Hallo,
kann mir jemand sagen, wie lange die Krankenkasse Zeit hat auf einen Widerspruch auf die Ablehnung der Kostenübernahme einer Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren zu reagieren? Ich habe den Widerspruch vor vier Wochen eingereicht.
Danke im Voraus für die Antworten!
Bearbeitungszeit Widerspruch Ablehnung Kostenübernahme?
Moderator: Czauderna
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Bei einem Widerspruchsbescheid sind es nur 3 Monate.
Stellt man einen Antrag, dann sind es 6 Monate.
Hier geht es aber nicht um einen Antrag, sondern um einen Widerspruch. Dort sind es 3 Monate.
Jenes ergibt sich aus § 88 SGG
Zitat:
§ 88 SGG
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Stellt man einen Antrag, dann sind es 6 Monate.
Hier geht es aber nicht um einen Antrag, sondern um einen Widerspruch. Dort sind es 3 Monate.
Jenes ergibt sich aus § 88 SGG
Zitat:
§ 88 SGG
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.