Widerspruch Krankenkasse

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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walkon75
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Widerspruch Krankenkasse

Beitrag von walkon75 » 22.12.2014, 13:46

Hallo,

bei einem Widerspruch gegen eine Entscheidung der Krankenkasse habe ich gelesen, dass man den Widerspruch einlegt und darin um Akteneinsicht bzw. das zur Verfügung stellen der Unterlagen die diese Entscheidung herbeigeführt hat. In dem Widerspruch wird daher darauf verwiesen, dass die Begründung des Widerspruchs nachgeliefert wird.

Widerspruch sollte ja innerhalb der 30 Tage nach Zustellung des Bescheids erfolgen, gilt das auch für die Begründung? Oder dauert das einige Zeit bis das man die Unterlagen der Krankenkasse bekommt.

Die zweite FRage wäre ob der Widerspruch auch per Fax geschickt werden kann?

Vielen Dank im Voraus.

KKA
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Re: Widerspruch Krankenkasse

Beitrag von KKA » 22.12.2014, 14:57

walkon75 hat geschrieben:
Die zweite FRage wäre ob der Widerspruch auch per Fax geschickt werden kann?

Vielen Dank im Voraus.
Ja, der Widerspruch kann per Fax zugestellt werden. Empfehlenswert sind:

1. Das Schreiben im Nachgang dennoch per Post zustellen

2. Oder um schriftliche Eingangsbestätigung des Fax' bitten und zwar binnen maximal 24 Stunden.

Gruß
KKA

Patient Hans Meier
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Beitrag von Patient Hans Meier » 29.12.2014, 11:22

"Widerspruch sollte ja innerhalb der 30 Tage nach Zustellung des Bescheids erfolgen"
Die Frist gilt nur sofern die Krankenversicherung diese Frist im Bescheid ausdrücklich mitteilte, sonst länger (3Monate?)

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 29.12.2014, 11:42

zu den Widerspruchsfristen findest sich eine Regelung im § 84 SGG - sie beträgt mit Rechtsbehelfserklärung einen Monat
§ 84 SGG hat geschrieben:(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Ohne Rechtsbehelfserklärung beträgt die Widerspruchsfrist laut § 66 SGG 1 Jahr
§ 66 SGG hat geschrieben: (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der
Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
für die Begründung des Widerspruchs gibt es keine Frist, die Krankenkasse kann die aber eine individuelle Frist setzen
und es ist sinnvoll, sich den fristgerechten Eingang des Widerspruchs bestätigen zu lassen

liberte
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Beitrag von liberte » 13.01.2015, 11:49

Hallo Walkon, darf ich fragen, gegen welchen Bescheid du widersprochen hast?

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