Bully hat geschrieben:Hallo,
umgekehrt wird ein Schuh daraus,
bis jetzt wurde noch kein Beweis ( §§§ ) erbracht, für eine rechtliche Grundlage, die das Handeln der KK rechtfertigt.
Ich habe bereits den § 86 SGB X genannt.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Aufgaben:
§ 1 SGB V
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.
§ 12 SGB IX
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
1.
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
Und dann gibt es noch die Vereinbarungen zwischen RVT und Krankenkassen zur Beschleunigung von Rehamaßnahmen (Eilfall), die u. a. vorsehen, dass die Krankenkassen die Rehamaßnahme in bestimmten Fällen als Eilfall an die Rentenversicherung weiterleiten.
Der Standardfall bei der DRV Bund läuft so (regionale Vereinbarungen können ein anderes Verfahren vorsehen::
1. Krankenkasse bzw. MDK stellt Rehabedarf fest.
2. Krankenkasse kümmert sich darum, dass der Reha-Antrag gestellt wird (das muss nicht im Rahmen des 51,1 sein!)
3. Krankenkasse leitet den Antrag mit dem Vermerk "E" wie Eilfall an den RVT weiter, wenn bestimmte vereinbarte Voraussetzungen (u. a. Arbeitsunfähigkeit) vorliegen
4. RVT entscheidet über den Rehaantrag und teilt der Rehaklinik bei einem Eilfall mit, dass eine bevorzugte Einberufung erfolgen soll
5. Rehaklinik erfährt so, dass die Krankenkasse einen Eilfall eingeleitet hat und soll lt. Anweisung des RVT
6. die Krankenkasse informieren, wenn der Versicherte den Termin verlegen möchte.
Bully hat geschrieben:
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX stellte doch seine KK fest, dass sie für die Leistung nicht zuständig ist,
innerhalb der Frist, hat die KK den Antrag ja zweifelsohne an die DRV weitergeleitet, und dann bleibt für mich, die DRV endgültig zuständig,
hier dürfte die DRV den Antrag nicht mal an einen anderen Träger weiterleiten, selbst wenn Sie feststellen würde, wir sind nicht zuständig,
Die Krankenkasse war in diesem Fall nicht der erstangegangene Träger, sondern der nichtzuständige Träger, der den Antrag entgegengenommen hat. Der Antrag wurde nicht im Rahmen des § 14 SGB IX weitergeleitet, sondern im Rahmen des § 16 Abs. 2 SGB I. Wäre die Reha über den Arzt mit einem Muster 60 eingeleitet worden, wäre die Krankenkasse der erstangegangene Träger gewesen.
Bully hat geschrieben:
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/13.html
§ 13 SGB IX
Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung
der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
das muss man sich mal vor Augen halten, hier fummelte die KK in dem alleinigen Verantwortungsbereich der DRV herum, in dem Bereich in dem die DRV eventuell Rechenschaft ablegen muss.
warum einigt man sich auf gemeinsame Empfehlungen,wenn seine KK glaubt, die gelten für Hans und Kunz, aber nicht für uns.
Hallo?!? Genau das Vorgehen in einem Eilfall ist in solchen Empfehlungen geregelt. Es geht um die ZUSAMMENarbeit, nicht das alleinige Vorgehen eines Trägers.