Keine Bedürftigkeit wegen Einkünfte aus Kapitalvermögen
Moderator: Czauderna
Keine Bedürftigkeit wegen Einkünfte aus Kapitalvermögen
Hallo zusammen
Ich bin als hauptberuflich Selbstständiger bei der KKH versichert.
Seit 2007 stelle ich jährlich einen Antrag auf eine Beitragsbemessung unterhalb des Mindestbeitragbemessungswertes.
(Bedürftigkeitsprüfung)
Bisher ging bei der Bedürftigkeitsprüfung alles glatt.
Dieses Jahr schrieb mir die KKH:" Nach Prüfung Ihrer Angaben können wir eine Bedürftigkeit nicht feststellen da Sie steuerpflichtig Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen".
2012 habe ich 402€ aus Kapitalvermögen erzielt.
Inklusive meiner erzielten Kapitaleinkünfte errechnet die KKH monatliche, beitragspflichtige Einnahmen von 1050€.
Damit liege ich zwar unter dem Mindestbemessungswert von 1382,5€, trotzdem hat mir die KKH meinen monatlichen Beitrag um 120€ auf 351€ erhöht und eine Nachzahlung von ca. 1000€ gefordert.
Ein persönliches Gespräch mit der Sachbearbeiterin hat nichts gebracht.
Daraufhin habe ich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, aber noch keine Begründung eingereicht.
Was meint ihr zu dem Fall?
Welche Begründung hat Aussicht auf Erfolg oder soll ich gleich zum Fachanwalt gehen?
Danke für euer Interesse
Moddin
Ich bin als hauptberuflich Selbstständiger bei der KKH versichert.
Seit 2007 stelle ich jährlich einen Antrag auf eine Beitragsbemessung unterhalb des Mindestbeitragbemessungswertes.
(Bedürftigkeitsprüfung)
Bisher ging bei der Bedürftigkeitsprüfung alles glatt.
Dieses Jahr schrieb mir die KKH:" Nach Prüfung Ihrer Angaben können wir eine Bedürftigkeit nicht feststellen da Sie steuerpflichtig Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen".
2012 habe ich 402€ aus Kapitalvermögen erzielt.
Inklusive meiner erzielten Kapitaleinkünfte errechnet die KKH monatliche, beitragspflichtige Einnahmen von 1050€.
Damit liege ich zwar unter dem Mindestbemessungswert von 1382,5€, trotzdem hat mir die KKH meinen monatlichen Beitrag um 120€ auf 351€ erhöht und eine Nachzahlung von ca. 1000€ gefordert.
Ein persönliches Gespräch mit der Sachbearbeiterin hat nichts gebracht.
Daraufhin habe ich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, aber noch keine Begründung eingereicht.
Was meint ihr zu dem Fall?
Welche Begründung hat Aussicht auf Erfolg oder soll ich gleich zum Fachanwalt gehen?
Danke für euer Interesse
Moddin
Hallo,
wenn lt. Einkommensteuerbescheid 402,00 € erzielt wurden und wir mal von einem Zinsertrag von 3% ausgehen, dann kommen da ca. 13400,00 € Kapital heraus. Meines Wissens nach liegt die Grenze bei 10.000 € Vermögen, demnach also klar darüber. Das wird nix werden mit der geringeren Beitragsbemessungsgrenze, meine ich.
Gruss
Czauderna
wenn lt. Einkommensteuerbescheid 402,00 € erzielt wurden und wir mal von einem Zinsertrag von 3% ausgehen, dann kommen da ca. 13400,00 € Kapital heraus. Meines Wissens nach liegt die Grenze bei 10.000 € Vermögen, demnach also klar darüber. Das wird nix werden mit der geringeren Beitragsbemessungsgrenze, meine ich.
Gruss
Czauderna
Unabhängig davon woher die Einnahmen stammen. Sie sind im EST Bescheid vorhanden.
Voraussetzungen für die Beitragsermässigung sind:
Ihre nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen unterschreiten den Wert von 2.073,75 EUR (2014).
Des Weiteren beträgt die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der so genannten Bedarfsgemeinschaft nicht mehr als 2.073,75 EUR. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der Ehegatte, Lebenspartner und die Person, die mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt (eheähnliche Gemeinschaft) zusammenlebt. Bei der Ermittlung der Einnahmen ist für jedes im Haushalt lebende Kind, das familienversichert ist oder dem Grunde nach die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ein Betrag in Höhe von 553,00 EUR abzuziehen.
Das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft hat keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie weder positive noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das Vermögen des Mitgliedes oder des Partners der Bedarfsgemeinschaft darf den Freibetrag in Höhe von 11.060,00 EUR nicht überschreiten. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die im Sozialgesetzbuch II genannten Vermögensgegenstände, soweit sie angemessen sind. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Das Mitglied hat keinen Arbeitnehmer mit mehr als geringfügigem Umfang beschäftigt, bzw. nicht mehr als einen geringfügig Beschäftigten.
Voraussetzungen für die Beitragsermässigung sind:
Ihre nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen unterschreiten den Wert von 2.073,75 EUR (2014).
Des Weiteren beträgt die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der so genannten Bedarfsgemeinschaft nicht mehr als 2.073,75 EUR. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören der Ehegatte, Lebenspartner und die Person, die mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt (eheähnliche Gemeinschaft) zusammenlebt. Bei der Ermittlung der Einnahmen ist für jedes im Haushalt lebende Kind, das familienversichert ist oder dem Grunde nach die Voraussetzungen hierfür erfüllt, ein Betrag in Höhe von 553,00 EUR abzuziehen.
Das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft hat keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie weder positive noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das Vermögen des Mitgliedes oder des Partners der Bedarfsgemeinschaft darf den Freibetrag in Höhe von 11.060,00 EUR nicht überschreiten. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden die im Sozialgesetzbuch II genannten Vermögensgegenstände, soweit sie angemessen sind. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Das Mitglied hat keinen Arbeitnehmer mit mehr als geringfügigem Umfang beschäftigt, bzw. nicht mehr als einen geringfügig Beschäftigten.
Moddin hat geschrieben: Der Gewinn stammt von einem iShares Fond, den ich über ein paar Jahre angespart und für ca. 3500€ verkauf habe.
Ein persönliches Gespräch mit der Sachbearbeiterin hat nichts gebracht.
Hallo Moddin,
Da wirst Du, Deiner KKH wohl den Unterschied,
zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fond erklären müssen.
und den würde ich, im Widerspruchsverfahren anführen.
Gruß Bully
@broemmel
Das habe ich alles mit der Sachbearbeiterin besprochen.
Es geht allein um die 402€ Einkommen aus Kapitalvermögen.
Würde die 402€ gerne verschenken. Hat jemand von euch Interesse?
@heinrich
402€ nach Abzug des Freibetrages.
Dummerweise habe ich Anfang 2013 die letzten Fondsanteile zu ähnlichen Konditionen verkauft.
Die KKH teilte mir mit, dass mein Vermögen nicht das vierfache der monatlichen Bezugsgröße (2765€) übersteigen darf. Da liege ich drunter.
Das habe ich alles mit der Sachbearbeiterin besprochen.
Es geht allein um die 402€ Einkommen aus Kapitalvermögen.
Würde die 402€ gerne verschenken. Hat jemand von euch Interesse?
@heinrich
402€ nach Abzug des Freibetrages.
Dummerweise habe ich Anfang 2013 die letzten Fondsanteile zu ähnlichen Konditionen verkauft.
Die KKH teilte mir mit, dass mein Vermögen nicht das vierfache der monatlichen Bezugsgröße (2765€) übersteigen darf. Da liege ich drunter.
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- Registriert: 09.08.2014, 13:11
auch dazu frage
Hallo,
ich möchte dazu auch was fragen.
wie sieht es da bei 2 privaten Rentenversicherungen aus ? die noch lange laufen.
Und wenn man als alleinstehende ein Haus hat ?
wieviel erspartes Geld man haben darf weiß ich wollte nur wissen wie das mit privaten rentenversichrung und haus aussieht ob das auch mitgezählt wird wenn man da bei der kk einreichen würde das man als selbstständige weniger zahlen muß bei geringen verdienst.
möchte ich aus Neugierde wissen
viele grüße und danke für die antworten
ich möchte dazu auch was fragen.
wie sieht es da bei 2 privaten Rentenversicherungen aus ? die noch lange laufen.
Und wenn man als alleinstehende ein Haus hat ?
wieviel erspartes Geld man haben darf weiß ich wollte nur wissen wie das mit privaten rentenversichrung und haus aussieht ob das auch mitgezählt wird wenn man da bei der kk einreichen würde das man als selbstständige weniger zahlen muß bei geringen verdienst.
möchte ich aus Neugierde wissen
viele grüße und danke für die antworten
Entscheiden ist, ob steuerpflichtige Erträge aus Kapitalvermögen im Steuerbescheid stehen.
Das ist in dem Falle so. Darum kann eine Beitragsentlastung auf ca 240€ nicht erfolgen. Vorher war eine Einstufung als "sonstiger" freiwillig Versicherter erfolgt. Das geht u.a. dann wenn der Ehegatte erheblich mehr verdient oder alle anderen Einkünfte das EK aus Selbständigkeit übersteigen.
Das ist in dem Falle so. Darum kann eine Beitragsentlastung auf ca 240€ nicht erfolgen. Vorher war eine Einstufung als "sonstiger" freiwillig Versicherter erfolgt. Das geht u.a. dann wenn der Ehegatte erheblich mehr verdient oder alle anderen Einkünfte das EK aus Selbständigkeit übersteigen.