EU-Rente-Vorausetzungen zur KVDR neu prüfen

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Marky
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EU-Rente-Vorausetzungen zur KVDR neu prüfen

Beitrag von Marky » 12.02.2016, 13:03

Hallo,

ich habe folgendes Anliegen, vielleicht könnt ihr mir hier helfen.

Seit 2008 bin ich voll erwerbsgemindert und bekomme eine EU-Rente von der DRB. Seinerzeit wurde von meiner damaligen Krankenkasse standardgemäss die KVDR-Voraussetzungen geprüft und festgestellt, da ich die notwendigen Tage nicht erfüllt hatte zur Mitgliedschaft in der KVDR. Ich musste mich nach Bewilligung der Rente dann freiwillig gesetzlich versichern.

Als 2010 die EU-Rente auslief und ich eine Weiterzahlung beantragte, wurde diesem Antrag stattgegeben. Wieder erhielt ich eine volle EU-Rente bis Ende 2013. Mitte 2013 stellte ich einen weiteren Antrag auf Weiterzahlung der EU-Rente. Dem wurde stattgegeben und bin ab 2014 auf Dauer EU-berentet.

Bis heute bin ich freiwillig gesetzlich versichert.

Nun bin ich durch dieses Forum hier auf die Neuberechnung der KVDR-Voraussetzungen bei Antrag auf Weiterzahlung aufmerksam geworden. Demnach hätten bei den beiden Anträgen auf Weiterzahlung die KVDR Bedingungen neu berechnet werden müssen.

3.6.2 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt grundsätzlich als neuer Rentenantrag. Eine erneute Prüfung der Vorversicherungszeit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn aufgrund des bis-herigen Rentenbezugs Versicherungspflicht in der KVdR nicht bestand. Kommt es zur Zahlungseinstellung der befriste-ten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen. Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, so dass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der befristeten Rente gestellt wurde. Waren die KVdR-Voraussetzungen dagegen bislang nicht erfüllt, beginnt diese frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiter-zahlung gestellt wurde.
Quelle: https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 2.2014.pdf

Ich habe jetzt Widerspruch bei meiner KK eingelegt, dieses wurde abgelehnt, da ich in laufendem Bezug der Rente bin und diesen ohne Unterbrechung. Der 3.6.2 wird so ausgelegt, das dieses hier nur gelte,wenn die Rente unterbrochen wäre. Sie sagen zudem, das bei Eintritt in die Altersrente die KVDR neu berechnet werden würde.

Auch der Hinweis auf die Rechtlichen Arbeitsanweisungen R 2.5.1 lassen sie nicht gelten. In dieser Anweisung ist ersichtlich ,das die Krankenkasse die KVDR bei jede, Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten EU-Rente neu berechnen muss.
R2.5.1 Meldung der KV-/PV-Verhältnisse vor der Rentenantragstellung/ab der Rentenantragstellung
Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung- ... _201R2.5.1

Auch dieses lehnt die KK ab, da die rechtlichen Auslegungen ihrer KK dieses nicht vorsehe und nur neu berechnet wird, falls die Rente unterbrochen wäre oder die Rentenart geändert wird.

Mich ärgert es, das die KK sich so gegen die Arbeitsanweisungen widersetzt und ich mich weiterhin erst mal freiwillig gesetzlich versichern muss.

Könnt Ihr mir helfen? :cry:

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 12.02.2016, 14:47

Hallo,
ich nehme an, du hast die Ablehnung der Kasse schriftlich als Bescheid ?.
Wenn nicht, dann sofort anfordern und schon im Vorweg mit Klage drohen.
Gruss
Czauderna

Marky
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Beitrag von Marky » 12.02.2016, 15:32

Noch habe ich keine schriftliche Ablehnung erhalten, sie wollen noch mal die Rechtsabteilung ihrer KK anfragen, wie sie diese Anweisungen auslegen. Sie berufen sich auf die Anweisungen von Haufe usw.

Sie sagte , das sie aber davon ausgehe, das die Oberen ihrer Auslegung folgen werden. Da habe ich ihr klar gemacht, das ich auf jeden Fall gerichtlich vorgehen werde, denn das Recht ist klar und eindeutig. Darauf kam die Antwort, die Sozialgerichte sind darum auch überlaufen.

Die KK beruft sich in der 3.6.2 auf den zweiten Absatz dieser Arbeitsanweisung, der wie folgt lautet:
Kommt es zur Zahlungseinstellung der befristeten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens
jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen.
Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, sodass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird
auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der
befristeten Rente gestellt wurde. Sind die KVdR-Voraussetzungen erst aufgrund des Antrages auf Weiterzahlung der
Rente erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht in der KVdR frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiterzahlung
gestellt wurde.
Sie entnehmen dem , das dieses eine Konkretisierung des ersten Absatzes aus dem 3.6.2 ist und sie darin sehen ,das sich dieses nur auf diejenigen beziehe, die eine Unterbrechung der Rente hätten. Und das träfe auf mich nicht zu. :roll:

Zumal die Rechtliche Anweisung R2.5.1 konkret ausdrückt und die Auslegung des 3.6.2 bestätigt:

Antrag auf Weiter-zahlung/Verlängerung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Bei durchgehender laufender Rentenzahlung


KVdR-Voraussetzungen bisher nicht erfüllt



Aktivitäten des RV-Trägers

Einleitung des Meldeverfahrens nach § 201 Abs. 1 SGB V

Aktivitäten der Krankenkasse

Erneute Prüfung der KVdR-Voraussetzungen

– Nachgehende Meldung an RV-Träger, wenn KVdR-Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind (jedoch keine Meldung, wenn Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind)

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 13.02.2016, 02:16

Hallo,

zunächst einmal das Ergebnis: Die Kasse hat nicht Recht. Die KVdR-Voraussetzungen sind bei jedem Antrag auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente neu zu prüfen.

Zur Begründung:

Zunächst einmal fällt mir auf, dass du ein veraltetes Zitat bringst. Ich meine das hier:
3.6.2 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt grundsätzlich als neuer Rentenantrag. [...]
Das stammt noch aus dem KVdR-Rundschreiben 2009. Aktuell, d.h. im KVdR-Rundschreiben 2015 liest sich das so:
A I 3.6.2 Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt als neuer Rentenantrag.[...]
Kleiner, aber feiner Unterschied: Das "grundsätzlich" ist entfallen.

Auf amtsdeutsch bedeutet "grundsätzlich" übrigens nicht "das ist in jedem Fall immer so", sondern "das ist meistens so, aber manchmal dann eben doch anders". Die alte Formulierung war daher missverständlich, die neue sagt klipp und klar dass bei einem Antrag auf Weitergewährung IMMER die KVdR-Voraussetzungen neu zu prüfen sind (und nicht nur "grundsätzlich").

In deinem ersten Posting verlinkst du selbst (richtig) das aktuelle Rundschreiben, woher du die alte Formulierung zitierst weiß ich daher nicht.

Die Rechtslage hat sich in diesem Punkt aber nicht geändert, es handelt sich nur um eine redaktionelle Klarstellung um Verwirrungen wie die, in der du nun steckst, zu verhindern.

Zu dem weiteren Text:
Kommt es zur Zahlungseinstellung der befristeten Rente, ist vom Tag nach Ablauf der befristeten Rente - frühestens
jedoch ab Antragstellung - ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen.
Wird dem Antrag auf Weiterzahlung entsprochen, sodass die Rente (rückschauend betrachtet) nicht entfallen ist, wird
auch die bisherige KVdR (rückwirkend) fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der
befristeten Rente gestellt wurde. Sind die KVdR-Voraussetzungen erst aufgrund des Antrages auf Weiterzahlung der
Rente erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht in der KVdR frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag auf Weiterzahlung
gestellt wurde.
Zu einer Zahlungseinstellung kann in folgenden Konstellationen kommen:

1.) die Weiterbewilligung wird vor Ablauf der bisherigen Rente beantragt, die Rentenversicherung benötigt für die Prüfung aber so lange, dass die Rente zunächst eingestellt wird und dann erst nach Ablauf der bisherigen Rente, aber rückwirkend, weiterbewilligt wird.

2.) die bisherige Rente wird eingestellt (weil man z.B. vergessen hat, die Weiterbewilligung zu beantragen), und dann erfolgen Antrag auf Weiterbewilligung und Weiterbewilligung erst nach der Zahlungseinstellung (ggf. auch rückwirkend).


Der Absatz da oben regelt nur etwas zu der Frage, wann in diesen Fällen die KVdR beginnt bzw. wieder beginnt - denn das ist unterschiedlich, je nachdem ob vor dem Antrag auf Weiterbewilligung (also im ersten Rentenbezug) die KVdR-Voraussetzungen schon erfüllt waren oder nicht.

Zu dem Fall

3.) die Weiterbewilligung wird vor Ablauf der bisherigen Rente beantragt, und die Weiterzahlung wird auch vor Ablauf der bisherigen Rente bewilligt.

sagt das gar nichts. Da gilt - wie eingangs geschrieben - einfach das hier:
Ein Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt als neuer Rentenantrag.[...]
Wenn die Kasse das mit Inbrunst anders interpretiert, du zum Zeitpunkt des Weiterbewilligungantrags die KVdR-Vorversicherungszeit erfüllt hast und du in der freiwilligen Versicherung höhere Beiträge gezahlt hast, als du in der KVdR gezahlt hättest, drängt sich fast das hier auf, so dass die überzahlten Beiträge zu erstatten wären:
§ 44 Abs 1 SGB X: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Wenn du in der freiwilligen Versicherung "nur" die gleichen Beiträge wie in der KVdR gezahlt hast, dann wäre die Ablehnung der KVdR aber mindestens mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 44 Abs. 2 SGB X).

Gruß
Swantje

Marky
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Beitrag von Marky » 13.02.2016, 13:59

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort Swantje :-)

Das Zitat habe ich aus einem älteren Anweisung kopiert und nicht mal gesehen ,dass das Wort "grundsätzlich" fehlt. Wenn ich ehrlich bin hätte ich dieses auch so ausgelegt, das es grundsätzlich(immer) so angewandt werden muss. Wieder etwas gelernt. :wink: Wenn ich jetzt aber darüber nachdenke, wo du das sagtest, klingt es einleuchtend...

Die Auslegung des zweiten Absatzes des 3.6.2 habe ich mit der guten Dame auch diskutiert, denn dieser Absatz gilt ja für den Fall, das die Rente später bewilligt wird als die KVDR endet. Da sagte die Dame mir, das lege ich nur so aus und sie sehe das anders, schließlich mache sie das ja bereits 30 Jahre. Worauf ich sagte, das das ja nicht aussagt, man kann ja 30 Jahre einen Fehler machen und dieses nicht bemerken (wollen) :roll:

Habe ihr dann auch gesagt, das in meinem Fall der erste Ansatz des 3.6.2 gelte. Worauf sie sagte. nein. Der erste Absatz sei die pauschale Aussage und der zweite Ansatz die Konkretisierung. Und für mich gelte Absatz 2. Da dachte ich ,mich laust ein Affe :twisted: . Da sagte sie, nun dann sehen wir das anders. Sie mache das ja bereits 30 Jahre. :?:

Sie wollte mir nächste Woche Bescheid geben, was die Rechtsabteilung sagt, denke aber, die wird ihrer Version Recht geben,denn letztlich kommen ihre internen Arbeitsanweisungen und Rechtsauslegungen auch von dort.

Habe mal durchgerechnet, was der Unterschied zwischen KVDR und freiwillige Versicherung ist. Das sind monatlich cirka 80 € Unterschied,die mir die freiwillige Versicherung mehr kostet. :shock:

Sollte die Ablehnung des Widerspruchs kommen,womit ich rechne, bleibt mir leider nur der Weg zum Sozialgericht. :?:

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.02.2016, 11:09

Klasse.

Solche Fälle sind mir aus der Praxis auch bekannt.

Bis vor 2 Jahren war mir auch nicht bekannt, dass im Rahmen eines Fortzahlungsantrages (bei befristeten Erwerbsminderungsrenten) immer eine neue KVdR-Berechnung vorzunehmen ist.

Wir haben dann bei uns (Sozialamt) eine kleine Aktion gemacht und 10 Fälle herausgepickt, die jeweils Fortzahlungsanträge gestellt hatten.

In allen Fällen wurde - warum auch immer - keine neue KVdR-Berechnung vorgenommen. In 6 Fällen waren dann teilweise rückwirkend über mehrere Jahre die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt. Und dann ging das Theater mit dem vermeintlich zu Unrecht gezahlten Beitragszuschuss; die nicht eingehaltenen Beiträge zur KVdR los. Großes Kino.

Ich habe darauf hin Kontakt mit der Grundsatzabteilung der DRV aufgenommen, dass offensichtlich in der Praxis bei den Fortzahlungsanträgen keine neue KVdR-Prüfung vorgenommen wird. Es waren Überzahlungen von über 25.000,00 €. Man will den Arbeitsprozeß optimieren.

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