunnen!" und man sollte sehen wie man damit umgeht.
Was ich jetzt tun würde =
1.) Gericht und mit allen Unteragen einen sog. Beratungsschein beantragen, Eilfall und bitte um sofortige ausstellung ( Persöhnlich vorsprechen!)
2.) Anwalt zur Beratung suchen der auf Verwaltungsrecht bewandert ist, diesen um Fach und Sachgerechte Hilfe bitten.
Er wird erklären das was ihr da mit dem Konto macht nicht ganz Rechtlich einwandfrei ist und das es ein Problem werden kann, denn es ist das Konto deiner Stieftochter.
3.) SOFORT ein Konto bei einer Bank eröffnen und einen Tag später in ein P-Konto wandeln, darf nichts extra kosten und auch nicht verweigert werden. KK Informieren das das Geld ab sofort auf dieses Konto zu überweisen ist. ALLE Daueraufträge/Abbuchungen wie Miete und so weiter auch umstellen
4.) Antrag auf überprüfung der Hundesteuer stellen, hierbei erwähnen das die Hunde ... und ... von TA xxx am tt.mm.jjjj und am tt.mm.jjjj Eingeschläfert und die Beschienigung hierzu ja Zeitnah im Bürgermeister Amt Abgegeben wurden.
NACH Bescheid dann kannst du einen Wiedersrpuch ohne Begründung und Zwecks Begründung Übersendung der zur Entscheidung führenden Akten bitten.
5.) Wenn dir die Akten dann endlich in Kopie übersand wurden, kannst du den Wiedersruch Begründen. Dann kannn das kuddelmuddel auch aufhören. In dem Wiedersruch alles zur Tatsache dienliche einfügen.
6.) Deine Stieftochter muss sich gegen die Pfändung des Kontos Verwahren! Sofern die Schulden ihr nicht angelastet werden dürfen, kann man ihr Konto auch nicht Pfänden! Dies sollte sie schnellstmöglich aus Österreich machen. EInmal gegenüber der BANK und ein zweits mal gegenüber der Stadtkasse, es ist ihr Konto und nicht dein Konto! Somit kann die Stadtkasse auch nicht ihr Konto für deine Schulden Pfänden, das Wäre Sippenhaftung und ist in Deutschland Verboten.
Das große Problem ist, du kannst nichteinmal bei Gericht das Geld welches dir ist sichern kannst.
Gruß
ungeachtet der Tatsache das schon recht gut geantwortet war, wie kam die Stadtkasse zu dieser Kontonummer und mit welcher Begründung haben sie dieses Konto nun Gepfändet? Immerhin ist die Pfändung gegen dich und das Konto ist durch deine Tochter Geführt... legal? Bezweifel ich
Das Geldinstitut hält bis zur Klärung das Geld lediglich zurück, die Kontoinhaberin kann in ein Sog. P-Konto wandeln, somit wäre es für einen mindestbetrag unpfändbar, ob das jedoch geht solange sie im Ausland lebt ??? ist fraglich??? nen Versuch allemal Wert. Öhm, hast du eine offizielle Kontovollmacht?
Weiter hat die Stadt dir eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen ( Gerichtsvollzieher) da hätte man doch mal Reagieren sollen, jetzt ist das "Kind im Brunnen!" und man sollte sehen wie man damit umgeht.
Was ich jetzt tun würde =
1.) Gericht und mit allen Unteragen einen sog. Beratungsschein beantragen, Eilfall und bitte um sofortige ausstellung ( Persöhnlich vorsprechen!)
2.) Anwalt zur Beratung suchen der auf Verwaltungsrecht bewandert ist, diesen um Fach und Sachgerechte Hilfe bitten.
Er wird erklären das was ihr da mit dem Konto macht nicht ganz Rechtlich einwandfrei ist und das es ein Problem werden kann, denn es ist das Konto deiner Stieftochter.
3.) SOFORT ein Konto bei einer Bank eröffnen und einen Tag später in ein P-Konto wandeln, darf nichts extra kosten und auch nicht verweigert werden. KK Informieren das das Geld ab sofort auf dieses Konto zu überweisen ist. ALLE Daueraufträge/Abbuchungen wie Miete und so weiter auch umstellen
4.) Antrag auf überprüfung der Hundesteuer stellen, hierbei erwähnen das die Hunde ... und ... von TA xxx am tt.mm.jjjj und am tt.mm.jjjj Eingeschläfert und die Beschienigung hierzu ja Zeitnah im Bürgermeister Amt Abgegeben wurden.
NACH Bescheid dann kannst du einen Wiedersrpuch ohne Begründung und Zwecks Begründung Übersendung der zur Entscheidung führenden Akten bitten.
5.) Wenn dir die Akten dann endlich in Kopie übersand wurden, kannst du den Wiedersruch Begründen. Dann kannn das kuddelmuddel auch aufhören. In dem Wiedersruch alles zur Tatsache dienliche einfügen.
6.) Deine Stieftochter muss sich gegen die Pfändung des Kontos Verwahren! Sofern die Schulden ihr nicht angelastet werden dürfen, kann man ihr Konto auch nicht Pfänden! Dies sollte sie schnellstmöglich aus Österreich machen. EInmal gegenüber der BANK und ein zweits mal gegenüber der Stadtkasse, es ist ihr Konto und nicht dein Konto! Somit kann die Stadtkasse auch nicht ihr Konto für deine Schulden Pfänden, das Wäre Sippenhaftung und ist in Deutschland Verboten.
Das große Problem ist, du kannst nichteinmal bei Gericht das Geld welches dir ist sichern kannst.
Gruß
Hallo,
zunächst einmal einige Anmerkungen zu der Sache mit den Medikamenten-Zuzahlungen: Die Möglichkeiten sind ausgesprochen begrenzt. Man kann sich natürlich Geld leihen, aber, falls das nicht möglich sein sollte, bleibt einem nichts anderes übrig, als zunächst einmal in der Apotheke zu fragen, ob es zuzahlungsfreie Alternativen gibt, und auch mit dem Apotheker über die eigene finanzielle Situation zu sprechen. Falls man sich schon länger kennt, ist es durchaus möglich, dass die Zuzahlung auch mal "angeschrieben" wird. Falls das auch nicht geht, wird man unbedingt mit dem behandelnden Arzt sprechen müssen, denn man sollte keinesfalls Medikamente einfach absetzen: Der Arzt muss entscheiden, was die Alternativen sind.
Man muss sich aber unbedingt bewusst sein, dass man die Angelegenheit so schnell wie möglich klären muss, und das auch dann, wenn die Apotheke dazu bereit sein sollte, eine Zuzahlung zu stunden, denn man wird das nicht auf Dauer machen.
@siggi: Die Sache mit der Rechtmäßigkeit der Pfändung ist leider nicht so eindeutig, und kann gerade bei komplizierten Konstellationen wie der hier Besprochenen nur von einem Anwalt überprüft werden.
Allgemein gesprochen ist es grundsätzlich möglich, auch Geld zu pfänden, das von Dritten im Auftrag eines Schuldners entgegen genommen und / oder verwaltet wird. Das kann der Arbeitgeber sein, die Bank, bei der ein Schuldner sein Konto führt - oder eben auch die Stieftochter, die Geld für den Schuldner auf ihrem Konto entgegen nimmt.
Normalerweise würde bei einer Kontopfändung im sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Bank als sogenannter Drittschuldner genannt werden. Das muss man sich so vorstellen: Der Schuldner schuldet dem Gläubiger Geld. Das Geld hat der Schuldner aber nicht zu Hause, sondern auf seinem Bankkonto; es wird also von seiner Bank in seinem Auftrag verwaltet, die ihm die Auszahlung des Geldes schuldet. Dementsprechend muss der Gläubiger also entweder den Schuldner dazu bringen, von sich aus zu zahlen, oder aber, wenn er das nicht tut, sich an die Bank wenden, indem man den PfüB erwirkt: Darin wird die Bank dazu verpflichtet, das Geld, das für den Schuldner verwaltet, nicht an ihn auszuzahlen. Die Bank wird damit zum Drittschuldner.
Das Gleiche kann auch jenen passieren, die Zahlungen für einen Schuldner annehmen und verwalten: Sie sind dann in diesem Sinne "die Bank" und können dazu verpflichtet werden, das Geld nicht an den Schuldner zu zahlen.
In diesem Fall wäre aber nicht das gesamte Konto des Dritten dicht, es sei denn, der Gläubiger setzt weitere Maßnahmen durch, um die Forderung zu sichern - das kann beispielsweise dadurch passieren, dass die Bank angewiesen wird, jene Beträge auf dem Konto, die eindeutig dem Forderungschuldner zuzurechnen sind, blockiert werden.
Zwischen dieser Verfahrensweise und der "klassischen" Kontopfändung, bei der das Konto komplett gepfändet wird, gibt es einen gravierenden Unterschied: Ist die Stieftochterin die Drittschuldnerin, greifen auch die Regelungen des Pfändungsschutzkontos nicht; der dem Fragesteller zustehende Betrag würde nicht von Freibeträgen erfasst, sondern komplett an den Gläubiger überwiesen.
Es wäre für den Schuldner also aktuell ein (kleiner) Vorteil, wenn das Konto derr Stieftochter komplett gepfändet ist, weil dann die Regelungen des P-Kontos greifen.
Der Schuldner kann ansonsten eigentlich nur versuchen, Vollstreckungsschutz zu beantragen, wenn die Vollstreckung eine besondere Härte bedeuten würde, "die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist". (§ 765a ZPO) Ob ein Gericht darauf eingehen würde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Darüber hinaus wird aber kein Weg an einem eigenen (Pfändungsschutz-)konto vorbei führen.
zunächst einmal einige Anmerkungen zu der Sache mit den Medikamenten-Zuzahlungen: Die Möglichkeiten sind ausgesprochen begrenzt. Man kann sich natürlich Geld leihen, aber, falls das nicht möglich sein sollte, bleibt einem nichts anderes übrig, als zunächst einmal in der Apotheke zu fragen, ob es zuzahlungsfreie Alternativen gibt, und auch mit dem Apotheker über die eigene finanzielle Situation zu sprechen. Falls man sich schon länger kennt, ist es durchaus möglich, dass die Zuzahlung auch mal "angeschrieben" wird. Falls das auch nicht geht, wird man unbedingt mit dem behandelnden Arzt sprechen müssen, denn man sollte keinesfalls Medikamente einfach absetzen: Der Arzt muss entscheiden, was die Alternativen sind.
Man muss sich aber unbedingt bewusst sein, dass man die Angelegenheit so schnell wie möglich klären muss, und das auch dann, wenn die Apotheke dazu bereit sein sollte, eine Zuzahlung zu stunden, denn man wird das nicht auf Dauer machen.
@siggi: Die Sache mit der Rechtmäßigkeit der Pfändung ist leider nicht so eindeutig, und kann gerade bei komplizierten Konstellationen wie der hier Besprochenen nur von einem Anwalt überprüft werden.
Allgemein gesprochen ist es grundsätzlich möglich, auch Geld zu pfänden, das von Dritten im Auftrag eines Schuldners entgegen genommen und / oder verwaltet wird. Das kann der Arbeitgeber sein, die Bank, bei der ein Schuldner sein Konto führt - oder eben auch die Stieftochter, die Geld für den Schuldner auf ihrem Konto entgegen nimmt.
Normalerweise würde bei einer Kontopfändung im sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Bank als sogenannter Drittschuldner genannt werden. Das muss man sich so vorstellen: Der Schuldner schuldet dem Gläubiger Geld. Das Geld hat der Schuldner aber nicht zu Hause, sondern auf seinem Bankkonto; es wird also von seiner Bank in seinem Auftrag verwaltet, die ihm die Auszahlung des Geldes schuldet. Dementsprechend muss der Gläubiger also entweder den Schuldner dazu bringen, von sich aus zu zahlen, oder aber, wenn er das nicht tut, sich an die Bank wenden, indem man den PfüB erwirkt: Darin wird die Bank dazu verpflichtet, das Geld, das für den Schuldner verwaltet, nicht an ihn auszuzahlen. Die Bank wird damit zum Drittschuldner.
Das Gleiche kann auch jenen passieren, die Zahlungen für einen Schuldner annehmen und verwalten: Sie sind dann in diesem Sinne "die Bank" und können dazu verpflichtet werden, das Geld nicht an den Schuldner zu zahlen.
In diesem Fall wäre aber nicht das gesamte Konto des Dritten dicht, es sei denn, der Gläubiger setzt weitere Maßnahmen durch, um die Forderung zu sichern - das kann beispielsweise dadurch passieren, dass die Bank angewiesen wird, jene Beträge auf dem Konto, die eindeutig dem Forderungschuldner zuzurechnen sind, blockiert werden.
Zwischen dieser Verfahrensweise und der "klassischen" Kontopfändung, bei der das Konto komplett gepfändet wird, gibt es einen gravierenden Unterschied: Ist die Stieftochterin die Drittschuldnerin, greifen auch die Regelungen des Pfändungsschutzkontos nicht; der dem Fragesteller zustehende Betrag würde nicht von Freibeträgen erfasst, sondern komplett an den Gläubiger überwiesen.
Es wäre für den Schuldner also aktuell ein (kleiner) Vorteil, wenn das Konto derr Stieftochter komplett gepfändet ist, weil dann die Regelungen des P-Kontos greifen.
Der Schuldner kann ansonsten eigentlich nur versuchen, Vollstreckungsschutz zu beantragen, wenn die Vollstreckung eine besondere Härte bedeuten würde, "die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist". (§ 765a ZPO) Ob ein Gericht darauf eingehen würde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Darüber hinaus wird aber kein Weg an einem eigenen (Pfändungsschutz-)konto vorbei führen.
@vlac,vlac hat geschrieben: Es wäre für den Schuldner also aktuell ein (kleiner) Vorteil, wenn das Konto derr Stieftochter komplett gepfändet ist, weil dann die Regelungen des P-Kontos greifen.
Der Schuldner kann ansonsten eigentlich nur versuchen, Vollstreckungsschutz zu beantragen, wenn die Vollstreckung eine besondere Härte bedeuten würde, "die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist". (§ 765a ZPO) Ob ein Gericht darauf eingehen würde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Darüber hinaus wird aber kein Weg an einem eigenen (Pfändungsschutz-)konto vorbei führen.
ganz klar hatte ich als erstes Bemerkt Gericht und BEratungsschein besorgen, denn aus dem was ich gelesen hatte ist die Sachlage schon so verzwickt, das hier eigntlich nurnoch ein Anwalt wirklich helfen kann.
Da wiederum nicht bekannt ist ob ein Anwalt überhauot für den TE in frage kommt, habe ich weiter ausgeführt was ich machen würde. Daher...
Ich hatte meine gründe zu schreiben wie ich vorgehen würde, klar kann weder ich noch du wissen was genau war und ja ein Pfändungsschutz kann man Beantragen aber warscheinlich wird das Gericht dies mal eben so abschmettern.
Mir fällt jetzt nur noch ein das man zum Sozialamt gehen und Sozialhilfe in Besonderer Lebenslage, wenigstens Darlehensweise und das dann noch als Barcheck auszahlbar an Empfänger, Beantragen kann. Wie lange das dann allerdings dauert? jedoch kann es sein das die dann mit der Stadtkase eine Regelung finden werden.
Davon abgesehen, hätte man im vorfeld eine Zahlungswilligkeit mit Zahlungsunfähigkeit bekundet ( Angebotene 5€ / Monat) wäre es warscheinlich nicht zu der Kontopfändung gekommen... Aber wie gesagt, die Rechtmäßigkeit wird ja vom TE angezweifelt, Raten wurden Angeboten und 150€ im Monat iss ne menge Holz, das kann ich mir mit KG nicht leisten.
Gruß Siggi