Abmeldung wegen Wohnsitzverlegung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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witti
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Abmeldung wegen Wohnsitzverlegung

Beitrag von witti » 21.05.2015, 02:00

Hallo zusammen,

ich bin da etwas durcheinander, vielleicht kann jemand helfen:
Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland im Mai abgemeldet da ich im Ausland unterwegs bin und hier eine Beschäftigung suche.
Dies habe ich meiner Krankenkasse mitgeteilt und dachte damit ist alles erledigt da ich ohne Wohnsitz in Deutschland der SV-Pflicht nicht mehr unterliege.
Gestern habe ich die folgende Mail von meiner KK erhalten:

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wird Ihr Auslandsaufenthalt auf Dauer sein, ansonsten müssten wir Ihre Mitgliedschaft weiter fortführen.
Allerdings benötige ich für die weitere Bearbeitung noch eine Krankenversicherungsbescheinig. Ihrer jetztigen Krankenversicherung im Ausland. (Vordruck E 104). Falls Sie Ihren Wohnsitz " nicht " in einem EU-Land haben, benötige ich eine Versicherungsbescheinig. von Ihrer Privat- KV (Vollversicherung) zur abschließenden Bearbeitung..


Mein Auslandsaufenthalt wird nicht auf Dauer sein (wie definieren die Kassen den Begriff "Dauer"?),es können ein paar Monate bis ein paar Jahre werden, genau weiß ich das jetzt doch nicht.

Warum wollen die meine Mitgliedschaft fortführen obwohl ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe?
Und für was braucht die deutsche KK irgendwelche Versicherungsbestätigungen von einem Mitglied der in Deutschland nicht mehr gemeldet ist?

Danke für Eure Hilfe im Voraus
Witti

heinrich
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Beitrag von heinrich » 22.05.2015, 19:04

welches Land jetzt.

Wie dort versichert (gesetzlich oder privat). AB wann genau

Wie zuletzt in Deutschland versichert(freiwiillige Versicherung oder Pflichtversicherung, Beschäftigung, ALG I oder ALG II oder oder doer

Bis wann in Deutschland versichert, genaues Datum
Wann in Deutschland beim Meldeamt abgemeldet, genaues Datum

Im Ausland beschäftigt oder selbstständig: ab wann genau.

Du sieht an den Fragen, dass es kompiziert sein kann. An Deiner Frage fehlten einige Angaben, um direkt zu antworten

witti
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Beitrag von witti » 25.05.2015, 01:47

Hallo heinrich, ist es denn nicht so, dass, wenn ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe, ich dann nicht mehr der Versicherungspflicht in DE unterliege,mich die KK also in Ruhe lassen müsste?

Hier noch weitere Angaben:
heinrich hat geschrieben:welches Land jetzt.
Momentan Indonesien, ab Ende Juni Polen

Wie dort versichert (gesetzlich oder privat). AB wann genau
Vorläufig nur eine Reisekrankenversicherung

Wie zuletzt in Deutschland versichert(freiwiillige Versicherung oder Pflichtversicherung, Beschäftigung, ALG I oder ALG II oder oder doer

Pflichtversichert, ALG1,eigene Abmeldung zum 15.04.2015

Bis wann in Deutschland versichert, genaues Datum
15.04.2015

Wann in Deutschland beim Meldeamt abgemeldet, genaues Datum
01.05.2015

Im Ausland beschäftigt oder selbstständig: ab wann genau.
Weder noch, momentan auf Jobsuche

Du sieht an den Fragen, dass es kompiziert sein kann. An Deiner Frage fehlten einige Angaben, um direkt zu antworten

heinrich
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Beitrag von heinrich » 26.05.2015, 20:58

ich hatte gefragt, ab wann denn eine andere Krankenversicherung besteht.

Dies wurde NIICHT beantwortet. Schon meine Frau hört nicht auf mich. Da brauchst Du es nicht auch zu tun.

Na ja: dann unterstelle ich , dass die Auslandsreisekrankenversicherung
1. länger als 42 Tage dauert und 2. späääätestens a 15.5.2015 begann.


In diesem Fall ist eine OAV (ogligatorische Anschlussversicherung nach
§ 188 Abs. 4 SGB V) welche im Status einer freiwilligen Versicherung durchzufühen wäre, AUSGESCHLOSSEN.

GRUND: ist der Satz 3 des § 188 Abs. 4 SGB V.
§ 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V also.
Die OAV ist ausgeschlossen, wenn Ansprüche nach § 19 Abs. 2 SGB V bestehen (Ende Mitgliedschaft und keine Erwerbstätigkeit, längstens für 1 Monat) und (spätesten) im Anschuss daran (also spätestens ab 15.5.2015) eine anderweitge Absicherung im Krankheitsfall (hier die Auslandreiskrankenversicherung, wenn sie länger als 42 Tage dauert) besteht.

Dies musst Du der KK natürlich NACHWEISEN.

Dass eine solche Auslandsreiskrankenversicherung (länger 42 Tage) ein solcher anderweitiger Anspruch ist wurde vom GKV -Spitzenverband entschieden. Sollte Deine KK es hiermit nicht anerkennen, dann suche ich die Fundstelle des GKB-Spitzenverbandes nochmals für Dich raus.

ZUM AUSLANDSVERZUG/ E 104 brauche ich daher nicht mehr Stellung zu nehmen, da Du aus der Nummer rauskommen dürftest.-

witti
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Beitrag von witti » 27.05.2015, 14:27

Vielen Dank heinrich und Entschuldigung für meine Unaufmerksamkeit :-)
Die Reisekrankenversicherung begann am 01.05, allerdings handelt es sich um eine Versicherung für Reisen bis zu 6 Wochen.

Was mich aber total verwirrt, und vielleicht kannst Du drauf eingehen, ist die Tatsache, dass ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe, meinen Wunsch nach dem Austritt erklärt habe, keiner beruflichen Beschäftigung nachgehe, mich nicht in Deutschland aufhalte, warum interessiert sich meine KK überhaupt für mich? Ich unterliege doch nicht mehr dem versicherungspflichtigen Personenkreis..

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.05.2015, 14:48

witti hat geschrieben: Was mich aber total verwirrt, und vielleicht kannst Du drauf eingehen, ist die Tatsache, dass ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe, meinen Wunsch nach dem Austritt erklärt habe, keiner beruflichen Beschäftigung nachgehe, mich nicht in Deutschland aufhalte, warum interessiert sich meine KK überhaupt für mich? Ich unterliege doch nicht mehr dem versicherungspflichtigen Personenkreis..
Doch.

§ 30 SGB I
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

https://dejure.org/gesetze/SGB_I/30.html

Die Reisekrankenversicherung von 6 Wochen reicht als anderweitige Absicherung nicht aus. Die Bedingungen an diese Versicherung sind hier beschrieben: http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf

witti
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Beitrag von witti » 28.05.2015, 02:27

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
witti hat geschrieben:
Die Reisekrankenversicherung von 6 Wochen reicht als anderweitige Absicherung nicht aus. Die Bedingungen an diese Versicherung sind hier beschrieben: http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf
Dieser Sachverhalt bezieht sich aber auf alle im Inland wohnenden Personen. Das ist ja bei mir nicht der Fall.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 28.05.2015, 06:15

witti hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Dieser Sachverhalt bezieht sich aber auf alle im Inland wohnenden Personen. Das ist ja bei mir nicht der Fall.
Dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in D ist, gilt er für dich genauso - vorausgesetzt, du kannst eine solche Versicherung ohne angemeldeten Wohnsitz in D überhaupt abschließen.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 28.05.2015, 20:27

also dann ziehen meine Vorschriften dann doch nicht, weil
es keine AuslandsKV von merh als 42 Tage ist.

Abmeldung beim deutschen Meldeamt; richtig ?

Dann die Frage wohin

1. nach Indonesion
Indonesion ist KEIN sozialversicherungsrechtlicher Vertragsstatt, KEIN SV-ABkommen. Also sozialversicherungsrechtliches Ausland

Der SpiBU (Spitzenverband der KK) hat dazu ausgeführt.
"Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet (Du 15.4.15) und unmittelbar danach ins Ausland verzieht, für den schließt sich die obligatorischen Anschlussversicherung (welche ja beitragspflichtig ist) NICHT an.

Was ist denn unmittelbar ???. Tja das hat der SPIBU leider nicht gesagt.
MEINE Auffassung. Es ist 1 Monat.
Für Profis: vergleichbar mit BSG Rechtsprechung zu § 5 Abs. 5a SGB V

Dann müsste der KK ja noch nachgewiesen werden, dass Du im Ausland (Indonesien) bist.

2. nach Polen = Vertragsstaat, daher ist Polen KEIN Ausland.
Bei Polen müsstest Du der KK nachweisen, dass Du versichert bist
( E 104), was dann vorrangig vor der deutschen obligatorischen Anschlussversicherung ist.

FRAGE: was macht man verdammte Hacke in Indonesion (geht mich ja gar nix an) und zieht dann nach Polen um. Urlaub. Wenn ja, dann würde ich zu 2 tendieren

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