wird Reha trotz damaliger arbeitsfähigkeit angerechnet ?
Moderator: Czauderna
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wird Reha trotz damaliger arbeitsfähigkeit angerechnet ?
Hallo und frohe Ostern,
wie verhält sich das mit den angerechneten krankengeldzeiten einer Blockfrist ? wird eine absolvierte Rehamaßnahme auch von den 78 Wochen abgerechnet wenn man arbeitsfähig und auf Eigeninitiative zu einer Reha fuhr ? mir ist nämlich nicht ganz klar wie die KK (auf erste nachfrage) darauf kommt das der voraussichtliche aussteuerungstermin im November liegt . ich bin in den letzten jahren kaum AU gewesen und mir fehlen nun plötzlich 3 Monate an den 78 Wochen.
Lg mal wieder ahnungslos
wie verhält sich das mit den angerechneten krankengeldzeiten einer Blockfrist ? wird eine absolvierte Rehamaßnahme auch von den 78 Wochen abgerechnet wenn man arbeitsfähig und auf Eigeninitiative zu einer Reha fuhr ? mir ist nämlich nicht ganz klar wie die KK (auf erste nachfrage) darauf kommt das der voraussichtliche aussteuerungstermin im November liegt . ich bin in den letzten jahren kaum AU gewesen und mir fehlen nun plötzlich 3 Monate an den 78 Wochen.
Lg mal wieder ahnungslos
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hallo,
aber wie sollte eine Rehaklinik bestätigen das ich während der zeit AU war wenn ich die Reha arbeitsfähig angetreten habe und auch arbeitsfähig entlassen wurde ?
also dürfte die Reha nur angerechnet werden wenn ich wirklich über die zeit krankgeschrieben gewesen wäre ?
meine KK sagte mir das ich die endgültige Berechnung abwarten solle, aber ich möchte halt gerne im Vorfeld informiert und vorbereitet sein.
Liebe Grüße
aber wie sollte eine Rehaklinik bestätigen das ich während der zeit AU war wenn ich die Reha arbeitsfähig angetreten habe und auch arbeitsfähig entlassen wurde ?
also dürfte die Reha nur angerechnet werden wenn ich wirklich über die zeit krankgeschrieben gewesen wäre ?
meine KK sagte mir das ich die endgültige Berechnung abwarten solle, aber ich möchte halt gerne im Vorfeld informiert und vorbereitet sein.
Liebe Grüße
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Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Grundsätzlich besteht während einer Rehamaßnahme keine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie arbeitsfähig angetreten wurde (§ 3 Abs. 2). Trotzdem kann während einer Rehamaßnahme Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 vorliegen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Patient auch ohne die Rehamaßnahme aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, seine bisherige Tätigkeit auszuüben.
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-81 ... -11-14.pdf
Grundsätzlich besteht während einer Rehamaßnahme keine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie arbeitsfähig angetreten wurde (§ 3 Abs. 2). Trotzdem kann während einer Rehamaßnahme Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 vorliegen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Patient auch ohne die Rehamaßnahme aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, seine bisherige Tätigkeit auszuüben.
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-81 ... -11-14.pdf
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Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Grundsätzlich besteht während einer Rehamaßnahme keine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie arbeitsfähig angetreten wurde (§ 3 Abs. 2). Trotzdem kann während einer Rehamaßnahme Arbeitsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 vorliegen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Patient auch ohne die Rehamaßnahme aufgrund von Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, seine bisherige Tätigkeit auszuüben.
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-81 ... -11-14.pdf
Während einer stationären Reha besteht Arbeitsfaehigkeit, wie geht das denn?
Dann müsste logischerweise auch eine solche Reha als Urlaub angerechnet werden ?!
Gruß
Czauderna
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Nein, für die Entgeltfortzahlung gibt es den § 9 im Entgeltfortzahlungsgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__9.html
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diese Rehamaßnahme beantragte ich zum erhalt der Arbeitsfähigkeit da ich chronisch krank bin. es war also ja keine Maßnahme um mich nach Krankheit wieder an die arbeit zu bringen, sondern meine Arbeitsfähigkeit weiterhin zu erhalten.
darum ja auch die Tatsache das ich arbeitsfähig die Reha antrat und arbeitsfähig wieder nach hause fuhr. der unterschied bestand nur darin das die DRV diesen antrag damals an die KK weitergeleitet hat da sie der Meinung war das eine Reha keine verbesserung mehr bewirkt und deswegen war die KK damals leistungsträger. trotzdem war ich vorher und nachher arbeitsfähig... hätte die Klinik das anders gesehen, so hätten sie mich AU entlassen.
Lg Ahnungslos
darum ja auch die Tatsache das ich arbeitsfähig die Reha antrat und arbeitsfähig wieder nach hause fuhr. der unterschied bestand nur darin das die DRV diesen antrag damals an die KK weitergeleitet hat da sie der Meinung war das eine Reha keine verbesserung mehr bewirkt und deswegen war die KK damals leistungsträger. trotzdem war ich vorher und nachher arbeitsfähig... hätte die Klinik das anders gesehen, so hätten sie mich AU entlassen.
Lg Ahnungslos
Hallo,
Mit meinem neuen Wissen behaftet, denke ich mal logisch weiter.
Wenn die Reha nicht als Arbeitsunfaehigkeitszeit gewertet wird sondern nur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vorliegt, dann liegt auch kein Krankengeldanspruch vor, der während der Entgeltfortzahlung ruht. Und wenn das so ist, dann kann die Reha auch nicht auf die 78-Wochen-Frist angerechnet werden, richtig, liebe andere Experten?
Gruß
Czauderna
Mit meinem neuen Wissen behaftet, denke ich mal logisch weiter.
Wenn die Reha nicht als Arbeitsunfaehigkeitszeit gewertet wird sondern nur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vorliegt, dann liegt auch kein Krankengeldanspruch vor, der während der Entgeltfortzahlung ruht. Und wenn das so ist, dann kann die Reha auch nicht auf die 78-Wochen-Frist angerechnet werden, richtig, liebe andere Experten?
Gruß
Czauderna
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Bei Rehamaßnahmen der Rentenversicherung ja.
Bisher ging ich davon auch in diesem Thread aus. In seinem/ihrem letzten Beitrag schrieb Ahnungslos allerdings, dass die Reha zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt wurde. In dem Fall besteht ein Krankengeldanspruch ab dem ersten Tag der Rehamaßnahme (§ 44 SGB V, § 46 SGB V). Die Anrechnung der Kasse ist m. E. deshalb korrekt.
Bisher ging ich davon auch in diesem Thread aus. In seinem/ihrem letzten Beitrag schrieb Ahnungslos allerdings, dass die Reha zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt wurde. In dem Fall besteht ein Krankengeldanspruch ab dem ersten Tag der Rehamaßnahme (§ 44 SGB V, § 46 SGB V). Die Anrechnung der Kasse ist m. E. deshalb korrekt.
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vielen dank und sorry das ich anfangs vergaß dieses sehr wichtige Detail zu erwähnen .
laut § scheint es aber ja dann wirklich klar zu sein das die rehazeit angerechnet wird. das ist zwar ärgerlich aber leider nicht zu ändern . zumindest weiß ich nun aber frühzeitig bescheid und werde nicht von einem Termin überrascht.
recht herzlichen dank für eure Bemühungen und eure hilfe.
Lg Ahnungslos
laut § scheint es aber ja dann wirklich klar zu sein das die rehazeit angerechnet wird. das ist zwar ärgerlich aber leider nicht zu ändern . zumindest weiß ich nun aber frühzeitig bescheid und werde nicht von einem Termin überrascht.
recht herzlichen dank für eure Bemühungen und eure hilfe.
Lg Ahnungslos