Hallo zusammen!
Würde mich freuen, wenn ich auf mein Posting eine Antwort erhalten könnte, um für mich letzte Sicherheit zu gewinnen.
Folgende Fallkonstellation ist gegeben:
- Ich (männlich) bin berufstätig und überschreite erstmals die JAEG in diesem Jahr. Bin also z. Zt. pflichtversichert in der GKV.
- Meine Frau ist Hausfrau ohne jedes Einkommen. Sie ist ebenso wie unser Kind bei mir familienversichert
- Das Eltergeld soll ab 22.11. für beide Elternteile zeitgleich je 7 Monate in Anspruch genommen werden, die Inanspruchname der Elternzeit wird zeitgleich mit dem Bezug des Elterngeldes liegen. Keine Berufstätigkeit für beide während der Elternzeit, also auch keine Teilzeitarbeit.
- Zum 21.11. hätte ich bereits die JAEG überschritten (also der Tag vor Beginn des Elterngeldes)
Fragen:
- Ist es richtig, dass ich wegen der 3-Jahres-Frist, die man die JAEG überschritten haben muss, weiterhin pflichtversichert in der GKV bleibe?
- Ist es dann auch richtig, dass bei o.g. Fallgestaltung kein Mindestbeitrag o.ä. während der Elternzeit (Bezug des Elterngeldes) an die Krankenkasse zu entrichten habe (da ja weiterhin pflichtversichert), obwohl die JAEG überschritten wurde?
Würde mich freuen, wenn sich jemand "vom Fach" dazu äußern könnte.
Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Hubert
Elterngeld, Elternzeit und GKV-Beitrag
Moderator: Czauderna
Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... gbv/6.html
da du erstmalig die JAEG überschreitest bleibst du pflichtig
während Elternzeit besteht grds. Beitragsfreiheit, wenn beitragspflichtige Einnahmen (Arbeitsentgelt) nicht vorhanden sind
Beiträge sind aber (weiterhin) zu zahlen aus
- weitergewährtem Arbeitsentgelt (z. B.
freie Kost, freie Wohnung = Sachbezüge)
- Gesetzlicher Rente
(da führt aber der RVT die Beiträge ab)
-Versorgungsbezügen (VSB) und ggf. daneben aus
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, sofern dies in Elternzeit nicht ausfällt
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... gbv/6.html
da du erstmalig die JAEG überschreitest bleibst du pflichtig
während Elternzeit besteht grds. Beitragsfreiheit, wenn beitragspflichtige Einnahmen (Arbeitsentgelt) nicht vorhanden sind
Beiträge sind aber (weiterhin) zu zahlen aus
- weitergewährtem Arbeitsentgelt (z. B.
freie Kost, freie Wohnung = Sachbezüge)
- Gesetzlicher Rente
(da führt aber der RVT die Beiträge ab)
-Versorgungsbezügen (VSB) und ggf. daneben aus
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, sofern dies in Elternzeit nicht ausfällt