Wiedereingliederung ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit?

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Moderator: Czauderna

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stellina
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Wiedereingliederung ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit?

Beitrag von stellina » 19.10.2014, 19:35

Hallo zusammen,

ich bin nicht sicher, ob ich die richtige Kategorie gewählt habe, aber eine andere passt auch nicht so ganz.

Ich habe eine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage. Ist es möglich, eine Wiedereingliederung zu machen, ohne vorher lange arbeitsunfähig zu sein? Es geht also um die Verhinderung einer kompletten Arbeitsunfähigkeit, weil die volle Arbeitsbelastung durch Depressionen nicht leistbar ist und sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirkt. Eine komplette AU wäre allerdings auch nicht zuträglich, da die Arbeit Struktur und Sinn gibt.

Die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom 14. November 2013 veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 27.01.2014 B4 in Kraft getreten am 28. Januar 2014" sagt:
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.


Ist die nur eine nette Richtlinie oder gibt es da tatsächlich Möglichkeiten?

Für Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
stellina

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.10.2014, 19:50

Hallo,
nun, wenn man diese Gesetzesregelung so auslegt, dann gibt es die Möglichkeit schon, allerdings wäre dann der Arbeitgeber der Kostenträger dieser Wiedereingliederung - also müsste man mit dem das abklären - die Kasse oder die Rentenversicherung ist da erst mal außen vor.
Gruss
Czauderna

stellina
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Beitrag von stellina » 19.10.2014, 19:56

Hallo Czauderna,

danke für die schnelle Antwort!

Das sehe ich auch so. Allerdings bin ich der Meinung, dass die Krankenkasse doch irgendwie einbezogen werden müsste, weil diese Form der Wiedereingliederung ja auch länger als die übliche Lohnfortzahlung dauern kann.

Der Arbeitgeber wird ja außerdem etwas vom Arzt benötigen und so viel ich weiß, kann der einen nicht "teilweise arbeitsunfähig" schreiben, so dass er ja eine AU austellen müsste, die dann aber das Arbeiten nicht ermöglicht.

Also irgendwie müsste meiner Meinung nach die Krankenkasse irgendwie mit ins Boot.

Viele Grüße
stellina

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.10.2014, 21:55

Hallo,
Die Kasse wäre erst ab dem 43. Tag mit im Boot, aber ich kann mir eine solche Dallkonstellation in der Praxis nicht vorstellen. Die Kasse wird wahrscheinlich schon bei Kenntnisnahme den MDK einschalten und ob der auf Arbeitsunfaehigkeit erkennt und gleichzeitig eine sechs-wöchige Wiederingliederung befūrwortet, das bezweifle ich stark, aber interessant ist der Fall schon.
Gruß
Czauderna

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