Keine Familienversicherung für Stiefkind bei ALG 2 ?
Moderator: Czauderna
Keine Familienversicherung für Stiefkind bei ALG 2 ?
Momentan beziehe ich zwar kein ALG 2 aber wahrscheinlich muss ich es demnächst beantragen.
Jetzt eröffnet mir die AOK das ab dem Moment wo ich ALG 2 bekomme mein Stiefsohn nicht
mehr über mich famlienversichert werden kann und wir für Ihn eine freiwillige Versicherung
in Anspruch nehmen müssen die 90 Euro im Monat kostet.
Stimmt das so ?
Jetzt eröffnet mir die AOK das ab dem Moment wo ich ALG 2 bekomme mein Stiefsohn nicht
mehr über mich famlienversichert werden kann und wir für Ihn eine freiwillige Versicherung
in Anspruch nehmen müssen die 90 Euro im Monat kostet.
Stimmt das so ?
So einfach und pauschal kann die Kasse nicht behaupten, dass im Falle des ALG II-Bezuges das Stiefkind nicht mehr familienversichert ist, weil Du vermeintlich nicht mehr den überwiegenden Unterhalt sicherstellst. Dies muss man im Einzelfall mit dem spitzen Bleistift (überwiegender Unterhalt) ausrechnen.
Sollten in der Tat - im Falle eines ALG II-Bezuges - kein überwiegender Unterhalt mehr vorliegen, dann muss das JC das Stiefkind (sofern min. 15 Jahre) selber als Mitglied bei einer GKV annmelden (Regelung bis 31.12.2015). Ab dem 01.01.2016 wird das Stiefkind eh selber als Mitglied durch das JC angemeldet (wenn min. 15 Jahre).
Sollte das Kind noch keine 15 Jahre alt sein und eine Fami nicht mehr möglich sein, dann muss das JC einen Beitragszuschuss für die freiw. Kv. zahlen.
Sollten in der Tat - im Falle eines ALG II-Bezuges - kein überwiegender Unterhalt mehr vorliegen, dann muss das JC das Stiefkind (sofern min. 15 Jahre) selber als Mitglied bei einer GKV annmelden (Regelung bis 31.12.2015). Ab dem 01.01.2016 wird das Stiefkind eh selber als Mitglied durch das JC angemeldet (wenn min. 15 Jahre).
Sollte das Kind noch keine 15 Jahre alt sein und eine Fami nicht mehr möglich sein, dann muss das JC einen Beitragszuschuss für die freiw. Kv. zahlen.
Kannst du mir das ein wenig genauer erklären. Zur Info, Kind ist 7 Jahre alt und einen unterhaltspflichtigen leiblichen Elternteil gibt es nicht außer meinem Ehepartner. Der Ehepartner bezieht in der Ausbildung BAFÖG.Rossi hat geschrieben: Sollten in der Tat - im Falle eines ALG II-Bezuges - kein überwiegender Unterhalt mehr vorliegen,
Tja das dachte ich auch aber die KK will nur den Ehepartner in Ausbildung familienversichern. Das Stiefkind nicht.Rossi hat geschrieben:
In dieser Konstellation (Ehemann BaFög und studentische Pflichtversicherung) muss das JC dich als Pflichtmitglied anmelden. Der Ehemann kommt in die Fami (kostenlos) und dein Kind auch.
Nun ja, es gibt es sog. Gemeinsames Rundschreiben zwischen den Jobcentern und den Krankenkassen vom 30.06.2011. Dort ist alles geregelt; sowohl die Kasse als auch das Jobcenter haben sich daran zu halten.
Guckst Du hier:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 91_A01.pdf
Seite 44
Zitat:
I 1.4.3.6 Studenten sowie Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
In Fällen, in denen bei Verheirateten ein Partner Arbeitslosengeld II bezieht und der andere Partner Student ist, ist die Versicherungspflicht für den Partner durchzuführen, der Arbeitslosengeld II erhält.
Sowohl die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II als auch die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist gegenüber einer Familienversicherung nachrangig.
Treffen nun diese an sich nachrangigen Versicherungen aufeinander, kann die Versicherungskonkurrenz nur nach § 5 Abs. 7 SGB V beurteilt werden. Danach ist die Versicherungspflicht als Student gegenüber anderen Tatbeständen der Versicherungspflicht stets nachrangig. Als Folge besteht für den Bezieher von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und für den Ehepartner eine Familienversicherung, sofern die Voraussetzungen für die Familienversicherung im Einzelnen erfüllt sind.
Guckst Du hier:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 91_A01.pdf
Seite 44
Zitat:
I 1.4.3.6 Studenten sowie Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
In Fällen, in denen bei Verheirateten ein Partner Arbeitslosengeld II bezieht und der andere Partner Student ist, ist die Versicherungspflicht für den Partner durchzuführen, der Arbeitslosengeld II erhält.
Sowohl die Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II als auch die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist gegenüber einer Familienversicherung nachrangig.
Treffen nun diese an sich nachrangigen Versicherungen aufeinander, kann die Versicherungskonkurrenz nur nach § 5 Abs. 7 SGB V beurteilt werden. Danach ist die Versicherungspflicht als Student gegenüber anderen Tatbeständen der Versicherungspflicht stets nachrangig. Als Folge besteht für den Bezieher von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und für den Ehepartner eine Familienversicherung, sofern die Voraussetzungen für die Familienversicherung im Einzelnen erfüllt sind.
Du unterhältst Dein Stiefkind nicht überwiegend. Der Unterhalt wird durch das JC sicher gestellt.
Der überwiegende Unterhalt ist aber Voraussetzung für eine Familienversicherung.
Also wenn Dich an das JC. Die sollen die Versicherung sicher stellen.
So wie Rossi das gesagt hat. Leider passte die Begründung nursprünglich für den Ehemann und nicht für das Stiefkind
Der überwiegende Unterhalt ist aber Voraussetzung für eine Familienversicherung.
Also wenn Dich an das JC. Die sollen die Versicherung sicher stellen.
So wie Rossi das gesagt hat. Leider passte die Begründung nursprünglich für den Ehemann und nicht für das Stiefkind
Na ja, so einfach und pauschal, wie es in dem Gemeinsamen Rundschreiben drinne steht, ist es in der Praxis nicht, broemmel!
Man muss es im Einzelfall immer ausrechnen und die Werte für die Haushaltsführung und Kindererziehung fiktiv hinzurechnen.
Gerade in den Fällen, in denen die ALG II Empfänger eigene Einkünfte (außer ALGII) haben, muss man aufpassen und sich nicht auf pauschale Aussage verlassen. Denn im ALG II gibt es die sog. Bedarfsanteilmethode und die fiktive Verteilung von Einkommen, was es gerade im Bereich des überwiegenden Unterhaltes nicht gibt.
Dort habe ich schon die dollsten Dinger erlebt.
Bei einem Studenten wird es allerdings nicht funktionieren!
Man muss es im Einzelfall immer ausrechnen und die Werte für die Haushaltsführung und Kindererziehung fiktiv hinzurechnen.
Gerade in den Fällen, in denen die ALG II Empfänger eigene Einkünfte (außer ALGII) haben, muss man aufpassen und sich nicht auf pauschale Aussage verlassen. Denn im ALG II gibt es die sog. Bedarfsanteilmethode und die fiktive Verteilung von Einkommen, was es gerade im Bereich des überwiegenden Unterhaltes nicht gibt.
Dort habe ich schon die dollsten Dinger erlebt.
Bei einem Studenten wird es allerdings nicht funktionieren!