Kündigungsfristen
Moderator: Czauderna
Kündigungsfristen
Hallo und einen guten Abend. Zurzeit bin ich noch Studentin und studentisch
krankenversichert. Mein Studium ist Ende März beendet. Mein Referendariat beginnt wenn ich einen Platz bekomme zum 1.Mai. Für den April müßte ich mich freiwillig krankenversichern. Ab den 1.Mai wäre ich dann privat versichert. Meine Frage ist nun , muß ich irgendwelche Kündigungsfristen beachten , wenn ich für den einen Monat freiwillig versichert bin und dann zur privaten Krankenversicherung gehe. Oder gibt es da keine Kündigungsfristen beim Übergang freiwillige Krankenversicherung in die private Krankenversicherung? Danke für Eure Antworten.
krankenversichert. Mein Studium ist Ende März beendet. Mein Referendariat beginnt wenn ich einen Platz bekomme zum 1.Mai. Für den April müßte ich mich freiwillig krankenversichern. Ab den 1.Mai wäre ich dann privat versichert. Meine Frage ist nun , muß ich irgendwelche Kündigungsfristen beachten , wenn ich für den einen Monat freiwillig versichert bin und dann zur privaten Krankenversicherung gehe. Oder gibt es da keine Kündigungsfristen beim Übergang freiwillige Krankenversicherung in die private Krankenversicherung? Danke für Eure Antworten.
@marianne: Die Umstellung auf eine frw. Versicherung löst keine Bindefristen aus wenn diese sich nahtlos an eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherte anschließt. Teile Deiner Kasse formlos mit dass die Mitgliedschaft wegen Referendariat/private Absicherung zum XX endet. Lege bitte einen Nachweis über die private Versicherung bei sonst darf die Kasse Deine Mitgliedschaft nicht beenden.
Hallo, nein, musst du nicht, allerdings ist es wichtig, dass du der Kasse deine PKV-Versicherung ab 01.05.2015, möglichst bis zum 30.04.2015 nachweisen musst.marianne hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort. Ich habe gestern mit der Krankenkasse telefoniert. Die Dame meinte ich könnte noch einen Monat nach beendigung des Studiums studentisch krankenversichert sein. Also bis zum 30.04.2015.
Hätte ich dann irgendwelche Kündigungsfristen zu beachten?
Gruss
Czauderna
Hallo,marianne hat geschrieben:OK , also muß ich dann der alten Krankenkasse bis spätestens 30.04.2015 ein Schriftstück von der PKV vorlegen, dass ich dort ab 01.05.2015 versichert bin. Habe ich das so richtig verstanden?
ja, so ist es, denn wenn du das nicht machst, dann setzt sich deine Pflichtmitgliedschaft zwangsweise als "freiwillige" Versicherung fort.
Gruss
Czauderna
marianne
erst fragst du hier, dann bei deiner KK und dann wieder hier.
möglicherweise reden auch noch alle aneinander vorbei.
Wenn Dein Studium 31.3.2015 und die EXMA wirst, dann endet mit diesem Tage die Studentenversicherung.
Jetzt unterstelle ich einmal, dass du keine Erwerbstätigkeit hat (auch keinen Mini-Job im Monat 4/2015).
Dann "könntest" Du ab 1.4.2015 die freiw. Versicherung beantragen.
Diese muss man kündigen. 2 Volle Monate Kündigungsfrist. Also müsste diese bereits im FEBRUAR 2015 gekündigt werden.
"könntest" hatte ich ja geschrieben.
"Muss" aber nicht. Denn man hat nach Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschat einen KOSTENLOSEN nachgehenden Anspruch von einem Monat. § 19 SGVB V, wenn man -keien Erwerbstätigkeit hat. Evt. meint Deine Sachbearbeiterin dies. Das ergibt sich aber nicht aus Deiner Schilderung. Deshalb ist es auch schwierig hier zu antworten, wenn Du mit der Sachbearbeiterin sprichst und diese evt. etwas falsch sagt oder Du es falsch hier weitergibst.
Es geht weiter.
Wenn man einen solchen -wie gesagt- KOSTENLOSEN nachgehenden Leistungsanspruch hat DANN schließt sich daran automatisch KEINE weitere Beitragspflicht an, WENN im nahtlosen Anschluss an diesem Monat (30.4.15 Ende) , also ab 1.5.2015 ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt (hier PKV ab 1.5.2015).
Dies steht i § 188 Abs. 4 SATZ 3 SGB V
FAZIT: Eine Beitagszahlung für 4/2015 kann man sich sparen (wenn im April 2015) keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Ob sich dies (Mitgliedschaft bis 31.03.15 und nachgehender -kostenloser Leistungsanspruch nach § 19 SGB V bis 30.04.2015) auf die PKV ab 1.5.2015 auswirkt, darüber wären Mitarbeiter der PKV zu befragen.
Lies doch der Sachbearbeiterin mal meine Zeilen vor. Kannst ja mal berichten , was sie sagt.
Nochmals: Voraussetzung: EXMA 31.03.2015, Uni, im April keine Erwerbstätigkeit
erst fragst du hier, dann bei deiner KK und dann wieder hier.
möglicherweise reden auch noch alle aneinander vorbei.
Wenn Dein Studium 31.3.2015 und die EXMA wirst, dann endet mit diesem Tage die Studentenversicherung.
Jetzt unterstelle ich einmal, dass du keine Erwerbstätigkeit hat (auch keinen Mini-Job im Monat 4/2015).
Dann "könntest" Du ab 1.4.2015 die freiw. Versicherung beantragen.
Diese muss man kündigen. 2 Volle Monate Kündigungsfrist. Also müsste diese bereits im FEBRUAR 2015 gekündigt werden.
"könntest" hatte ich ja geschrieben.
"Muss" aber nicht. Denn man hat nach Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschat einen KOSTENLOSEN nachgehenden Anspruch von einem Monat. § 19 SGVB V, wenn man -keien Erwerbstätigkeit hat. Evt. meint Deine Sachbearbeiterin dies. Das ergibt sich aber nicht aus Deiner Schilderung. Deshalb ist es auch schwierig hier zu antworten, wenn Du mit der Sachbearbeiterin sprichst und diese evt. etwas falsch sagt oder Du es falsch hier weitergibst.
Es geht weiter.
Wenn man einen solchen -wie gesagt- KOSTENLOSEN nachgehenden Leistungsanspruch hat DANN schließt sich daran automatisch KEINE weitere Beitragspflicht an, WENN im nahtlosen Anschluss an diesem Monat (30.4.15 Ende) , also ab 1.5.2015 ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt (hier PKV ab 1.5.2015).
Dies steht i § 188 Abs. 4 SATZ 3 SGB V
FAZIT: Eine Beitagszahlung für 4/2015 kann man sich sparen (wenn im April 2015) keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Ob sich dies (Mitgliedschaft bis 31.03.15 und nachgehender -kostenloser Leistungsanspruch nach § 19 SGB V bis 30.04.2015) auf die PKV ab 1.5.2015 auswirkt, darüber wären Mitarbeiter der PKV zu befragen.
Lies doch der Sachbearbeiterin mal meine Zeilen vor. Kannst ja mal berichten , was sie sagt.
Nochmals: Voraussetzung: EXMA 31.03.2015, Uni, im April keine Erwerbstätigkeit
Hallo Heinrich,
bist du dir auch sicher - ich meine,was die Kasse gesagt hat trifft zu, nämlich dass die studentische Pflichtversicherung nicht mit dem Ende des Semesters, sondern mit dem letzten des nachfolgenden Monats endet.
Ab 1.5. wechselt sie in die PKV. Da ist nix mit nachgehendem Leistungsanspruch.
Gruss
Czauderna
bist du dir auch sicher - ich meine,was die Kasse gesagt hat trifft zu, nämlich dass die studentische Pflichtversicherung nicht mit dem Ende des Semesters, sondern mit dem letzten des nachfolgenden Monats endet.
Ab 1.5. wechselt sie in die PKV. Da ist nix mit nachgehendem Leistungsanspruch.
Gruss
Czauderna
https://www.astafu.de/sites/default/fil ... 032006.pdf
Gemeinsames Rundschreiben
6.2.1 , dort dritter Absatz.
Damit liegt der letzte Tag der studentischen Mitgliedschaft auf den 31.3.2015.
Dann kommt § 19 (weil ja auch die studentische Vers. eine Pflichtversicherung ist).
Dann kommt es wegen Satz 3 des § 188 Abs. 4 SGB V NICHT mehr zu einer freiw. Versicherung im Rahmen der OAV (Fortführung).
Es sein denn, diese wird nach § 9 SGB V aktiv beantragt
Gemeinsames Rundschreiben
6.2.1 , dort dritter Absatz.
Damit liegt der letzte Tag der studentischen Mitgliedschaft auf den 31.3.2015.
Dann kommt § 19 (weil ja auch die studentische Vers. eine Pflichtversicherung ist).
Dann kommt es wegen Satz 3 des § 188 Abs. 4 SGB V NICHT mehr zu einer freiw. Versicherung im Rahmen der OAV (Fortführung).
Es sein denn, diese wird nach § 9 SGB V aktiv beantragt
Hallo Heinrich,heinrich hat geschrieben:https://www.astafu.de/sites/default/fil ... 032006.pdf
Gemeinsames Rundschreiben
6.2.1 , dort dritter Absatz.
Damit liegt der letzte Tag der studentischen Mitgliedschaft auf den 31.3.2015.
Dann kommt § 19 (weil ja auch die studentische Vers. eine Pflichtversicherung ist).
Dann kommt es wegen Satz 3 des § 188 Abs. 4 SGB V NICHT mehr zu einer freiw. Versicherung im Rahmen der OAV (Fortführung).
Es sein denn, diese wird nach § 9 SGB V aktiv beantragt
im gleichen Rundschreiben steht aber auch:
§ 190 SGB V
Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.
(2) bis (8) ...
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach
Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet
haben. -
Könnte doch sein, dass die Kasse danach handelt, oder ?
Gruss
Czauderna
Zunächst einmal Danke für Eure Zeit. Da ich nicht den Krankenkassen "Fachjargon " spreche , habe ich versucht den Sachverhalt mit eigenen Worten darzustellen. Also ich bin nicht erwerbstätig und die Dame hat mir erklärt , dass ich dann noch einen Monat kostenfrei nachversichert sei. Dies nennt sich dann nachgehender Leistungsanspruch. Ich werde dann ja sehen
ob ich zum 01.05.2015 eine Referendariatstelle bekomme.
Mal angenommen es klappt nicht , wie bin ich dann krankenversichert bei keiner Erwerbstätigkeit ? Dann wieder freiwillig?
ob ich zum 01.05.2015 eine Referendariatstelle bekomme.
Mal angenommen es klappt nicht , wie bin ich dann krankenversichert bei keiner Erwerbstätigkeit ? Dann wieder freiwillig?
Hallo,
aufgrund des letzten Beitrags muss ich mich nochmals melden.
Wenn der von mir zitierte § 190 Abs. 9 zutrifft (siehe weiter oben), dann ist die Aussage der Kasse falsch - die Mitgliedschaft ist für den April nicht kostenfrei sondern der Studentenbeitrag muss dafür gezahlt werden.
Wenn dann ein Wechsel zum 01.05.2015 zur PKV erfolgt, dann genügt der Nachweis darüber als Vorlage bei der Kasse und die Mitgliedschaft wird ohne schriftliche Kündigung in der GKV beendet. Wenn es keinen Wechsel gibt, dann kann bzw. muss die Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden,
und dann als sonstig freiwillig Versicherte mit dem Mindestbeitrag von derzeit
ca. 160,00 € (kommt auf die Kasse an, wg. evtl. Zusatzbeitrag - kann auch etwas niedriger sein).
Allerdings, wenn die Kasse keinen Beitrag haben will, würde ich mich auch nicht wehren an Stelle der Betroffenen.
Gruss
Czauderna
aufgrund des letzten Beitrags muss ich mich nochmals melden.
Wenn der von mir zitierte § 190 Abs. 9 zutrifft (siehe weiter oben), dann ist die Aussage der Kasse falsch - die Mitgliedschaft ist für den April nicht kostenfrei sondern der Studentenbeitrag muss dafür gezahlt werden.
Wenn dann ein Wechsel zum 01.05.2015 zur PKV erfolgt, dann genügt der Nachweis darüber als Vorlage bei der Kasse und die Mitgliedschaft wird ohne schriftliche Kündigung in der GKV beendet. Wenn es keinen Wechsel gibt, dann kann bzw. muss die Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden,
und dann als sonstig freiwillig Versicherte mit dem Mindestbeitrag von derzeit
ca. 160,00 € (kommt auf die Kasse an, wg. evtl. Zusatzbeitrag - kann auch etwas niedriger sein).
Allerdings, wenn die Kasse keinen Beitrag haben will, würde ich mich auch nicht wehren an Stelle der Betroffenen.
Gruss
Czauderna
hi Kollege Czauderna,
ich hatte ja geschrieben, dass WIR keinen Monat (beitragspflichtige) Mitgliedschaft mehr dranhängen, sondern den nachgehenden Anspruch nach § 19 SGB V ab 1.4.2015 anwenden (kostenlos).
marianne schreibt auch was von kostenfreier Nachversicherung; also § 19 SGB V.
Ich hatte Dich gefragt, wie Euer Studentenbereich dies denn macht?
Hängt ihr denn wirklich bei einer EXMA jeweils noch einen Monat Mitgliedschaft dran ???
ich hatte ja geschrieben, dass WIR keinen Monat (beitragspflichtige) Mitgliedschaft mehr dranhängen, sondern den nachgehenden Anspruch nach § 19 SGB V ab 1.4.2015 anwenden (kostenlos).
marianne schreibt auch was von kostenfreier Nachversicherung; also § 19 SGB V.
Ich hatte Dich gefragt, wie Euer Studentenbereich dies denn macht?
Hängt ihr denn wirklich bei einer EXMA jeweils noch einen Monat Mitgliedschaft dran ???