Ende Krankengeld wegen Ablehnung EM-Rente
Moderator: Czauderna
Ende Krankengeld wegen Ablehnung EM-Rente
Liebe Experten,
die Krankenkasse hat den laufenden Krankengeldbezug (bei Arbeitslosigkeit) eingestellt, mit der Begründung, sie "hängt sich an die Beurteilung des Rentenversicherungsträgers an". Die Rente wurde mit WS-Bescheid abgelehnt, es sei also für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorhanden, somit bestünde keine AU mehr. Dies trotz AU durch die Psychiaterin. Darf das sein? AU ist doch nicht das gleiche wie Leistungsfähigkeit? Muss nicht außerdem der MdK begutachten (persönlich)?
Danke schon mal vorab,
Wusch
die Krankenkasse hat den laufenden Krankengeldbezug (bei Arbeitslosigkeit) eingestellt, mit der Begründung, sie "hängt sich an die Beurteilung des Rentenversicherungsträgers an". Die Rente wurde mit WS-Bescheid abgelehnt, es sei also für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorhanden, somit bestünde keine AU mehr. Dies trotz AU durch die Psychiaterin. Darf das sein? AU ist doch nicht das gleiche wie Leistungsfähigkeit? Muss nicht außerdem der MdK begutachten (persönlich)?
Danke schon mal vorab,
Wusch
Ist der Krankengeldanspruch ausgeschöpft (78 Wochen nach Leistungsbeginn)? Seit wann bist du arbeitslos bzw. beziehst du KRG? Wie alt bist du? Sind die AU Bescheinigungen lückenlos der Kasse zugestellt worden? Hast du einen Aufforderung zur Reha von der Kasse erhalten?
Vorab, die Kasse kann sich nicht an den Ablehnungsbescheid der DRV 'anhängen'.
Gruß
KKA
Vorab, die Kasse kann sich nicht an den Ablehnungsbescheid der DRV 'anhängen'.
Gruß
KKA
Hm,
Zitat:
Vorab, die Kasse kann sich nicht an den Ablehnungsbescheid der DRV 'anhängen'
Die Deutsche Rentenversicherung hat festgestellt, dass der Poster erwerbsfähig ist.
Diese Feststellung ist auch bindend gegenüber der Kasse.
Wir finden diese Rechtsgrundlage in § 44a Abs. 2 SGB II
Zitat:
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Allerdings muss man hier Erbsen zählen; denn wir haben unterschiedliche Begriffe nämlich "Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit". Beim Krankengeld geht es bekanntlich um die Arbeitsfähig- bzw. Arbeitsunfähigkeit und nicht um die Erwerbs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Zitat:
Vorab, die Kasse kann sich nicht an den Ablehnungsbescheid der DRV 'anhängen'
Die Deutsche Rentenversicherung hat festgestellt, dass der Poster erwerbsfähig ist.
Diese Feststellung ist auch bindend gegenüber der Kasse.
Wir finden diese Rechtsgrundlage in § 44a Abs. 2 SGB II
Zitat:
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Allerdings muss man hier Erbsen zählen; denn wir haben unterschiedliche Begriffe nämlich "Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit". Beim Krankengeld geht es bekanntlich um die Arbeitsfähig- bzw. Arbeitsunfähigkeit und nicht um die Erwerbs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Re: Ende Krankengeld wegen Ablehnung EM-Rente
Hallo Wusch65Wusch65 hat geschrieben: Die Rente wurde mit WS-Bescheid abgelehnt, es sei also für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorhanden,
und wurde gegen diesen Bescheid, ein SG-Verfahren eingeleitet. ????
Gruß Bully
Richtig, Rossi, nun ist uns aber nicht bekannt, ob dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung des RV- Trägers widersprochen wurde. Zu Gunsten des TE setzte ich voraus, dass er/sie tatsächlich au ist, da fachärztlich bescheinigt. Erwerbsfähigkeit ist bekanntlich nicht zwingend gleichbedeutend mit arbeitsfähig (zum jetzigen Zeitpunkt). Erbsenzählen halt, wie Du korrekt anmerkst, oder der TE wird zum Ping-Pongball zwischen AfA und Kasse.Rossi hat geschrieben:Hm,
Zitat:
Vorab, die Kasse kann sich nicht an den Ablehnungsbescheid der DRV 'anhängen'
Die Deutsche Rentenversicherung hat festgestellt, dass der Poster erwerbsfähig ist.
Diese Feststellung ist auch bindend gegenüber der Kasse.
Wir finden diese Rechtsgrundlage in § 44a Abs. 2 SGB II
Zitat:
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Allerdings muss man hier Erbsen zählen; denn wir haben unterschiedliche Begriffe nämlich "Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit". Beim Krankengeld geht es bekanntlich um die Arbeitsfähig- bzw. Arbeitsunfähigkeit und nicht um die Erwerbs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Vllt. erhalten wir weitere Details vom TE.
Gruß
KKA
Zunächst mal danke für die bisherigen Antworten.
Da es nicht um mich selbst geht, sondern um meinen Cousin (der total verzweifelt ist), kann ich nicht alle Fragen beantworten.
Aber:
Es wurde Klage erhoben (da habe ich ihm geholfen) gegen den WS-Bescheid der DRV. Es besteht auch noch länger Anspruch auf KRG, Aussteuerung droht noch nicht. Ja, tatsächlich AU! Arzt steht hinter ihm und stellt AU aus, auch weiterhin. Bescheinigungen wurden lückenlos zugestellt, Alter 55.
Grüße an alle,
Wusch
Da es nicht um mich selbst geht, sondern um meinen Cousin (der total verzweifelt ist), kann ich nicht alle Fragen beantworten.
Aber:
Es wurde Klage erhoben (da habe ich ihm geholfen) gegen den WS-Bescheid der DRV. Es besteht auch noch länger Anspruch auf KRG, Aussteuerung droht noch nicht. Ja, tatsächlich AU! Arzt steht hinter ihm und stellt AU aus, auch weiterhin. Bescheinigungen wurden lückenlos zugestellt, Alter 55.
Grüße an alle,
Wusch
Widerspruch bei der Kasse einlegen.
Der Arzt soll begründen warum weiter AU nach den AU Richtlinien besteht und warum keine Vermittlung in leichte Tätigkeiten vorgenommen werden kann.
Nur weiter die AU ausstellen langt nicht
Gleichzeitig ALG beantragen mit Hinweis auf das laufende Wiserspruchsverfahren.
Der Arzt soll begründen warum weiter AU nach den AU Richtlinien besteht und warum keine Vermittlung in leichte Tätigkeiten vorgenommen werden kann.
Nur weiter die AU ausstellen langt nicht
Gleichzeitig ALG beantragen mit Hinweis auf das laufende Wiserspruchsverfahren.