Hallo GerneKrankenVersichert,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Es wurde ein Leistungsbild erstellt. In diesem Fall entscheidet tatsächlich nicht der MDK, sondern die Krankenkasse darüber, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Was stand denn genau im Bescheid der Krankenkasse?
habe es mal Abgetippt
zur Beurteilung Ihrer Arbeitsunfähigkeit wurde der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
in Frankfurt um eine aktenmäßige Begutachtung gebeten.
Der gutachterlichen Stellungnahme kann nicht entnommen werden, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit
über den 29.02.2016 hinaus andauern wird.
Wir gehen daher davon aus, dass Sie ab dem 01.03.2016 arbeitsfähig sind.
Zur Auszahlung des restlichen Krankengeldes reichen Sie uns bitte noch einen ärztlich bestätigten
Krankengeldauszahlschein ein
Bitte beachten Sie, dass das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
für uns bindend ist. Sofern ein Widerspruch eingereicht werden sollte und diesem nicht
stattgegeben wird, Sie jedoch Ihre Arbeit nicht aufgenommen haben, haben Sie keinen Anspruch
auf Entgeltfortzahlung.
Sollte Ihrer Meinung nach eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sein, dann legen Sie bitte dieses
Schreiben Ihrem behandelnden Arzt vor. Dieser hat dann die Möglichkeit, unter Darlegung
seiner Gründe, ein Zweitgutachten zu beantragen. Hierzu benötigen wir einen ausführlich
begründeten Widerspruch. Danach wird entschieden, ob es bei der o. g. Feststellung
verbleibt, die Arbeitsunfähigkeit andauert oder eine körperliche Begutachtung notwendig ist.
Hierzu wie schon erwähnt, die Unterlagen der "Gutachterlichen Stellungnahme"
und der Brief an meinene Hausarzt in Kopie, der dort jedoch nie ankam.Wietere Empfehlungen des MDK
(Handschriftlicher vermerk)
Laborbefunde vom tt.mm; tt.mm; tt.mm eingescannt
-> Weiter AU nicht nachvollziehbar.
""
Gruß