Hallo zusammen,
ich bin auf dieses Forum aufmerksam geworden und möchte gerne die geballte Expertise hier für weitergehende Informationen nutzen Leider findet man im Internet die widersprüchlichsten Aussagen.
Sachverhalt:
Ich selbst bin als Angestellter seit vielen Jahren unbefristet mit einem Gehalt über der JAEG beschäftigt. Vor weniger als 5 Jahren bin ich dann in die PKV eingetreten. Aus privaten Gründen habe ich dieses Jahr meine Arbeitszeit auf 50% reduziert und hatte Ende 2015 bei meinem AG einen Antrag auf befristete 1-jährige Teilzeit (vom 01.01.2016 bis 31.12.2016) gestellt. Dieser wurde Ende letzten Jahres auch durch den AG inkl. Betriebsrat bewilligt. Die Personalabteilung hat daraufhin in einem Brief mitgeteilt, dass ich aufgrund meiner 1-jährigen Teilzeit in 2016 die JAEG unterschreite und mich daher bei einer Kasse meiner Wahl gesetzlich pflichtversichern und meine PKV kündigen muss (da weniger als 5 Jahre PKV-Mitglied). Ich habe daraufhin bei zwei unterschiedlichen GKV's angefragt, die mir die "Zwangspflichtversicherung" bestätigt haben. Daraufhin, habe ich mich bei einer GKV angemeldet und die PKV gekündigt.
Bei Recherchen im Internet stand zu lesen, dass es den Passus der "vorübergehenden" Unterschreitung der JAEG gibt und dass bisher nur rechtlich geklärt ist, dass darunter Zeiten wie Kurzarbeit oder Wiedereingliederung verstanden werden. Zu befristeter Teilzeit wird nichts gesagt. Jetzt bin ich unsicher, ob bei einer befristeten Teilzeitvereinbarung die Einstufung als Versicherungspflichtiger korrekt war (obwohl dies sowohl Personal als auch die GKV's so kommuniziert haben) und was passiert, wenn sich der AG geirrt hat und eine spätere Prüfung zu einem anderen Resultat kommt? Nachfragen bei GKV's haben nochmals ergeben, dass eine 1-jährige befristete Teilzeit NICHT als vorübergehend angesehen wird und die Einstufung als Versicherungspflichtiger korrekt und richtig ist. Mehr als nachfragen kann man ja kaum...
Vielleicht kennt sich ja von Euch Jemand berufsmäßig damit aus und kann mir die Sorgen nehmen.
Danke und viele Grüße
Mikel
Wieder versicherungspflichtig
Moderator: Czauderna
Alles kein Problem.
Wenn man durch die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit unterhalb der JAEG sinkt, dann tritt immer grundsätzlich Versicherungspflicht ein.
Unter bestimmten Umständen kann man allerdings einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, um in der PKV zu verbleiben.
Zitat:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
....
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
Diesen Antrag hast Du ja gerade nicht gestellt; denn Du bist ja in der GKV gelandet.
Ferner hättest Du diesen Antrag auch nicht stellen können, da Du die 5 Jahre nicht erfüllst.
D.h., insgesamt; es ist alles gut.
Wenn man durch die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit unterhalb der JAEG sinkt, dann tritt immer grundsätzlich Versicherungspflicht ein.
Unter bestimmten Umständen kann man allerdings einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, um in der PKV zu verbleiben.
Zitat:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
....
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
Diesen Antrag hast Du ja gerade nicht gestellt; denn Du bist ja in der GKV gelandet.
Ferner hättest Du diesen Antrag auch nicht stellen können, da Du die 5 Jahre nicht erfüllst.
D.h., insgesamt; es ist alles gut.
Danke und Nachfrage
Hallo Rossi,
danke für die Antwort
Ich bin nur verunsichert worden, ob die Befristung der Teilzeit auf 1 Jahr als "vorübergehend" ausgelegt werden könnte.
Ich bin echt verwundert, dass es augenscheinlich Niemanden gibt, der den Passus der "vorübergehenden Unterschreitung der JAEG" näher erklären kann. Auch im Internet findet man außer den genannten Punkten dazu Nichts Das schafft aber aus meiner Sicht keine Rechtssicherheit, wenn Jeder das so auslegen kann, wie er denkt. Meine Sorge ist insbesondere, dass eine Betriebsprüfung ggf. eine andere Auffassung vertritt und ich unverschuldet ohne KV da stehe, weil sich die GKV einer Entscheidung der Betriebsprüfung anschließen muss. Das kann ja auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Vielleicht gibt es ja noch Jemanden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
Viele Grüße
Mikel
danke für die Antwort
Ich bin nur verunsichert worden, ob die Befristung der Teilzeit auf 1 Jahr als "vorübergehend" ausgelegt werden könnte.
Ich bin echt verwundert, dass es augenscheinlich Niemanden gibt, der den Passus der "vorübergehenden Unterschreitung der JAEG" näher erklären kann. Auch im Internet findet man außer den genannten Punkten dazu Nichts Das schafft aber aus meiner Sicht keine Rechtssicherheit, wenn Jeder das so auslegen kann, wie er denkt. Meine Sorge ist insbesondere, dass eine Betriebsprüfung ggf. eine andere Auffassung vertritt und ich unverschuldet ohne KV da stehe, weil sich die GKV einer Entscheidung der Betriebsprüfung anschließen muss. Das kann ja auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Vielleicht gibt es ja noch Jemanden, der ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
Viele Grüße
Mikel
Hallo,
du hast recht, ich kann direkt auch nicht sagen ob und wie genau "vorübergehend" in der Sozialversicherung definiert ist. Ich kenne im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland "vorübergehend" bis zu 24 Monaten - habe aber auch im Zusammenhang mit kurzfristigen Beschäftigungen (50 Kalendertage im Jahr oder zwei Monate zusammenhängend) noch den Begriff "vorübergehend" in Erinnerung.
Ich bin aber sicher, dass sich dazu in Kürze noch ein oder mehrere Experten äußern werden.
Gruss
Czauderna
du hast recht, ich kann direkt auch nicht sagen ob und wie genau "vorübergehend" in der Sozialversicherung definiert ist. Ich kenne im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland "vorübergehend" bis zu 24 Monaten - habe aber auch im Zusammenhang mit kurzfristigen Beschäftigungen (50 Kalendertage im Jahr oder zwei Monate zusammenhängend) noch den Begriff "vorübergehend" in Erinnerung.
Ich bin aber sicher, dass sich dazu in Kürze noch ein oder mehrere Experten äußern werden.
Gruss
Czauderna