Werkstudent: Ausnahme der 20-Studen-Regel
Moderator: Czauderna
Werkstudent: Ausnahme der 20-Studen-Regel
1. Frage:
Soweit ich weiß, darf man auch während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern die Arbeit nachts oder am Wochenende ausgeübt wird.
In diesem Fall sind "geeignete Unterlagen" zu erbringen, die belegen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Wie sehen diese Unterlagen aus?
Muss ich eine bestimmt Anzahl an Prüfungen bestanden haben?
Was wäre, wenn ich schon im 1. Semester z.B. Mittwoch abends, sowie Sa. und So. in einem Restaurant arbeite und dabei regelmäßig auf 27 Stunden komme? Natürlich im Umfang der 26-Wochen-Regelung.
Ich finanziere mein Studium selber (ohne Bafög) und es ist möglich, dass ich auch mal mehr als 20 Stunden arbeiten muss, um dies zu ermöglichen.
2. Frage:
Kann ich "unregelmäßig", also bei Befristung auf 2 Monate auch während der Vorlseungszeit mehr als 20 Stunden arbeiten?
Beispiel: Es ist absehbar, dass in Semester X nur 2 Prüfungen absolviert werden können/müssen und ich entscheide mich z.B. dazu, für 2 Monate eine 40-Stunden-Woche zu arbeiten.
Ist Dies ohne Weiteres möglich?
Hier finde ich keinen Vermerk zu den oben genannten Unterlagen.
Wenn ja, kann ich dies beliebig oft wiederholen?
Z.B.:
1. Semester: 2 Monate befristet > 20 Stunden Wochen-Arbeitszeit -
Semesterferien: > 20 Stunden Wochen-Arbeitszeit -
2. Semester: 2 Monate befristet > 20 Stunden Wochen-Arbeitszeit -
Natürlich alles unter Beachtung der 26-Wochen-Regel.
Danke!
Soweit ich weiß, darf man auch während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern die Arbeit nachts oder am Wochenende ausgeübt wird.
In diesem Fall sind "geeignete Unterlagen" zu erbringen, die belegen, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Wie sehen diese Unterlagen aus?
Muss ich eine bestimmt Anzahl an Prüfungen bestanden haben?
Was wäre, wenn ich schon im 1. Semester z.B. Mittwoch abends, sowie Sa. und So. in einem Restaurant arbeite und dabei regelmäßig auf 27 Stunden komme? Natürlich im Umfang der 26-Wochen-Regelung.
Ich finanziere mein Studium selber (ohne Bafög) und es ist möglich, dass ich auch mal mehr als 20 Stunden arbeiten muss, um dies zu ermöglichen.
2. Frage:
Kann ich "unregelmäßig", also bei Befristung auf 2 Monate auch während der Vorlseungszeit mehr als 20 Stunden arbeiten?
Beispiel: Es ist absehbar, dass in Semester X nur 2 Prüfungen absolviert werden können/müssen und ich entscheide mich z.B. dazu, für 2 Monate eine 40-Stunden-Woche zu arbeiten.
Ist Dies ohne Weiteres möglich?
Hier finde ich keinen Vermerk zu den oben genannten Unterlagen.
Wenn ja, kann ich dies beliebig oft wiederholen?
Z.B.:
1. Semester: 2 Monate befristet > 20 Stunden Wochen-Arbeitszeit -
Semesterferien: > 20 Stunden Wochen-Arbeitszeit -
2. Semester: 2 Monate befristet > 20 Stunden Wochen-Arbeitszeit -
Natürlich alles unter Beachtung der 26-Wochen-Regel.
Danke!
Hallo,
bei der Prüfung der Status, also ob die Studenteneigenschaft oder die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt wird grundsätzlich gefragt ob sich die Arbeitnehmertätigkeit dem Studium unterordnet oder nicht, demnach ist es also durchaus denkbar, dass jemand am Wochenende oder nachts 20 Stunden oder mehr arbeitet, während der Woche aber ganz normal seinem Studium nachgeht. Solche Fälle sind in der Praxis schon als "Student" und nicht als Arbeitnehmer entschieden worden. Ob das speziell in deinem Fall auch so wäre, dass kann man zwar vermuten aber nicht verbindlich bestätigen. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse.
Gruss
Czauderna
bei der Prüfung der Status, also ob die Studenteneigenschaft oder die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt wird grundsätzlich gefragt ob sich die Arbeitnehmertätigkeit dem Studium unterordnet oder nicht, demnach ist es also durchaus denkbar, dass jemand am Wochenende oder nachts 20 Stunden oder mehr arbeitet, während der Woche aber ganz normal seinem Studium nachgeht. Solche Fälle sind in der Praxis schon als "Student" und nicht als Arbeitnehmer entschieden worden. Ob das speziell in deinem Fall auch so wäre, dass kann man zwar vermuten aber nicht verbindlich bestätigen. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse.
Gruss
Czauderna
Das das von Fall zu Fall verschieden ist, habe ich mir schon gedacht. Nur wie wollen die Krankenkassen das denn nachweisen?
Meine Meinung ist ebenfalls, das es prinzipiell wohl gehen müsste. Auf eine verbindliche Bestätigung kommt es mir hier auch nicht an, danke trotzdem, dass du dazu schreibst, dass es selbstverständlich nicht verbindlich isst.
Ich habe allerdings nun eine neue Frage zur regelmäßigen Arbeitszeit:
Werden die 20 Stunden Arbeitszeit in der Vorlesungszeit / während der Öffnungszeiten der Uni genau pro Woche abgerechnet oder zum Beispiel pro Monat?
Das heißt: Kann ich in der 1. und 3. Monatswoche 24 Stunden arbeiten, in der 2. und 4. nur 16 Stunden, sofern ich im Monatsschnitt unter 87 (=20*4,35) Stunden bleibe?
Oder kann ich pro Woche strikt nur 20 Stunden arbeiten und dann ist Ende (was real wohl in den seltensten Fällen möglich sein dürfte).
Danke!
Meine Meinung ist ebenfalls, das es prinzipiell wohl gehen müsste. Auf eine verbindliche Bestätigung kommt es mir hier auch nicht an, danke trotzdem, dass du dazu schreibst, dass es selbstverständlich nicht verbindlich isst.
Ich habe allerdings nun eine neue Frage zur regelmäßigen Arbeitszeit:
Werden die 20 Stunden Arbeitszeit in der Vorlesungszeit / während der Öffnungszeiten der Uni genau pro Woche abgerechnet oder zum Beispiel pro Monat?
Das heißt: Kann ich in der 1. und 3. Monatswoche 24 Stunden arbeiten, in der 2. und 4. nur 16 Stunden, sofern ich im Monatsschnitt unter 87 (=20*4,35) Stunden bleibe?
Oder kann ich pro Woche strikt nur 20 Stunden arbeiten und dann ist Ende (was real wohl in den seltensten Fällen möglich sein dürfte).
Danke!
Hallo,
Die Arbeitnehmertätigkeit muss sich dem Studium unterordnen was den wöchentlichen Aufwand betrifft, dazu gibt es diese 20-Stunden- Theorie,
Die aber nur ein Richtwert darstellt. Von daher kann ich deine Frage leider nicht verbindlich beantworten, das kann meiner Meinung nach nur deine Kasse - wenn ein anderer Experte das anders sieht, dann bitte melden.
Gruß
Czauderna
Die Arbeitnehmertätigkeit muss sich dem Studium unterordnen was den wöchentlichen Aufwand betrifft, dazu gibt es diese 20-Stunden- Theorie,
Die aber nur ein Richtwert darstellt. Von daher kann ich deine Frage leider nicht verbindlich beantworten, das kann meiner Meinung nach nur deine Kasse - wenn ein anderer Experte das anders sieht, dann bitte melden.
Gruß
Czauderna
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- Registriert: 21.03.2009, 22:52
es geht darum, was im Vordergrund steht - das Studium oder die Beschäftigung.Bob hat geschrieben:Ich habe allerdings nun eine neue Frage zur regelmäßigen Arbeitszeit:
Werden die 20 Stunden Arbeitszeit in der Vorlesungszeit / während der Öffnungszeiten der Uni genau pro Woche abgerechnet oder zum Beispiel pro Monat?
Das heißt: Kann ich in der 1. und 3. Monatswoche 24 Stunden arbeiten, in der 2. und 4. nur 16 Stunden, sofern ich im Monatsschnitt unter 87 (=20*4,35) Stunden bleibe?
Oder kann ich pro Woche strikt nur 20 Stunden arbeiten und dann ist Ende (was real wohl in den seltensten Fällen möglich sein dürfte).
Danke!
Wenn du z. B. während der Woche jeden Tag 2 Stunden in einer Kneipe bzw. in einem Restaurant arbeitest und am Wochenende an zwei Tagen zwischen 6-8 Stunden täglich, wäre das wohl möglich
wenn du während der Examenszeit vielleicht nur 5 Stunden/Woche oder noch weniger arbeitest aber in anderen Zeiten, wenn die Klausuren noch weit weg sind, 25 Stunden/Woche, geht das auch
die 20 Stunden-Grenze ist nicht fix - wichtig ist, dass das Studium nicht zu kurz kommt. Ein Problem könnte aber sein, dass der Arbeitgeber nicht mitspielt weil er Ärger und Nachberechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vermeiden will und lieber auf Nummer sicher geht.
OK, danke. Mir wäre es ohnehin lieber, wenn ich sozialversicherungspflichtig würde, da ich schon freiwillig versichert bin. Die ganzen Fragen ergeben sich nur, weil ich in einem für mich attraktiven Unternehmen beginnen möchte. In der Stellenanzeige wurden aber explizit Studenten gesucht.
Wenn das Unternehmen jetzt lediglich einen Arbeitnehmer sucht, der Student ist (es kann ja noch andere Gründe geben), ergeben sich auch keine weiteren Fragen mehr (Student bin ich, ich studiere auch).
Sollte aber gezielt eine Person gesucht werden, die als Werkstudent eingestellt werden kann - wovon ich ausgehe - da der eventuelle steuerlich Vorteil relativ hoch ist, muss ich die "Sonderregelungen" möglichst effektiv und optimal auskosten.
Es geht mir jedenfalls tatsächlich um die Finanzierung des Studiums, ich verdiene jetzt nicht regelmäßig 3000€ netto und möchte nur 150 Euro Krankenkasse zahlen. Die Frage ist, ob man das glaubhaft darlegen kann. Wahrscheinlich ergeben sich die Antworten bald von alleine, meine KV habe ich schon das erste Mal angeschrieben.
Noch eine Frage:
Wenn ich jetzt zum Beispiel von Anfang Oktober bis Dezember "vollzeit" arbeite und dann einen Werkstudentenvertrag unterschreiben will, wie wird das gehandhabt?
Kann ich dann bis zum folgenden Oktober "nur noch" 4 Monate in Vollzeit arbeiten? Oder verliere ich den Studentenstatus für das gesamte Semester? Oder beginnt die Rechnung immer mit dem ersten Monat der Beschäftigung?
Oder sind diese Fragen wieder zu spezifisch?
Ich habe das bis jetzt immer so verstanden, dass innerhalb dieser Grenzen (26-Wochen-Regel, usw.) sowieso davon ausgegangen wird, dass man noch genug Zeit für das Studium aufbringen kann.
Danke
Wenn das Unternehmen jetzt lediglich einen Arbeitnehmer sucht, der Student ist (es kann ja noch andere Gründe geben), ergeben sich auch keine weiteren Fragen mehr (Student bin ich, ich studiere auch).
Sollte aber gezielt eine Person gesucht werden, die als Werkstudent eingestellt werden kann - wovon ich ausgehe - da der eventuelle steuerlich Vorteil relativ hoch ist, muss ich die "Sonderregelungen" möglichst effektiv und optimal auskosten.
Es geht mir jedenfalls tatsächlich um die Finanzierung des Studiums, ich verdiene jetzt nicht regelmäßig 3000€ netto und möchte nur 150 Euro Krankenkasse zahlen. Die Frage ist, ob man das glaubhaft darlegen kann. Wahrscheinlich ergeben sich die Antworten bald von alleine, meine KV habe ich schon das erste Mal angeschrieben.
Noch eine Frage:
Wenn ich jetzt zum Beispiel von Anfang Oktober bis Dezember "vollzeit" arbeite und dann einen Werkstudentenvertrag unterschreiben will, wie wird das gehandhabt?
Kann ich dann bis zum folgenden Oktober "nur noch" 4 Monate in Vollzeit arbeiten? Oder verliere ich den Studentenstatus für das gesamte Semester? Oder beginnt die Rechnung immer mit dem ersten Monat der Beschäftigung?
Oder sind diese Fragen wieder zu spezifisch?
Ich habe das bis jetzt immer so verstanden, dass innerhalb dieser Grenzen (26-Wochen-Regel, usw.) sowieso davon ausgegangen wird, dass man noch genug Zeit für das Studium aufbringen kann.
Danke
@Bob: Die indirekten Fragen wird Dir keiner hier beantworten können aber es ist sicher ein Ziel Deines Arbeitgebers eben genau mit der Werkstudentenregelung auch SV-Beiträge zu sparen. Dass Du damit auch sparen würdest (Du müsstest aber RV-Beiträge vom Lohn zahlen) dürfte für den AG eher nebensächlich sein.
Hier steht noch etwas mehr zur 20/26-Regelung:
"Für den Status „ordentliche Studierende“ muss die Zeit und Arbeitskraft der Personen überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Studenten wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist dagegen neben der „20-Stunden-Theorie“ auch die „26-Wochen-Theorie“ (= 182 Kalendertage) maßgebend. Dies bedeutet, dass bei der Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Studentenbeschäftigungen (über 20 Wochenstunden) innerhalb eines Zeitjahres die Gesamtdauer von 26 Wochen (= 182 Kalendertage) nicht überschritten werden darf."
Wie Lady Butterfly & Czauderna aber schon anklingen lassen haben...es steht in den entspr. Passagen immer "in der Regel", d.h. eine Gesamtschau kann nur Deine Kasse vornehmen und dann die Entscheidung fällen.
Hier steht noch etwas mehr zur 20/26-Regelung:
"Für den Status „ordentliche Studierende“ muss die Zeit und Arbeitskraft der Personen überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Studenten wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist dagegen neben der „20-Stunden-Theorie“ auch die „26-Wochen-Theorie“ (= 182 Kalendertage) maßgebend. Dies bedeutet, dass bei der Zusammenrechnung von mehreren kurzfristigen Studentenbeschäftigungen (über 20 Wochenstunden) innerhalb eines Zeitjahres die Gesamtdauer von 26 Wochen (= 182 Kalendertage) nicht überschritten werden darf."
Wie Lady Butterfly & Czauderna aber schon anklingen lassen haben...es steht in den entspr. Passagen immer "in der Regel", d.h. eine Gesamtschau kann nur Deine Kasse vornehmen und dann die Entscheidung fällen.