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... und Krankengeld für die Zeit vom 1.2.2012 bis einschließlich 2.7.2012.
Der MDK lag auch daneben.
Insgesamt keine Glanzleistung:
http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu ... 18/(off)/6
Krankengeld-Streit: Kasse zahlt 450 Euro Verschuldenskosten
Moderator: Czauderna
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was mich sehr erstaunt ist die tatsache, dass in dem fall kein beschäftigungsverhältnis mehr bestand (endete am 30.6.2011), eine "lücke" von 4 (!) wochen ohne au-bescheinigungen klafft und dem kläger dennoch das krankengeld zugesprochen wird!!!
weil das lsg bawü von der arbeitsunfähigkeit des klägers überzeugt war:
und das ganze vom bsg abgesegnet, nachdem nach jahrelanger rechtsprechung des 1. senats bis 31.12.2014 eine lediglich nahtlose anstatt überschneidende aub für die kläger das aus bzw den verlust von krankengeld sowie kostenfreier krankenversicherung bedeutete!
WOW ...
sehe nur ich das ende der zettelwirtschaft?
weil das lsg bawü von der arbeitsunfähigkeit des klägers überzeugt war:
hab ich das korrekt verstanden?Die Beklagte hat folgende Frage formuliert:
"Es geht (...) um die Rechtsfrage, ob eine 4-wöchigen Lücke an tatsächlich vorliegenden Au-Bescheinigungen, durch ein formloses Schreiben des Hausarztes geschlossen werden kann, das auf einen Tatsachenirrtum beruht."
Sie hat keinerlei Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage gemacht. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlichen Begründung des LSG, dass der lückenlose Nachweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf der Erklärung des behandelnden Arztes Dr. F. vom 9.1.2012 beruht, notwendig gewesen. Das LSG hat auch ausführlich begründet, warum diese Erklärung die Vorlage eines regulären Auszahlscheins ersetzen konnte. Für seine Überzeugung von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum hat sich das LSG demgegenüber nicht in erster Linie auf die "formlose Bescheinigung" des Dr. F., sondern insbesondere auf die Befundberichte der D. Klinik B., den neurologischen Befundbericht des Dr. S., das handchirurgische Gutachten der D. Klinik B. sowie die Stellungnahme von Dr. B. gestützt. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte darlegen müssen, aus welchem Grund ein möglicher Irrtum des Hausarztes über die konkrete Tätigkeit des Klägers - auf die es nach den Ausführungen des LSG gar nicht ankam - entscheidungserheblich sein könnte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 4067/13
und das ganze vom bsg abgesegnet, nachdem nach jahrelanger rechtsprechung des 1. senats bis 31.12.2014 eine lediglich nahtlose anstatt überschneidende aub für die kläger das aus bzw den verlust von krankengeld sowie kostenfreier krankenversicherung bedeutete!
WOW ...
sehe nur ich das ende der zettelwirtschaft?
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Hallo JanneXX,
die Kassen-Fraktion hat auf solche Fragen öfters keine Antwort. Wie auch,
die essen das Brot ihrer Arbeitgeber, müssen aber auch ihr Lied singen.
Das mit der "großen Lücke" ist nicht neu - insbesondere, wenn der MDK mal
wieder gepfuscht hat. Dann muss die Kasse für die Fehlbeurteilung einstehen,
genügt wenn die AU nachgewiesen ist, auch wenn sie nicht rechtzeitig festge-
stellt / bescheinigt wurde. Dies gibt es seit 10 Jahren immer wieder.
Der Trugschluss liegt darin, dass die Großzügigkeit bei den ganz kleinen Lücken,
beispielsweise wegen falscher Info ("lückenlos" statt "überschneidend") ganz
klein ist - obwohl diese Fehlleistung ebenfalls dem Krankenversicherungssystem
zur Last fällt.
Und das wirklich Schlimme an der Krankengeld-"Recht"sprechung ist, dass
die Öffentlichkeit meist die für die Betroffenen negativen Urteile erfährt, nicht
aber die positiven, wie in diesem Fall.
Schönen Gruß!
Anton Butz
die Kassen-Fraktion hat auf solche Fragen öfters keine Antwort. Wie auch,
die essen das Brot ihrer Arbeitgeber, müssen aber auch ihr Lied singen.
Das mit der "großen Lücke" ist nicht neu - insbesondere, wenn der MDK mal
wieder gepfuscht hat. Dann muss die Kasse für die Fehlbeurteilung einstehen,
genügt wenn die AU nachgewiesen ist, auch wenn sie nicht rechtzeitig festge-
stellt / bescheinigt wurde. Dies gibt es seit 10 Jahren immer wieder.
Der Trugschluss liegt darin, dass die Großzügigkeit bei den ganz kleinen Lücken,
beispielsweise wegen falscher Info ("lückenlos" statt "überschneidend") ganz
klein ist - obwohl diese Fehlleistung ebenfalls dem Krankenversicherungssystem
zur Last fällt.
Und das wirklich Schlimme an der Krankengeld-"Recht"sprechung ist, dass
die Öffentlichkeit meist die für die Betroffenen negativen Urteile erfährt, nicht
aber die positiven, wie in diesem Fall.
Schönen Gruß!
Anton Butz
Hallo Anton,
die Kassen-Fraktion hat auf solche Fragen öfters keine Antwort. Wie auch,
die essen das Brot ihrer Arbeitgeber, müssen aber auch ihr Lied singen.
nur der Ordnung halber, ich habe noch nie das Brot meinem Arbeitgeber weggessen, sondern kaufe mir Brot von dem Gehalt, welches mir mein Arbeitgeber zahlt aufgrund meiner Arbeitsleistung und ob in der Vorstandsetage oft gesungen wird und was, das kann ich nicht sagen.
Gruss
Czauderna
die Kassen-Fraktion hat auf solche Fragen öfters keine Antwort. Wie auch,
die essen das Brot ihrer Arbeitgeber, müssen aber auch ihr Lied singen.
nur der Ordnung halber, ich habe noch nie das Brot meinem Arbeitgeber weggessen, sondern kaufe mir Brot von dem Gehalt, welches mir mein Arbeitgeber zahlt aufgrund meiner Arbeitsleistung und ob in der Vorstandsetage oft gesungen wird und was, das kann ich nicht sagen.
Gruss
Czauderna
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