msdeljlh hat geschrieben:
Um die Frage der Krankenkasse zu klären:es ist die Knappschaft.
Also sind wir somit wohl damit reingefallen.
Hallo msdeljlh,
wie sagt man so schön " Ihr werft die Flinte ins Korn "
ich persönlich, finde es beschämend wenn sich Deine KK nicht mal die Mühe macht zu recherchieren ob die AU Deines Sohnes nicht einem anderen Vorgang zugeordnet wurde, oder einfach die Größe besitzt einen Fehler Ihrerseits einzuräumen und aus der Welt zu schaffen.
dann muß man sich auch die Frage stellen, nach dem warum, ja warum wird so gehandelt. ???
dann ist es nicht von der Hand zuweisen, wenn gesagt wird,
so werden Ausgaben minimiert.
das Verhalten Deiner KK führt dazu ( ich verallgemeinere es nicht )das man auf die Idee kommen könnte, das nicht der Grundgedanke der GKV im Vordergrund steht, sondern das es sich um ein Unternehmen handelt, wo es knallhart darum geht Umsätze zu generieren und Gewinne einzufahren.
Du schreibst :
msdeljlh hat geschrieben:
Am nächsten Morgen vor der Arbeit mit einem Kollegen noch schnell dort vorbei und persönlich abgeben
Natürlich ist das mit dem Rechtsanwalt gut gemeint, aber leider haben wir keine Rechtsschutzversicherung und unser Sohn auch nicht.
Ich vertrete die Meinung, das man ersteinmal zusammen reden sollte,das Fakten auf den Tisch gelegt werden sollten,ja natürlich, wo gearbeitet wird fallen auch mal Späne.
aber wenn so keine Einigung zu erzielen ist, dann muß man sich überlegen ob man es unter Lehrgeld verbucht, oder man beschreitet den Rechtsweg.
Du schreibst, das Dein Sohnemann KEINE Rechtsschutzversicherung besitzt, ich weiß jetzt nicht ob er schon volljährig ist, aber es spielt auch keine Rolle.
im öffentlichen Recht,haben auch Minderjährige eine gewisse Handlungsfähigkeit, d.h. im Sozialrecht ist Dein Sohnemann ab dem vollendeten 15.Lebensjahr handlungsfähig.
http://www.finkenbusch.de/wp-content/up ... igkeit.pdf
Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl.§ 106 BGB),
12
wenn die Anträge nicht im Zusammenhang mit Sozialleistungen
gestellt werden.Minderjährige dürfen Willenserklärungen auch ohne
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben, wenn sich daraus
lediglich ein rechtlicher Vorteil für den Minderjährigen ergibt (vgl. § 107 BGB).
Auf das Sozialversicherungsrecht übertragen ergibt sich daraus unbeschränkte Handlungsfähigkeit für alle Anträge bzw.
Willenserklärungen, die für den Minderjährigen ausschließlich
vorteilhaft sind.
Dabei ist zu beachten, dass gesetzlich vorgesehene Anträge, die auf einen vorteilhaften
Rechtserfolg zielen, mit rechtlichen Nachteilen verbunden sind. Das gilt für alle
Anträge, die auf die Begründung, Fortsetzung oder Beendigung von
Versicherungsverhältnissen in der Sozialversicherung zielen, weil damit stets auch rechtliche Nachteile wie die Beitragspflicht oder die Beendigung des Versicherungsschutzes verbunden sind
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__36.html
§ 36 SGB 1
§ 36 Handlungsfähigkeit
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
Frage,
Warum nimmst Du nicht Deinen Sohnemann am langen Arm, und er holt sich vom AG einen Beratungsschein, für den ANWALT
Gruß Bully
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