Beiträge zuviel bezahlt - Rückerstattung?
Moderator: Czauderna
Beiträge zuviel bezahlt - Rückerstattung?
Nehmen wir einmal an, K, ein Rentner, dessen Einkommen ausschließlich aus Auslandsrenten kommt und der bei einer GKV freiwillig versichert ist, ist seiner Mitwirkungspflicht eine Zeit lang nicht nachgekommen und hat so seiner KK nicht seine veränderten Einkommensverhältnisse per Fragebogen mitgeteilt, die ihm alle paar Monate zugesendet wurden (sein Einkommen stieg vor zwei Jahren etwas an).
Eine Weile passiert nichts und K bezahlt weiterhin Beiträge, die etwas unter dem liegen, was er tatsächlich hätte zahlen müssen. Ein Jahr später, wegen nicht vorliegenden Einkommenserklärungen bemisst die KK den Beitrag neu, und zwar zum Maximum, nahezu €700/Monat. K lässt auch das ein Jahr lang gleiten, in der Annahme, dass er sein Konto jederzeit bei der KK ausgleichen kann, sobald er die Muße findet, seine etwas komplizierten Einkommensverhältnisse durchzuarbeiten (was in der Tat mehrere Tage Arbeit machte).
Im Dezember 2014 bekommt er nun wieder einmal eine Aufforderung zur Vorlage der Einkommensverhältnisse, und zum ersten Mal enthält dieser Formbrief einen Klausus, der besagt: "Wenn Sie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen erst später nachweisen, können wir die Beitragshöhe auch erst ab diesem Zeitpunkt richtig stellen. Für die Vergangenheit bleibt die Beitragseinstufung bestehen."
K reicht nun unverzüglich die notwendigen Unterlagen ein, und seine KK bemisst daraufhin seinen Beitrag neu, mit Gültigkeit zum 1.12.14, zu einem Satz, der etwas höher liegt als vor zwei Jahren, aber wesentlich niedriger als während des letzten Jahres. Insgesamt hatte K. während dieses gesamten Zeitraums mehrere tausend Euro zuviel an die KK bezahlt.
K bestreitet nicht die gegenwärtige Neubemessung (da ist alles korrekt), möchte aber Widerspruch erheben gegen den Termin, zu dem die Neubemessung als gültig angesehen wird (d.h. der 1.12.14). Er kann nachweisen, dass das gleiche Einkommen, das gegenwärtig der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wurde, auch schon zu dem Zeitpunkt (Herbst 2013) vorlag, zu dem die KK den Beitrag auf das Maximum erhöhte. Er möchte deshalb darum bitten, die gegenwärtige Beitragsbemessung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erhöhung auf das Maximum (Herbst 2013) festzusetzen und ihm den Anteil zurückzuerstatten, den er zuviel bezahlt hatte.
Wie wird die KK in dieser Situation wohl reagieren und wie sieht K's rechtliche Situation aus? Kennt Ihr Präzedenzfälle?
Eine Weile passiert nichts und K bezahlt weiterhin Beiträge, die etwas unter dem liegen, was er tatsächlich hätte zahlen müssen. Ein Jahr später, wegen nicht vorliegenden Einkommenserklärungen bemisst die KK den Beitrag neu, und zwar zum Maximum, nahezu €700/Monat. K lässt auch das ein Jahr lang gleiten, in der Annahme, dass er sein Konto jederzeit bei der KK ausgleichen kann, sobald er die Muße findet, seine etwas komplizierten Einkommensverhältnisse durchzuarbeiten (was in der Tat mehrere Tage Arbeit machte).
Im Dezember 2014 bekommt er nun wieder einmal eine Aufforderung zur Vorlage der Einkommensverhältnisse, und zum ersten Mal enthält dieser Formbrief einen Klausus, der besagt: "Wenn Sie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen erst später nachweisen, können wir die Beitragshöhe auch erst ab diesem Zeitpunkt richtig stellen. Für die Vergangenheit bleibt die Beitragseinstufung bestehen."
K reicht nun unverzüglich die notwendigen Unterlagen ein, und seine KK bemisst daraufhin seinen Beitrag neu, mit Gültigkeit zum 1.12.14, zu einem Satz, der etwas höher liegt als vor zwei Jahren, aber wesentlich niedriger als während des letzten Jahres. Insgesamt hatte K. während dieses gesamten Zeitraums mehrere tausend Euro zuviel an die KK bezahlt.
K bestreitet nicht die gegenwärtige Neubemessung (da ist alles korrekt), möchte aber Widerspruch erheben gegen den Termin, zu dem die Neubemessung als gültig angesehen wird (d.h. der 1.12.14). Er kann nachweisen, dass das gleiche Einkommen, das gegenwärtig der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wurde, auch schon zu dem Zeitpunkt (Herbst 2013) vorlag, zu dem die KK den Beitrag auf das Maximum erhöhte. Er möchte deshalb darum bitten, die gegenwärtige Beitragsbemessung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erhöhung auf das Maximum (Herbst 2013) festzusetzen und ihm den Anteil zurückzuerstatten, den er zuviel bezahlt hatte.
Wie wird die KK in dieser Situation wohl reagieren und wie sieht K's rechtliche Situation aus? Kennt Ihr Präzedenzfälle?
--- Ab wann genau hat die Kasse erstmalig den Höchstbeitrag gefordert? War es vor dem 01.08.2014 oder danach?
Ab 1. Sept. 2013.
--- Ist der freiwillig Versicherte hauptberuflich selbständig?
Nein, seit er dieser KK beigetreten war (2008), war er Rentner, nicht berufstätig und war niemals in seinem Leben selbständig tätig.
Ab 1. Sept. 2013.
--- Ist der freiwillig Versicherte hauptberuflich selbständig?
Nein, seit er dieser KK beigetreten war (2008), war er Rentner, nicht berufstätig und war niemals in seinem Leben selbständig tätig.
Okay, die fitkive Einstufung zum Höchstbeitrag in der Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014 war rechtswidrig. Zwar haben die sog. Einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung in § 6 Abs. 5 dies so vergesehen (wenn keine Unterlagen, dann Höchstbeitrag). Das BSG hat aber im Dez. 2013 festgestellt, dass der sog. Spitzenverband der Krankenkassen (SpiBu) hier aber seine Kompetenzen überschritten hat. Der SpiBu durfte nur bei "hauptberuflich Selbständigen" den Höchstbeitragssatz festsetzen, nicht aber bei den Anderen wie bpsw. Rentnter.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13427
Zitat:
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe- S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
Allerdings hat der Gesetzgeber ziemlich schnell reagiert und den § 240 Abs. 1 Satz 2 um einem Halbsatz erweitert. Seit dem 01.08.2014 müssen die Krankenkassen nicht nur bei den Selbständigen sondern auch bei allen anderen freiwillig Versicherten ggf. den Höchstbeitrag fordern.
Jenes bedeutet; dass der Höchstbeitrag in der Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014 zu Unrecht erhoben wurde. Gegen den Beitragsbescheid wurde jedoch kein Widerspruch erhoben, somit ist er rechtskräftig geworden. Allerdings kann man gem. § 44 SGB X die Überprüfung beantragen.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 3&nr=13427
Zitat:
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe- S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
Allerdings hat der Gesetzgeber ziemlich schnell reagiert und den § 240 Abs. 1 Satz 2 um einem Halbsatz erweitert. Seit dem 01.08.2014 müssen die Krankenkassen nicht nur bei den Selbständigen sondern auch bei allen anderen freiwillig Versicherten ggf. den Höchstbeitrag fordern.
Jenes bedeutet; dass der Höchstbeitrag in der Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014 zu Unrecht erhoben wurde. Gegen den Beitragsbescheid wurde jedoch kein Widerspruch erhoben, somit ist er rechtskräftig geworden. Allerdings kann man gem. § 44 SGB X die Überprüfung beantragen.
Vielen Dank für Deine ausgezeichnete Erklärung, Rossi.
1. Da die fiktive Einstufung zum Höchstbeitrag rechtswidrig war, ist sie dann nicht null und nichtig, ganz gleichgültig, ob K zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung im Sept. 2013 Widerspruch eingelegt oder nicht? Wie kann etwas, das gegen das Gesetz verstößt, rechtskräftig werden?
2. Was ist mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X verbunden? Ist das ein Gerichtsverfahren beim Sozialgericht? Sind damit Kosten verbunden? Wie liegen die Chancen, dass K den überbezahlten Anteil seiner Beiträge vom 01.09.2013 - 31.07.2014 (oder bis jetzt) auf diesem Wege zurückbekommt?
3. Wäre es am besten, wenn K zunächst in der Begründung seines Widerspruchs zur Beitragsbemessung vom Dez. 2014 nur die Punkte a) Bitte um rückwirkende Beitragsbemessung gemäss der tatsächlich bestehenden Einkommensverhältnisse über den gesamten Zeitraum 01.09.2013 bis jetzt und b) Bitte um die Rückerstattung des überbezahlten Anteils seiner Beiträge anspricht, oder wäre es juristisch notwendig, dass er zu diesen Zeitpunkt ankündigt, dass er sich vorbehält, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen?
Dazu habe ich noch ein paar Fragen:Rossi hat geschrieben:Jenes bedeutet; dass der Höchstbeitrag in der Zeit vom 01.08.2013 - 31.07.2014 zu Unrecht erhoben wurde. Gegen den Beitragsbescheid wurde jedoch kein Widerspruch erhoben, somit ist er rechtskräftig geworden. Allerdings kann man gem. § 44 SGB X die Überprüfung beantragen.
1. Da die fiktive Einstufung zum Höchstbeitrag rechtswidrig war, ist sie dann nicht null und nichtig, ganz gleichgültig, ob K zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung im Sept. 2013 Widerspruch eingelegt oder nicht? Wie kann etwas, das gegen das Gesetz verstößt, rechtskräftig werden?
2. Was ist mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X verbunden? Ist das ein Gerichtsverfahren beim Sozialgericht? Sind damit Kosten verbunden? Wie liegen die Chancen, dass K den überbezahlten Anteil seiner Beiträge vom 01.09.2013 - 31.07.2014 (oder bis jetzt) auf diesem Wege zurückbekommt?
3. Wäre es am besten, wenn K zunächst in der Begründung seines Widerspruchs zur Beitragsbemessung vom Dez. 2014 nur die Punkte a) Bitte um rückwirkende Beitragsbemessung gemäss der tatsächlich bestehenden Einkommensverhältnisse über den gesamten Zeitraum 01.09.2013 bis jetzt und b) Bitte um die Rückerstattung des überbezahlten Anteils seiner Beiträge anspricht, oder wäre es juristisch notwendig, dass er zu diesen Zeitpunkt ankündigt, dass er sich vorbehält, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu stellen?
Du hast hier das Wörtchen "ggf." benutzt. Bedeutet das, dass dies nicht absolut bindend ist?Rossi hat geschrieben:Seit dem 01.08.2014 müssen die Krankenkassen nicht nur bei den Selbständigen sondern auch bei allen anderen freiwillig Versicherten ggf. den Höchstbeitrag fordern.
Nun ja, die damalige fiktive Festsetzung des Höchsbeitrages war ledglich rechtswidrig und nicht null und nichtig.
Wenn damals kein Widerspruch erhoben worden ist, dann kommt man nur mit einem Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X hier wieder rein. Denn das Recht wurde gem. § 44 Abs. 1 SGB X unrichtig angewandt und deswegen wurden Beiträge zu Unrecht erhoben.
Dies ist ein ganz normales Verwaltungsverfahren. D.h., man stellt erst den Überprüfungsantrag wartet auf den entsprechenden Bescheid. Wenn es abgelehnt wird, dann erhebt ganz normal Widerspruch. Sollte der Widerspruch auch zurückgewiesen werden, dann muss man ggf. vor dem Sozialgericht klagen. Das Antrags- Widerspruchs- und Klageverfahren ist an sich kostenlos. Wenn aber ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, dann geht es los. Im Antragsverfahren muss man den Rechtsanwalt selber zahlen. Im Widerspruchs- und Klageverfahren nur dann, wenn man verliert. Gewinnt man, muss die Kasse die Rechtsanwaltskosten zahlen.
Ich persönlich sehe ganz gute Chancen zumindest in der Zeit vom 01.09.2013 - 31.07.2014 zu Unrecht erhobene Beiträge zurück zu bekommen.
Ansonsten würde ich als Betroffener sogar versuchen auch die Beiträge ab dem 01.08.2014 (Änderung Gesetz) zurück zu bekommen. Man muss es an dem Wortlaut des Gesetzes aufhängen.
Der Gesetzgeber hat nachfolgenden Satz zum 01.08.2014 eingefügt.
Zitat § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V:
Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Im Klartext heißt dies, dass ab dem 01.08.2014 der Höchstbeitrag festzusetzen war, da keine Nachweise vorglegt wurden. Dies gilt dann "solange" bis keine anderen Unterlagen eingereicht werden.
Wenn dann am 01.12.2014 die Unterlagen eingereicht werden, dann muss die Kasse die Beiträge anpassen. Die Gretchenfrage ist, warum muss bzw. kann die Kasse die Beiträge nicht rückwirkend anpassen, da ggf. rückwirkend feststeht, dass weniger Beiträge zu zahlen sind.
Dies ist über das Verfahrensrecht zu prüfen. Bei dem Beitragsbescheid handelt es sich um einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er hat solange Gültigkeit, wie er sich nicht von selber erledigt (bspw. Tod) oder von der Kasse "aufgehoben" wird.
Die einschlägigen Aufhebungsvorschriften finden sich in § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderungen) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X "ist" ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dies würde bedeuten, wenn die Unterlagen bpsw. am 30.11.2014 eingereicht werden, dass zukünftig ab dem 01.12.2014 der niedriger Beitrag festzusetzen ist. Okay, dann gibt es aber noch einen 2. Satz in § 48 SGB X. Dieser beschäftigt sich mit rückwirkenden Aufhebungen bei rückwirkenden Änderungen, die man bpsw. nicht mitgeteilt hat.
Ich zitiere mal:
Zitat:
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
Die rückwirkende Festsetzung der niedrigeren Beiträge ist klipp und klar eine Begünstigung für den Versicherten. Also "soll" die Krankenkasse hier auch rückwirkend niedrigere Beiträge fordern.
Das SGB X ist auch für die Krankenkasse anwendbar und beim SGB X handelt es sich um ein sog. generelles Recht (lex generalis).
Von diesem generellen Recht kann man nur abweichen, wenn es speziell andere bzw. abweichende Gesetze gibt. Man nennt dies auch lex specialis vor lex generalis.
Und jetzt kommt es. Bei den hauptberuflich Selbständigen geht es niemals rückwirkend; denn dort kommt man mit § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht weiter, da es hier eine spezielle Vorschrift im SGB V gibt. Diese abweichende spezielle Vorschrift finden wir in § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V.
Zitat:
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden
Dieser Satz 6 ist die speziellere Vorschrift gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (Begünstigung immer rückwirkend). Also geht es speziell bei den Selbständigen nicht.
Leider fehlt es einer ähnlichen Vorschrift im Bereich der sonstigen Versicherten, dass Veränderungen nicht rückwirkend zum tragen kommen.
Zwar mag dies in § 6 Abs. 5 der sog. Einheitlichen Grundsätze des SpiBu`s stehen, aber der SpiBu ist hierzu nicht legetimiert. Es ist die gleiche Geschichte wie bei dem Sachverhalt aus der o. a. BSG-Entscheidung.
Die Formulierung in § 240 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB V "solange und insofern" hilft hier meines Erachtens nicht viel weiter.
Aber eins ist auch klar; hier wirst Du ggf. klagen müssen.
Wenn damals kein Widerspruch erhoben worden ist, dann kommt man nur mit einem Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X hier wieder rein. Denn das Recht wurde gem. § 44 Abs. 1 SGB X unrichtig angewandt und deswegen wurden Beiträge zu Unrecht erhoben.
Dies ist ein ganz normales Verwaltungsverfahren. D.h., man stellt erst den Überprüfungsantrag wartet auf den entsprechenden Bescheid. Wenn es abgelehnt wird, dann erhebt ganz normal Widerspruch. Sollte der Widerspruch auch zurückgewiesen werden, dann muss man ggf. vor dem Sozialgericht klagen. Das Antrags- Widerspruchs- und Klageverfahren ist an sich kostenlos. Wenn aber ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, dann geht es los. Im Antragsverfahren muss man den Rechtsanwalt selber zahlen. Im Widerspruchs- und Klageverfahren nur dann, wenn man verliert. Gewinnt man, muss die Kasse die Rechtsanwaltskosten zahlen.
Ich persönlich sehe ganz gute Chancen zumindest in der Zeit vom 01.09.2013 - 31.07.2014 zu Unrecht erhobene Beiträge zurück zu bekommen.
Ansonsten würde ich als Betroffener sogar versuchen auch die Beiträge ab dem 01.08.2014 (Änderung Gesetz) zurück zu bekommen. Man muss es an dem Wortlaut des Gesetzes aufhängen.
Der Gesetzgeber hat nachfolgenden Satz zum 01.08.2014 eingefügt.
Zitat § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V:
Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Im Klartext heißt dies, dass ab dem 01.08.2014 der Höchstbeitrag festzusetzen war, da keine Nachweise vorglegt wurden. Dies gilt dann "solange" bis keine anderen Unterlagen eingereicht werden.
Wenn dann am 01.12.2014 die Unterlagen eingereicht werden, dann muss die Kasse die Beiträge anpassen. Die Gretchenfrage ist, warum muss bzw. kann die Kasse die Beiträge nicht rückwirkend anpassen, da ggf. rückwirkend feststeht, dass weniger Beiträge zu zahlen sind.
Dies ist über das Verfahrensrecht zu prüfen. Bei dem Beitragsbescheid handelt es sich um einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er hat solange Gültigkeit, wie er sich nicht von selber erledigt (bspw. Tod) oder von der Kasse "aufgehoben" wird.
Die einschlägigen Aufhebungsvorschriften finden sich in § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderungen) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X "ist" ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer Änderung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dies würde bedeuten, wenn die Unterlagen bpsw. am 30.11.2014 eingereicht werden, dass zukünftig ab dem 01.12.2014 der niedriger Beitrag festzusetzen ist. Okay, dann gibt es aber noch einen 2. Satz in § 48 SGB X. Dieser beschäftigt sich mit rückwirkenden Aufhebungen bei rückwirkenden Änderungen, die man bpsw. nicht mitgeteilt hat.
Ich zitiere mal:
Zitat:
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
Die rückwirkende Festsetzung der niedrigeren Beiträge ist klipp und klar eine Begünstigung für den Versicherten. Also "soll" die Krankenkasse hier auch rückwirkend niedrigere Beiträge fordern.
Das SGB X ist auch für die Krankenkasse anwendbar und beim SGB X handelt es sich um ein sog. generelles Recht (lex generalis).
Von diesem generellen Recht kann man nur abweichen, wenn es speziell andere bzw. abweichende Gesetze gibt. Man nennt dies auch lex specialis vor lex generalis.
Und jetzt kommt es. Bei den hauptberuflich Selbständigen geht es niemals rückwirkend; denn dort kommt man mit § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht weiter, da es hier eine spezielle Vorschrift im SGB V gibt. Diese abweichende spezielle Vorschrift finden wir in § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V.
Zitat:
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden
Dieser Satz 6 ist die speziellere Vorschrift gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (Begünstigung immer rückwirkend). Also geht es speziell bei den Selbständigen nicht.
Leider fehlt es einer ähnlichen Vorschrift im Bereich der sonstigen Versicherten, dass Veränderungen nicht rückwirkend zum tragen kommen.
Zwar mag dies in § 6 Abs. 5 der sog. Einheitlichen Grundsätze des SpiBu`s stehen, aber der SpiBu ist hierzu nicht legetimiert. Es ist die gleiche Geschichte wie bei dem Sachverhalt aus der o. a. BSG-Entscheidung.
Die Formulierung in § 240 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB V "solange und insofern" hilft hier meines Erachtens nicht viel weiter.
Aber eins ist auch klar; hier wirst Du ggf. klagen müssen.
Zuerst einmal, sehr herzlichen Dank, Rossi, für die enorme Mühe, die Du Dir gemacht hast, mich als reinen Laien aufzuklären und mir viele der Biegungen und Windungen vor Augen zu führen, die potentiell in dieser Sache auftreten können. Du hattest mir auch schon vor vielen Jahren (2009) einmal sehr geholfen. Auch dafür nochmals vielen Dank.
Die Zeit drängte, und zur Wahrung der Widerspruchsfrist habe ich heute bei der KK eine Begründung abgegeben, die gewiss alles andere als juristisch professionell ist. Nur zu Deiner Information, hier sind die wichtigen Absätze:
Nun, noch einige Fragen zu dem potentiell weiteren Verlauf dieser Angelegenheit:
Nehmen wir einmal an, die KK weist jetzt meine Bitte um Rückerstattung zurück. Ein "Überprüfungsantrag" müßte dann von mir bei der Krankenkasse gestellt werden (nicht beim Sozialgericht)? Wäre das zunächst eine sehr einfache, informelle Sache wie z.B. "Ich bitte um Überprüfung meines Beitragskontos ....", und die KK würde sich dann an mich wenden, mit der Bitte um Vorlage aller Unterlagen, die sie als notwendig erachten und legitim anfordern können? Falls sie sich nach dieser Überprüfung weiterhin weigern, Erstattung zu leisten, wäre das dann der Zeitpunkt, zu dem ich Klage erheben würde beim Landessozialgericht meines Bundesstaats? Und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts wäre das zunächst nicht mit Kosten verbunden?
Es ist gut, durch Deine ausführlichen Erläuterungen eine gute Übersicht über die Landschaft zu gewinnen, die da möglicherweise vor mir liegt. Vielen Dank!
Die Zeit drängte, und zur Wahrung der Widerspruchsfrist habe ich heute bei der KK eine Begründung abgegeben, die gewiss alles andere als juristisch professionell ist. Nur zu Deiner Information, hier sind die wichtigen Absätze:
Es wird interessant sein, wie die KK auf diesen Brief hin reagiert.Ich habe nun am 3.12.2014 meine Mitwirkungspflicht erfüllt und meine Einkommensverhältnisse erneut vorgelegt. Es stellt sich heraus, dass ich seit Sept. 2013, dem Zeitpunkt, zu dem die [KK] begann, den Höchstbeitrag zu bemessen, meine Beiträge erheblich überbezahlt hatte.
Offensichtlich hatte sich die [KK] an eine Regelung des GKV Spitzenverbandes gehalten (Beitragsbemessungsgrundsätze für freiwillig Versicherte §6), in der keine Unterscheidung zwischen hauptberuflich Selbstständigen und sonstigen Versicherten gemacht wird (ich bin Vollrentner). Dies ist nicht vereinbar mit dem Wortlaut des Gesetzes (§240 Abs 4 S.6 ShBV), das klar gesagt, dass nur bei "hauptberuflich Selbständigen" der Höchstbeitragssatz festgesetzt werden darf, nicht aber bei den Anderen, wie bpsw. Rentnern (Urteil des BSG vom Dez. 2013).
Demnach ist die Erhöhung meiner Beiträge zum Höchstbeitragssatz seit dem 1. Sept. 2013 rechtswidrig und m.E. damit null und nichtig, unabhängig davon, ob ich im Sept. 2013 Widerspruch gegen die Beitragserhöhung erhoben hatte oder nicht.
Ich bitte darum, dass die Beitragseinstufung, die am 11.12.2014 vorgenommen wurde, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Sept. 2013, zu dem schon meine gegenwärtigen Einkommensverhältnisse bestanden, bis heute und auch weiterhin in die Zukunft festgesetzt wird, und ich bitte um Erstattung des Anteils meiner Beiträge, den ich über diesen Zeitraum hin zuviel bezahlt hatte.
Nun, noch einige Fragen zu dem potentiell weiteren Verlauf dieser Angelegenheit:
Nehmen wir einmal an, die KK weist jetzt meine Bitte um Rückerstattung zurück. Ein "Überprüfungsantrag" müßte dann von mir bei der Krankenkasse gestellt werden (nicht beim Sozialgericht)? Wäre das zunächst eine sehr einfache, informelle Sache wie z.B. "Ich bitte um Überprüfung meines Beitragskontos ....", und die KK würde sich dann an mich wenden, mit der Bitte um Vorlage aller Unterlagen, die sie als notwendig erachten und legitim anfordern können? Falls sie sich nach dieser Überprüfung weiterhin weigern, Erstattung zu leisten, wäre das dann der Zeitpunkt, zu dem ich Klage erheben würde beim Landessozialgericht meines Bundesstaats? Und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts wäre das zunächst nicht mit Kosten verbunden?
Es ist gut, durch Deine ausführlichen Erläuterungen eine gute Übersicht über die Landschaft zu gewinnen, die da möglicherweise vor mir liegt. Vielen Dank!
Nun ja, Du hast dem Grunde genommen schon einen Überprüfungsantrag gestellt.
Man muss nämlich nicht explitzit schreiben, dass man gem. § 44 SGB X um Prüfung des Beitragsbescheides bittet. Die Krankenkasse kann aus deinem Schreiben genau entnehmen, was Du willst; nämlich weniger Beiträge zahlen.
Ob dies die Krankenkasse auch so sieht und ob der zuständige Mitarbeiter der Kasse überhaupt den § 44 SGB X und die Entscheidung des Bundessozialgerichtes kennt, wage ich zunächst zu bezweifeln. Ich glaube nicht, dass jeder Kassenmitarbeiter diese Entscheidung mitbekommen hat. Wenn dann überhaupt nur die Sachgebietsleiter. So war es zumindest in meinem Einzugsbereich.
Du solltest jetzt erst einma abwarten, wie die Kasse reagiert.
Wenn dort nur ein Zweizweiler kommt, dann solltest Du einen vernünftigen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen. Dabei müssen der Sachverhalt, die Rechtsgrundlagen und das Ergebnis in dem Antrag enthalten sein.
Den Antrag musst Du bei der Kasse stellen und nicht sofort beim Sozialgericht.
Man muss nämlich nicht explitzit schreiben, dass man gem. § 44 SGB X um Prüfung des Beitragsbescheides bittet. Die Krankenkasse kann aus deinem Schreiben genau entnehmen, was Du willst; nämlich weniger Beiträge zahlen.
Ob dies die Krankenkasse auch so sieht und ob der zuständige Mitarbeiter der Kasse überhaupt den § 44 SGB X und die Entscheidung des Bundessozialgerichtes kennt, wage ich zunächst zu bezweifeln. Ich glaube nicht, dass jeder Kassenmitarbeiter diese Entscheidung mitbekommen hat. Wenn dann überhaupt nur die Sachgebietsleiter. So war es zumindest in meinem Einzugsbereich.
Du solltest jetzt erst einma abwarten, wie die Kasse reagiert.
Wenn dort nur ein Zweizweiler kommt, dann solltest Du einen vernünftigen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen. Dabei müssen der Sachverhalt, die Rechtsgrundlagen und das Ergebnis in dem Antrag enthalten sein.
Den Antrag musst Du bei der Kasse stellen und nicht sofort beim Sozialgericht.
Guten Morgen der Überprüfungantrag nach § 44 SGB X sollte schon konkret auf den Fall bezogen werden.
Betrifft zwar SGB II Leistungen, allerdings trifft das auf alle Verwaltungsakte im Rahmen des SGB zu.
"[20] Zumindest in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen. Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert. Zudem erschöpft sich der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Überprüfung in dieser - einmaligen - Regelung und hat keinerlei Wirkungen für die Zukunft, in der bei einer späteren Änderung der Sachlage eine andere Beurteilung der einmal getroffenen Entscheidung gerechtfertigt sein kann. Der Betroffene kann vielmehr, so wie es die Klägerin auch durch den Überprüfungsantrag vom 29. 8. 2011 gemacht hat, einen erneuten Antrag stellen, über den dann aufgrund der durch diesen Antrag neuen Sachlage zu entscheiden ist."BSG, Urteil vom 28. 10. 2014 - B 14 AS 39/13 R
Betrifft zwar SGB II Leistungen, allerdings trifft das auf alle Verwaltungsakte im Rahmen des SGB zu.
"[20] Zumindest in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen. Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert. Zudem erschöpft sich der Verwaltungsakt über die Ablehnung der Überprüfung in dieser - einmaligen - Regelung und hat keinerlei Wirkungen für die Zukunft, in der bei einer späteren Änderung der Sachlage eine andere Beurteilung der einmal getroffenen Entscheidung gerechtfertigt sein kann. Der Betroffene kann vielmehr, so wie es die Klägerin auch durch den Überprüfungsantrag vom 29. 8. 2011 gemacht hat, einen erneuten Antrag stellen, über den dann aufgrund der durch diesen Antrag neuen Sachlage zu entscheiden ist."BSG, Urteil vom 28. 10. 2014 - B 14 AS 39/13 R