Fahrtkosten Wiedereingliederung
Moderator: Czauderna
Fahrtkosten Wiedereingliederung
Ich habe im Laufe des Jahres über insgesamt 5 Monate mehrere Versuche einer Wiedereingliederung mit Zustimmung der KK gemacht.
Werden die Fahrtkosten in irgendeiner Form erstattet ?
Werden die Fahrtkosten in irgendeiner Form erstattet ?
Dann verstehe ich nicht was § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB IX sagen will.broemmel hat geschrieben:Fahrtkosten werden nur im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen erbracht. Und da auch nur unter engen Voraussetzungen.
Bei einer Wiedereingliederung erfolgt keine Erstattung
Da eine Wiedereingliederung unter Rehabitilation/Teilhabe am Arbeitsleben fällt sollten hier die beiden genannten § greifen oder sehe ich da etwas falsch ?
Von ärztlichen Leistungen lese ich dort nichts.
§ 53
Reisekosten
(1) Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen; hierzu gehören auch die Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie für den erforderlichen Gepäcktransport.
Hallo,
versuchen wir es mal anders - was ist der Gegenstand der Wiedereingliederung ? - Man "arbeitet" wieder - und zwar nach einem vorher festgelegten Wiedereingliederungsplan - erst wenige Stunden tgl., dann immer mehr bis hin zur vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Diese Wiedereingliederung kann man demnach mit Arbeit vergleichen, nicht aber mit Behandlung.
Während der Wiedereingliederung bekommt man Lohn oder Krankengeld.
Wenn man zur Arbeit fährt - bekommt man dann die Fahrkosten erstattet ?.
Grundsätzlich ist das nicht der Fall, es sei denn der Arbeitgeber zahlt einen entsprechenden Zuschuss, der aber dann beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung ist und demnach auch bei der Krankengeldberechnung eine Rolle spielt. Deshlab scheidet die Übernahme von Fahrkosten zur Wiedereingliederung durch die Kasse bzw. den Rentenversicherungsträger aus.
Handelt es sich bei deiner "Wiedereingliederungsmaßnahme" um eine solche wie ich sie geschildert habe ? - wenn ja, dann gibt es keine Fahrkosten.
Gruss
Czauderna
versuchen wir es mal anders - was ist der Gegenstand der Wiedereingliederung ? - Man "arbeitet" wieder - und zwar nach einem vorher festgelegten Wiedereingliederungsplan - erst wenige Stunden tgl., dann immer mehr bis hin zur vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Diese Wiedereingliederung kann man demnach mit Arbeit vergleichen, nicht aber mit Behandlung.
Während der Wiedereingliederung bekommt man Lohn oder Krankengeld.
Wenn man zur Arbeit fährt - bekommt man dann die Fahrkosten erstattet ?.
Grundsätzlich ist das nicht der Fall, es sei denn der Arbeitgeber zahlt einen entsprechenden Zuschuss, der aber dann beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung ist und demnach auch bei der Krankengeldberechnung eine Rolle spielt. Deshlab scheidet die Übernahme von Fahrkosten zur Wiedereingliederung durch die Kasse bzw. den Rentenversicherungsträger aus.
Handelt es sich bei deiner "Wiedereingliederungsmaßnahme" um eine solche wie ich sie geschildert habe ? - wenn ja, dann gibt es keine Fahrkosten.
Gruss
Czauderna
Versuchen wir es mal anders...
Ist eine Wiedereingliederung eine Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ?
Wenn ja... dann sollten die beiden genannten § greifen..oder etwa nicht?
Ich kann nicht erkennen das dort in irgendeiner Form die Wiedereingliederung ausgeschlossen wird oder ärztlicher "Beistand" verlangt wird.
Ich zitiere hier auch nochmal SGB IX §33:
§ 33
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
Ist eine Wiedereingliederung eine Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ?
Wenn ja... dann sollten die beiden genannten § greifen..oder etwa nicht?
Ich kann nicht erkennen das dort in irgendeiner Form die Wiedereingliederung ausgeschlossen wird oder ärztlicher "Beistand" verlangt wird.
Ich zitiere hier auch nochmal SGB IX §33:
§ 33
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
Hallo,
Was zahlt die Krankenkasse Leistung für eine Wiedereingliederungsmaßnahme selbst ?
Meines Wissens nach nichts, ausgenommen Krankengeld, sofern der Arbeitgeber nur einen Teil oder kein Arbeitsentgelt leistet - und auch nur deshalb, weil der Versicherte während dieser Wiedereingliederung (noch) als arbeitsunfähig gilt. Da Fahrkosten von der Kasse aber immer nur zusammen mit einer Leistung übernommen werden können, also keine alleinige Leistung für sich darstellen, können sie hier nicht übernommen werden - ich denke auch nicht, dass man eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme nicht als Reha-Massnahme bezeichnen kann. Nebenbei nur angemerkt - ich hatte schon hunderte von Wiedereingliederungsmaßnahmen auf dem Tisch, bei denen wir Krankengeld gezahlt haben, aber Fahrkostenübernahmeanträge, das hatte ich noch nie seit dem es die Wiedereingliederungsmaßnahme überhaupt gibt.
Gruss
Czauderna
Was zahlt die Krankenkasse Leistung für eine Wiedereingliederungsmaßnahme selbst ?
Meines Wissens nach nichts, ausgenommen Krankengeld, sofern der Arbeitgeber nur einen Teil oder kein Arbeitsentgelt leistet - und auch nur deshalb, weil der Versicherte während dieser Wiedereingliederung (noch) als arbeitsunfähig gilt. Da Fahrkosten von der Kasse aber immer nur zusammen mit einer Leistung übernommen werden können, also keine alleinige Leistung für sich darstellen, können sie hier nicht übernommen werden - ich denke auch nicht, dass man eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme nicht als Reha-Massnahme bezeichnen kann. Nebenbei nur angemerkt - ich hatte schon hunderte von Wiedereingliederungsmaßnahmen auf dem Tisch, bei denen wir Krankengeld gezahlt haben, aber Fahrkostenübernahmeanträge, das hatte ich noch nie seit dem es die Wiedereingliederungsmaßnahme überhaupt gibt.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ich befürchte, dass Du in Deiner Argumentation einen Denkfehler hast: Welche Teile des SGB IX in den Zuständigkeitsbereich welches Rehabilitationsträgers fallen, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.
Die Teilhabe am Arbeitsleben fällt dementsprechend nicht in den Bereich der Krankenkasse, und eine Wiedereingliederung kann auch keine medizinische Rehabilitation sein, weil die davon abhängig ist, dass sie durch einen dafür zugelassenen Leistungserbringer (Arzt oder Therapeut) erbracht wird, was aber bei einer Widereingliederung am Arbeitsplatz in aller Regel nicht der Fall ist.
Wenn es aber so sein sollte, dass die im SGB V vorgesehene Wiedereingliederung daran scheitert, dass Du beispielsweise nicht über die notwendigen finanziellen und / oder technischen Mittel verfügst, um an den Arbeitsplatz zu gelangen, müsste man schauen, an welchen anderen Träger Du Dich noch wenden könntest.
Die Krankenkasse jedenfalls kann und darf Dir die Fahrtkosten nicht erstatten.
ich befürchte, dass Du in Deiner Argumentation einen Denkfehler hast: Welche Teile des SGB IX in den Zuständigkeitsbereich welches Rehabilitationsträgers fallen, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.
Die Teilhabe am Arbeitsleben fällt dementsprechend nicht in den Bereich der Krankenkasse, und eine Wiedereingliederung kann auch keine medizinische Rehabilitation sein, weil die davon abhängig ist, dass sie durch einen dafür zugelassenen Leistungserbringer (Arzt oder Therapeut) erbracht wird, was aber bei einer Widereingliederung am Arbeitsplatz in aller Regel nicht der Fall ist.
Wenn es aber so sein sollte, dass die im SGB V vorgesehene Wiedereingliederung daran scheitert, dass Du beispielsweise nicht über die notwendigen finanziellen und / oder technischen Mittel verfügst, um an den Arbeitsplatz zu gelangen, müsste man schauen, an welchen anderen Träger Du Dich noch wenden könntest.
Die Krankenkasse jedenfalls kann und darf Dir die Fahrtkosten nicht erstatten.
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/33.htmlCatweazle hat geschrieben:Da eine Wiedereingliederung unter Rehabitilation/Teilhabe am Arbeitsleben fällt ...
hast du wegen Fahrtkosten mal deinen Arbeitgeber gefragt?
Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Hallo zusammen,
die stufenweise Wiedereingliederung fällt nicht unter „berufliche Rehabilitation“, sondern vielmehr unter „medizinische Rehabilitation“ (so schon BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, und LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020, L 6 KR 100/15, für die gesetzliche Krankenversicherung (rkr.). Für diese med. Reha ist auch Krankenkasse zuständiger Rehaträger laut ständiger Rechtsprechung.
die stufenweise Wiedereingliederung fällt nicht unter „berufliche Rehabilitation“, sondern vielmehr unter „medizinische Rehabilitation“ (so schon BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, und LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020, L 6 KR 100/15, für die gesetzliche Krankenversicherung (rkr.). Für diese med. Reha ist auch Krankenkasse zuständiger Rehaträger laut ständiger Rechtsprechung.
Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Hallo und willkommen im ForumMano hat geschrieben: ↑12.11.2020, 13:52Hallo zusammen,
die stufenweise Wiedereingliederung fällt nicht unter „berufliche Rehabilitation“, sondern vielmehr unter „medizinische Rehabilitation“ (so schon BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, und LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020, L 6 KR 100/15, für die gesetzliche Krankenversicherung (rkr.). Für diese med. Reha ist auch Krankenkasse zuständiger Rehaträger laut ständiger Rechtsprechung.
du hast auf einen 5 Jahre alten Beitrag geschrieben. Wenn sich nicht gravierend etwas in den letzten Jahren geändert hat, dann kann auch die Rentenversicherung Träger eine stufenweise Wiedereingliederung sein, nämlich immer dann, wenn eine solche Maßnahme lt., Reha-Bericht für erforderlich erachtet wird und zeitnah nach der Entlassung aus der Reha auch angetreten wird.
Gruss
Czauderna
Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Ja, diese Fahrkosten sind laut neuerer sozialgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur zu erstatten. Hier dazu vier veröffentlichte Entscheidungen: Drei davon sind rechtskräftig; das Urteil des SG Dresden ist noch nicht rkr. wegen Berufung beim LSG Sachsen. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat bezüglich „Fahrkosten“ den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 13.11.2015 aufgehoben und die KK zur Erstattung der Fahrkosten für die StW 2012 („Schwergeburt“ nach 8 Jahren!) verurteilt:
[1] Sozialgericht Düsseldorf
12.09.2016 - S 9 KR 632/15
www.dejure.org/2016,65064
[2] Sozialgericht Kiel
04.11.2016, S 3 KR 201/15
www.dejure.org/2016,79686
[3] Sozialgericht Dresden
17.06.2020, S 18 KR 967/19
www.dejure.org/2020,17431
[4] Landessozialgericht MV
28.05.2020, L 6 KR 100/15
www.dejure.org/2020,24755
Vorlage eines ärztlichen Wiedereingliederungsplanes an den Rehaträger ist (im Zweifel) gleichzeitig auch als formloser Antrag auf Fahrkostenerstattung sozialrechtlich zu werten (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15). Das ist deswegen rechtlich bedeutsam – weil hierdurch die 4-jährige Verjährung „gehemmt“ wird nach § 45 SGB I
Gruß Mano
Zuletzt geändert von Mano am 12.11.2020, 18:45, insgesamt 3-mal geändert.
Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Hallo Catweazle,
vielen Dank für deine hilfreichen Infos! Genau so etwas habe ich gesucht.
Ich danke dir!
LG
vielen Dank für deine hilfreichen Infos! Genau so etwas habe ich gesucht.
Ich danke dir!
LG