Reha: Krankengeld wenn die RV kein Übergangsgeld zahlt?
Moderator: Czauderna
Reha: Krankengeld wenn die RV kein Übergangsgeld zahlt?
Hallo Gemeinde,
ich versuche mich kurz zu fassen...:
seit gut 3 Monaten ALG I, seit gut 3 Wochen AU, nun Bewilligung einer med. Reha durch die RV, aber höchstwahrscheinlich kein Anspruch auf Übergangsgeld (als Selbständiger keine RV-Beiträge vor dem ALG). Und nun? Besteht "ersatzweise" ein Anspruch auf KG? Falls ja, ab wann: mit Rehabeginn oder erst nach Ablauf von 6 Wochen AU? Falls nein: Mist, was jetzt?
Schonmal vielen Dank im Voraus.
ich versuche mich kurz zu fassen...:
seit gut 3 Monaten ALG I, seit gut 3 Wochen AU, nun Bewilligung einer med. Reha durch die RV, aber höchstwahrscheinlich kein Anspruch auf Übergangsgeld (als Selbständiger keine RV-Beiträge vor dem ALG). Und nun? Besteht "ersatzweise" ein Anspruch auf KG? Falls ja, ab wann: mit Rehabeginn oder erst nach Ablauf von 6 Wochen AU? Falls nein: Mist, was jetzt?
Schonmal vielen Dank im Voraus.
Zuletzt geändert von manoli am 11.09.2014, 18:39, insgesamt 1-mal geändert.
R2 Personenkreis
Die Vorschrift findet Anwendung für Versicherte, die als freiwillig Versicherte (§ 7 SGB VI oder § 232 SGB VI) oder als pflichtversicherte Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI, auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI oder nach den §§ 229 und 229a SGB VI versichert sind, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe (= Bemessungszeitraum) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI ist für Selbstständige auch dann durchzuführen, wenn diese keine freiwilligen Beiträgen oder Pflichtbeiträge als Selbstständige - jedoch im letzten Kalenderjahr noch Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer - entrichtet haben. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI, wonach es lediglich darauf ankommt, dass im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Entscheidung, ob die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe nach § 21 Abs. 2 SGB VI maßgebend ist, richtet sich nach dem letzten Status des Versicherten.
Die Vorschrift findet Anwendung für Versicherte, die als freiwillig Versicherte (§ 7 SGB VI oder § 232 SGB VI) oder als pflichtversicherte Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI, auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI oder nach den §§ 229 und 229a SGB VI versichert sind, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur Teilhabe (= Bemessungszeitraum) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI ist für Selbstständige auch dann durchzuführen, wenn diese keine freiwilligen Beiträgen oder Pflichtbeiträge als Selbstständige - jedoch im letzten Kalenderjahr noch Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer - entrichtet haben. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI, wonach es lediglich darauf ankommt, dass im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Die Entscheidung, ob die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe nach § 21 Abs. 2 SGB VI maßgebend ist, richtet sich nach dem letzten Status des Versicherten.
Wurden im letzen Jahr Beiträge entrichtet?
Also der Krauskopf/ Krasny sagt :Nach Nummer 3 ruht der Krankengeldanspruch, soweit und so lange der Versicherte eine der genannten Leistungen bezieht. "Beziehen" bedeutet, dass dem Versicherten die Leistung tatsächlich gezahlt wird (Peters/Schmidt § 49 Rdnr. 75; Kass- Komm/Höfler § 49 Rdnr. 11; jurisPK-SGB V/Brinkhoff etc..)
Wenn die AU fortbesteht müßte grundsätzlich weiter Krankengeld gezahlt werden..
Denn das Krankengeld dient ja als Sicherungsmaßnahme uns ruht solange andere SV Träger Sozialleistungen zahlen.
Meiner Meinung nach.
Also der Krauskopf/ Krasny sagt :Nach Nummer 3 ruht der Krankengeldanspruch, soweit und so lange der Versicherte eine der genannten Leistungen bezieht. "Beziehen" bedeutet, dass dem Versicherten die Leistung tatsächlich gezahlt wird (Peters/Schmidt § 49 Rdnr. 75; Kass- Komm/Höfler § 49 Rdnr. 11; jurisPK-SGB V/Brinkhoff etc..)
Wenn die AU fortbesteht müßte grundsätzlich weiter Krankengeld gezahlt werden..
Denn das Krankengeld dient ja als Sicherungsmaßnahme uns ruht solange andere SV Träger Sozialleistungen zahlen.
Meiner Meinung nach.
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 11.09.2014, 19:43, insgesamt 2-mal geändert.
Übergangsgeld
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... to,585,869
Also in Punkt 2.3. wird folgendes Beispiel 2 gegeben. Ich denke bis kurz vor Beginn der Reha wurde Krankengeld gezahlt, meines Erachtens löst das auch einen Anspruch auf Übergangsgeld aus.
Aber ich ich bin mir da nicht so ganz sicher, da gibt es Leute die wissen besser Bescheid.
Also in Punkt 2.3. wird folgendes Beispiel 2 gegeben. Ich denke bis kurz vor Beginn der Reha wurde Krankengeld gezahlt, meines Erachtens löst das auch einen Anspruch auf Übergangsgeld aus.
Aber ich ich bin mir da nicht so ganz sicher, da gibt es Leute die wissen besser Bescheid.
Ja genau, so zu sagen "Lohnfortzahlung" im ALG. Also besteht wohl ein KG-Anspruch, der halt 6 Wochen lang ruht (solange die AA das ALG weiterzahlt)...
Um Übergangsgeld zu bekommen, müssen nach § 20 SGB VI Abs. 3b, egal ob KG, ALG usw. "für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt (...) zuvor aus Arbeitsentgelt (...) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden [sein]." Das trifft nicht zu bei mir, wenn ich das richtig verstehe...
Um Übergangsgeld zu bekommen, müssen nach § 20 SGB VI Abs. 3b, egal ob KG, ALG usw. "für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt (...) zuvor aus Arbeitsentgelt (...) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden [sein]." Das trifft nicht zu bei mir, wenn ich das richtig verstehe...
4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch);
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/21.html
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/20.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/21.html
Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind
http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/20.html
Ich zitiere mal aus dem Infoblatt der RV zum ÜG-Antragsformular:
Meinem ALG liegt aber ein "fiktives" Einkommen nach Qualifikationsstufen zu Grunde...Das Übergangsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt, sofern dieses aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen berechnet wurde.
Hallo. Die fernmündliche Auskunft lautet: kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Aber eine verbindliche Auskunft bekomme ich ja nicht am Telefon, für die RV scheint der Fall auch etwas verzwickt zu sein.
Ich nehme nun erst mal an das stimmt so, deshalb meine Ausgangsfrage,
ob dann stattdessen ein Anspruch auf KG bestehen würde.
Aber eine verbindliche Auskunft bekomme ich ja nicht am Telefon, für die RV scheint der Fall auch etwas verzwickt zu sein.
Ich nehme nun erst mal an das stimmt so, deshalb meine Ausgangsfrage,
ob dann stattdessen ein Anspruch auf KG bestehen würde.
Hallo,
Die Eingangsfrage lautete doch sinngemäß , wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld, besteht dann Anspruch auf Krankengeld.
Meine Antwort lautet ja, Anspruch besteht, wenn auch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht und dass ist bei ALG-1-Bezug der Fall.
Ausführlich wurde bereits die (ungestellte) Frage, ob Anspruch auf Übergangsgeld besteht, behandelt.
Gruss
Czauderna
Die Eingangsfrage lautete doch sinngemäß , wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld, besteht dann Anspruch auf Krankengeld.
Meine Antwort lautet ja, Anspruch besteht, wenn auch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht und dass ist bei ALG-1-Bezug der Fall.
Ausführlich wurde bereits die (ungestellte) Frage, ob Anspruch auf Übergangsgeld besteht, behandelt.
Gruss
Czauderna