ALG 1 und dann ALG 2 oder doch Krankengeld

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Sandrine
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ALG 1 und dann ALG 2 oder doch Krankengeld

Beitrag von Sandrine » 22.09.2015, 09:57

Hallo,

mein ALG 1 läuft am 03.10.2015 aus. Nun bin ich aber seit dem 18.09 krankgeschrieben und das wird wohl auch einige Wochen dauern.

Wie sieht es dann ab 03.10.2015 aus wenn das ALG 1 wegfällt. Muss dann die Krankenkasse weiterzahlen (6 Wochen sind ja nicht voll) oder greift ALG 2 ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.09.2015, 10:35

Hallo,
es gibt Krankengeld - die Versicherung mit ALG-1 beinhaltet einen Krankengeldanspruch, der so lange ruht, solange die Leistung ALG-1
gezahlt wird. endet die Leistung wegen Ablauf der 6-Wochen-Frist oder wegen Anspruchsende (ähnlich wie bei einer Beschäftigung das Ende der Beschäftigung), dann setzt am Folgetag die Krankengeldzahlung ein wenn die Arbeitsunfähigkeit über dieses Ende-Datum hinaus andauert und nachgewiesen ist.
Gruss
Czauderna

Sandrine
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Beitrag von Sandrine » 05.10.2015, 10:00

Vielen Dank für die Info. Warte jetzt das die KK sich diese Woche rührt.

Habe einen ähnlichen Fall im Bekanntenkreis allerdings nicht AOK sondern DAK und scheint komplizierter zu sein.
ALG 1 ausgelaufen zum 29.09.2015 und Beginn AU am gleichen Tag den 29.09.2015. Krankenkasse will hier kein Krankengeld zahlen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 05.10.2015, 12:34

Das sind auch verschiedene paar Schuhe.

Bei Dir AU während des Bezuges von ALG. Beim anderen Fall AU nach Ende des ALG Bezuges.

Bitte immer Äpfel mit Äpfeln vergleichen :D

Sandrine
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Beitrag von Sandrine » 05.10.2015, 13:15

ALG 1 lief bis einschließlich 29.09 und AU am 29.09.
Somit sollte das doch noch während des Bezugs von ALG 1 sein.
Außerhalb des Bezuges wäre es wenn die AU vom 30.09 wäre oder habe ich da einen Denkfehler ?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 05.10.2015, 14:25

Der KRG Anspruch beginnt mit dem 30.09.

Immer ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung

Sandrine
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Beitrag von Sandrine » 05.10.2015, 14:50

Okay soweit vertsanden.

§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.


Der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld beginnt am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ...
http://www.ra-klose.com/html/krankengeld.html
Hier lese ich entwas anderes. Frage ist was jetzt richtig ist. Ich finde das ziemlich verwirrend.
Lese an vielen Stellen das es nach dem Tag der Feststellung ist und an anderen Stellen wieder etwas anderes.
Evtl. liegt der Unterschied in der Erstbescheinigung und der Folgebeschenigung. In dem Fall hier ist es eine Erstbescheinigung.

Gerade noch dieses gefunden:
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld nach bisheriger Rechtslage

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtung auch nach der Neuregelung unverändert von Beginn an, also vom ersten Tag der Maßnahmen (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V).
Das Problem hat sich aus dem üblichen Fall der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die behan- delnde Ärztin/den behandelnden Arzt ergeben. Denn im Übrigen entsteht der Anspruch auf Kranken- geld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46
Nr. 2 SGB V a. F.).
In der Praxis hat es sich am Beginn der Arbeitsunfähigkeit für versicherte Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer nicht ausgewirkt, dass am Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldan- spruch entstand, auch wenn bereits an diesem Tag keiner Arbeit mehr nachgegangen wurde. Denn zu- nächst bestand für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, wäh- rend derer der Anspruch auf Krankengeld ruht1. Ein Problem entstand, wenn die ärztliche Feststellung
der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht am letzten Tag dieser noch festgestellten und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgte, sondern erst am Folgetag. Nach der Rechtsprechung des BSG galt die Regelung, wonach der Anspruch erst am Folgetag („Karenztag“) entsteht, auch für die Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Damit waren Versicherte notwendig gehalten, sich spätestens am letzten Tag der bestehenden und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer ärztlich feststellen und bescheinigen zu lassen. Anderenfalls entstände eine Lücke und damit kein nahtloser Krankengeld- anspruch.


Beispiele zur alten Rechtslage und Aufrechterhaltung der Nahtlosigkeit:


• Bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bis Dienstag musste die Feststellung von deren Fortdauer auch spätestens am Dienstag erfolgen.
• Häufiger Fall ist die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag und hier musste auch die Feststel-
lung von deren Fortdauer bereits spätestens am Freitag erfolgen und nicht erst am folgenden Montag.


Die Folgen der Rechtsprechung

Neben den finanziellen Auswirkungen für den entstehenden Verlust des Krankengeldanspruchs, be- stand das größere Problem in der resultierenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Denn nur der nahtlose Anspruch auf Krankengeld sicherte den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- kasse, wenn zum Beispiel während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Mit der entstehenden Lücke durch den „Karenztag“ endeten das Versiche- rungsverhältnis und damit der Anspruch auf Krankengeld für die Zukunft, trotz ärztlicher Feststellung weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit.


Das Ergebnis der gesetzlichen Neuregelung

Mit der Neufassung entsteht seit dem 23.07.2015 der Anspruch auf Krankengeld im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung an (§ 46 SGB V Satz 1 Nr. 2 n. F.). Der „Karenztag“ zwischen der Feststellung und dem Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld ist damit für die Erst- und Folgefeststellungen weggefallen.

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q= ... 7490,d.bGg

Sandrine
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Beitrag von Sandrine » 05.10.2015, 21:06

Kann mir nun jemand sagen was stimmt oder nicht ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.10.2015, 21:51

Sandrine hat geschrieben:Kann mir nun jemand sagen was stimmt oder nicht ?
Hallo,
mit Sicherheit kann ich dir das jetzt im Moment nicht sagen, sondern erst mal nur meine Meinung schreiben. Wenn die Versicherung mit ALG-1-Bezug,
die ja auch einen Krankengeldanspruch beinhaltet dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgesetzt wird und am letzten Tag des ALG-1 Bezugs die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, dann besteht der Krankengeldanspruch, meiner Meinung nach. Mein Bauchgefühl sagt, dass es so ist, belegen kann ich es wie gesagt jetzt nicht - ich lese es nur so.
gruss
Czauderna
PS: 06.10.2016 - So, hab nochmal Gesetz und sonstige Unterlagen gelesen, meine Meinung wurde bestätigt - KG-Anspruch mit Tag der ärztlichen Feststellung

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