BKK für Heilberufe, wechsel zur AOK da Rentnerin ab 01.05.20

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Almuth
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BKK für Heilberufe, wechsel zur AOK da Rentnerin ab 01.05.20

Beitrag von Almuth » 06.07.2015, 11:22

Hallo, ich habe leider ein Problem mit der Bkk für Heilberufe und der AOK !

Nun kurz zu meinem Fall.
Also ich war von 01.01.2001 bis 31.03.2003 bei der BKK für Heilberufe pflichtversichert.
Danach war ich zwar selbständig aber nicht versichert, also keine PKV.
Demnach ware die BKK nun mneine zuständige Krankenkasse.
Leider ist diese insolvent und ohne Rechtsnachfolge.
Die Rentenberatung meinte mich bei der AOK anzumelden, ob als pflicht-oder freiwillge, sei zu prüfen, was ok waere. Die Rente beträgt 840 €
Beträge von der rentenstelle sind auch schon zur AOK geflossen.
Aber nun beginnt das Problem.
Die AOK, will nun rückwirkend, ab 2007 Beiträge, und verlangst zudem auch noch Verdienstbescheinigungen von meinem Mann, sowie eine Bescheinigung der BKK für Heilberufe bis wann diese Beiträge erhebt ( OAV-beiträge ? ).
Ich sehe es so, das der BKK für Heilberufe, bis zum 31.12.2011 Beiträge zuständen, dann ständen der AOK vielleicht Beiträge ab 2012 zu ?

Mich würde die Rechtslage in meinem fall sehr interessieren, ich komme da absolut nicht mehr weiter, und laufe seid über 2 Monaten nur vor wände.

ich waere für Hilfe, hier sehr dankbar.

LG Almuth

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.07.2015, 15:02

Hallo,
bis 2010 sind die Beiträge meiner Meinung nach ohnehin verjährt, bliebe also die Frage was mit den Beiträgen ab 2011 ist und da bin ich schon der Meinung (bin aber kein Experte in Rechtsfragen), dass die AOK ab 2011 nachfordern kann.
Gruss
Czauderna

Almuth
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 20 SGB XI,

Beitrag von Almuth » 06.07.2015, 17:16

na das ware dann wohl ab 2012, aber es gibt ein anderes Problem.

Die AOK schreibt : Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 20 SGB XI,
ich erfülle nicht die 9/10 zeit der 2. Hälfte meines Berufsleben, da habe ich nur, 5 Jahre, 2 Monate und 19 Tage, müsste aber 20 j, 10 M und 20 T haben.

Demnach besteht also gar keine Versicherungspflicht ?

Also bliebe jetzt nur die Freiwillige Versicherung in der GKV ???
Und was ist dann mit den Rückständigen beiträgen ?
langsam bin ich hier echt am Ende !

LG Almuth

Czauderna
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Re: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 20 SGB XI,

Beitrag von Czauderna » 06.07.2015, 19:22

Almuth hat geschrieben:na das ware dann wohl ab 2012, aber es gibt ein anderes Problem.

Die AOK schreibt : Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 20 SGB XI,
ich erfülle nicht die 9/10 zeit der 2. Hälfte meines Berufsleben, da habe ich nur, 5 Jahre, 2 Monate und 19 Tage, müsste aber 20 j, 10 M und 20 T haben.

Demnach besteht also gar keine Versicherungspflicht ?

Also bliebe jetzt nur die Freiwillige Versicherung in der GKV ???
Und was ist dann mit den Rückständigen beiträgen ?
langsam bin ich hier echt am Ende !

LG Almuth
Hallo,
richtig - wenn Du die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hast, kannst du nicht in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), also in die Pflichtversicherung. Du wirst demnach gezwungen freiwillig versichert zu sein, auch wenn der Begriff "freiwillig" nicht zutreffend sein duerfte.
Was die Beitragsberechnung angeht, so werden alle deinen regelmässigen Einkünfte zugrunde gelegt. Von der Rentenversicherung erhältst du dann einen Beitragszuschuss.
Beiträge nachzahlen wirst du auf jeden Fall muessen.
Natürlich werden die bisher abgeführten Beiträge angerechnet oder verrechnet - wie das in der Praxis funktioniert kann ich dir leider nicht sagen - vielleicht kann da ein anderer Experte weiterhelfen.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Beitrag von heinrich » 06.07.2015, 19:52

Almuth, Almuth, entweder Du versteht nicht, was die KK Dir sagt oder
die Mitarbeiter der KK sagen etwas falsches.

Da es der Beruf der KK-Mitarbeiter ist, könnte es eher sein, dass Du sie nicht versteht,

Evt. redet ihr auch aneinander vorbei.

Aber der Reihe nach. Zuerst bitte ich um Beantworunt einer Frage:

WELCHE GESETZLICH KK war ZULETZT für Dich zuständige B E V O R Du bei der BKK versichert warst.

Almuth
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WELCHE GESETZLICH KK war ZULETZT für Dich zuständige

Beitrag von Almuth » 07.07.2015, 06:57

Hallo, Heinrich, devor ich bei der BKK war, war die Krankenkasse die

BARMER

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Re: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 20 SGB XI,

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 07.07.2015, 21:47

Almuth hat geschrieben: Die AOK schreibt : Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 20 SGB XI,
ich erfülle nicht die 9/10 zeit der 2. Hälfte meines Berufsleben, da habe ich nur, 5 Jahre, 2 Monate und 19 Tage, müsste aber 20 j, 10 M und 20 T haben.

Demnach besteht also gar keine Versicherungspflicht ?
Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.

Allerdings besteht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Almuth hat geschrieben: Also bliebe jetzt nur die Freiwillige Versicherung in der GKV ???
Nein, die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die seit ihrer Einführung zum 01.04.2007 besteht.

Die Beiträge werden allerdings so wie bei einem freiwillig Versicherten berechnet.

Und ab Beginn der Rente kommt es zu der besonderen Besonderheit, dass die Rentenversicherung die Beiträge aus der Rente abführt und du noch zusätzlich Beiträge bis zur Mindestbemessung an die AOK zahlen musst.
Almuth hat geschrieben: Und was ist dann mit den Rückständigen beiträgen ?
Sind m. E. innerhalb der Verjährungszeitraumes an die AOK zu zahlen. Die BKK für Heilberufe hat keinen Rechtsnachfolger, also hast du nach § 174 Abs. 5 SGB V für deine Mitgliedschaft ab 01.04.2007 die AOK gewählt, die für den Beitragseinzug zuständig ist. Der Beiträg fließt so oder so in den Gesundheitsfonds, unabhängig davon, welche Kasse ihn einzieht.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 08.07.2015, 06:06

hallo GKV

ich stimme Dir zu

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geht nicht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geht.


Bei der Frage der Kassenzuständigkeit habe ich Zweifel.

Es ist doch IMMER die letzte KK zuständig. OK diese BKK gibt es nicht.
Welche KK ist dann die letzte.
Almuth´s Antwort: die BARMER

Wäre dann nicht die Barmer zuständig (und nicht die AOK)
wenn es um die Durchführung der Mitgliedschaft nach § 5 ABs. 1 Nr. 13 SGB V geht.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 08.07.2015, 10:45

Hallo heinrich,

ich sehe das anders und auch die AOK scheint es so gesehen zu haben. M. E. hat Almut dadurch, dass die letzte Kasse nicht mehr existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt, ein Kassenwahlrecht.
§ 174 SGB V
(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Sie war zuletzt bei der BKK für Heilberufe versichert, dort kann sie nicht mehr versichert werden, da sie nicht mehr existiert. Es gibt auch keinen Rechtsnachfolger, bei dem sie versichert werden könnte. Also wird sie Mitglied der gewählten Kasse. Da steht nicht: andernfalls werden sie Mitglied der letzten Kasse vor der letzten Kasse, die ohne Rechtsnachfolger nicht mehr existiert.

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Update

Beitrag von Almuth » 08.07.2015, 11:13

Hallo, Ihr Lieben, zunächst recht herzlichen Dank für Eure Bemühungen !

Heute habe ich mal mit einer kompetenten Dame der KvdR der AOK gesprochen, welche mir insoweit weiterhelfen konnte.

Das Kassenwahlrecht ist nicht strittig.

Es sieht aber wohl so aus, da ich die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nicht erfülle, (9/10) bleibt mir nur die Bürgerversicherung.

Was auch immer das nun wieder ist, werde es am FR mit der Geschäftsstelle klären.

LG Almuth

Almuth
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Abwimmeln bis der Arzt kommt

Beitrag von Almuth » 14.07.2015, 13:38

Es kann so nicht weitergehen. heute bei der AOK gewesen, nun wird eine Bescheinigung gebraucht, das die BKK für Heilberufe insolvent ist und diese keine rechtsnachfolge hat.
Alle Einwände wurden abgewehrt mit dem Kommentar, dann gehen sie doch zur Barmer oder sonstwohin (kundenfreundlich) oder lassen sie sich privat versichern.

Habe mich nun an die UPD gewendet.

http://www.patientenberatung.de/

Sie sagte mir, schriftlichen formlosen antrag auf Mitgliedschaft gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V stellen und auf schriftliche antwort warten, das Ergebnis der UPD melden.

LG Almuth

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.07.2015, 13:53

Hallo,
na, das ist aber sehr sehr, seltsam - da weiss eine AOK nicht dass die BKK-Heilberufe insolvent ist ??.
Gruss
Czauderna

Almuth
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Beitrag von Almuth » 14.07.2015, 14:50

nee, bzw tun die so, verdacht auf hinhaltetaktig, meint auch der UPD

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Re: Abwimmeln bis der Arzt kommt

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 14.07.2015, 14:51

Almuth hat geschrieben:Es kann so nicht weitergehen. heute bei der AOK gewesen, nun wird eine Bescheinigung gebraucht, das die BKK für Heilberufe insolvent ist und diese keine rechtsnachfolge hat.
Alle Einwände wurden abgewehrt mit dem Kommentar, dann gehen sie doch zur Barmer oder sonstwohin (kundenfreundlich) oder lassen sie sich privat versichern.

Habe mich nun an die UPD gewendet.

http://www.patientenberatung.de/

Sie sagte mir, schriftlichen formlosen antrag auf Mitgliedschaft gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V stellen und auf schriftliche antwort warten, das Ergebnis der UPD melden.

LG Almuth
Da würde ich zusätzlich die Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf § 175 Abs. 2a SGB V einschalten.
(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

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