Krankengeld (Restanspruch) nach EM-Rente ?
Moderator: Czauderna
Krankengeld (Restanspruch) nach EM-Rente ?
Zum 31.12.15 läuft meine befristete Voll-EM-Rente aus.
Die Verlängerung habe ich beantragt und die Prüfung dauert an.
Falls die EM-Rente nicht verlängert würde, hätte ich ab 1.1.16 wieder einen Ansprcuh auf Krankengeld? Ich bin weiterhin arbeitsunfähig und bezog - vor der EM-Rente - nur 7 Monate KrG. Steht mir der Restanspruch (bis 78 Wochen) zu ?
Herzlichen Dank voarb!
Die Verlängerung habe ich beantragt und die Prüfung dauert an.
Falls die EM-Rente nicht verlängert würde, hätte ich ab 1.1.16 wieder einen Ansprcuh auf Krankengeld? Ich bin weiterhin arbeitsunfähig und bezog - vor der EM-Rente - nur 7 Monate KrG. Steht mir der Restanspruch (bis 78 Wochen) zu ?
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Das ändert nichts. Rechtsgrundlage ist der § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Es fehlt an der Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (Versicherungspflicht entsteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht dadurch, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, sondern dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird) und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.(1) Für Versicherte, die
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Herzlichen Dank für Deine ausführliche und verständliche Antwort.
Dann scheint sich die Rechtsprechung geändert zu haben, da ich im DRV-Forum etwas anderes gelesen habe, allerdings aus 2013.
Dort wird ein BSG-Urteil genannt.
https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum. ... d%5D=21685
Dann scheint sich die Rechtsprechung geändert zu haben, da ich im DRV-Forum etwas anderes gelesen habe, allerdings aus 2013.
Dort wird ein BSG-Urteil genannt.
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Obwohl ich vom Fach bin und sowohl RVO als auch SGB gelernt habe, kann ich das Geschwurbel des BSG bei diesem Urteil nicht einordnen.
Selbst wenn ich davon ausgehe, dass das BSG damals von einem einmaligen Anspruch auf Krankengeld ausging (wie von AB schon immer gewünscht), der wiederaufleben kann (wobei es dann wieder Passagen gibt, die dem widersprechen, z. B. Punkt 18 Stichwort KG-Anspruch nach eintätiger Arbeitsfähigkeit), so sieht die Rechtssprechung mittlerweile doch ganz anders aus - Stichwort abschnittsweise Bewilligung von Krankengeld..
Das BSG hat in dem Fall ja auch keine Entscheidung getroffen, anhand derer man erkennen könnte, was es denn eigentlich gemeint hat, sondern an das LSG zurückverwiesen. Vielleicht könnte man aus dem Urteil dann mehr herauslesen und vielleicht hat sogar das LSG dem BSG die Argumente für die abschnittsweise Bewilligung geliefert, aber auf die Schnelle habe ich das Urteil nicht gefunden und jetzt ist Kaffeezeit .
Selbst wenn ich davon ausgehe, dass das BSG damals von einem einmaligen Anspruch auf Krankengeld ausging (wie von AB schon immer gewünscht), der wiederaufleben kann (wobei es dann wieder Passagen gibt, die dem widersprechen, z. B. Punkt 18 Stichwort KG-Anspruch nach eintätiger Arbeitsfähigkeit), so sieht die Rechtssprechung mittlerweile doch ganz anders aus - Stichwort abschnittsweise Bewilligung von Krankengeld..
Das BSG hat in dem Fall ja auch keine Entscheidung getroffen, anhand derer man erkennen könnte, was es denn eigentlich gemeint hat, sondern an das LSG zurückverwiesen. Vielleicht könnte man aus dem Urteil dann mehr herauslesen und vielleicht hat sogar das LSG dem BSG die Argumente für die abschnittsweise Bewilligung geliefert, aber auf die Schnelle habe ich das Urteil nicht gefunden und jetzt ist Kaffeezeit .
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