Keine KV nach Auslandsaufenthalt!

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 11.09.2014, 16:52

also du hast aus freien Stücken, unbezahlten Urlaub genommen, das Ding wäre ein anderes gewesen wärest du trotz Schmerzen zu deinem Ag gegangen und hättest gearbeitet, denn wäre entweder das so gewesen das dein AG ggf Entgeltfortzahlung geleistet hätte, oder du Anspruch auf Krankengeld gehabt hättest. Hm ich weiss jetzt nicht wie dien Geldvermögen aussieht. Ob der Grundsicherung.

GinaFelix
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Beitrag von GinaFelix » 11.09.2014, 16:57

Und es geht mir ja noch nicht mal um Geld, es geht mir nur um eine blöde Krankenversicherung. Bis zu dem Anruf dachte ich, ich sei nicht krankenversichert. Wenn ich einen anaphyllaktischen Schock, einen Autounfall etc. hätte, was wäre dann? Kennt sich denn irgendjemand mit den Gesetzen der AA aus oder weiss wo ich mich hinwenden muss? Die haben mich nach § 137 A1 Nr1 & § 138 A 1 u 3 des 3. SGB abgelehnt. Und ich seh es wirklich nicht ein so bestraft zu werden, weil ich was gutes in Afrika tun wollte! Und ich seh es auch nicht ein, dass man einfach so ohne Beratung über meinen Kopf hinweg entscheidet!

GinaFelix
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Beitrag von GinaFelix » 11.09.2014, 17:04

Ja nu, ich habe aber ich war ja nicht beim deutschen Entwicklungsdienst, ich habe auf freiwlliger Basis über eine Katholische Organisation Entwicklungshilfe geleistet ohne Geld zu beziehen. Frewilligenprogramm. Kann ich da trotzdem Anspruch auf Entgeldersatzleistung nehmen??

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 11.09.2014, 17:07

§ 137 SGB III

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist

BV besteht fort, nur unbezahlter Sonderurlaub.

Erste vorrausetzung nicht erfüllt
§ 138
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

2 vorrausetzung nicht erfüllt

5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
§ 038 Abs 5
1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

3 vorrausetzung nicht erfüllt.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 11.09.2014, 17:10

Taja was oll ich sagen, das ist alles Mist. Ich weiss, nur du warst in Afrika und nicht in Deutschland, daher auch kein Anspruch auf Krankengeld oder sonst was. Was haben denn die Padres gesagt zwecks Weiterversicherung Arbeitslosigkeit usw?
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 11.09.2014, 17:13, insgesamt 1-mal geändert.

GinaFelix
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Beitrag von GinaFelix » 11.09.2014, 17:12

Ja das ist ja alles schön und gut aber mein Chef schrieb, als er den Sonderurlaub akzeptiert hat, dass der unbezahlte Urlaub NICHT als Beschäftigungszeit gilt (denn ich hatte ja im Ausland eine unbezahlte Beschäftigung)... Ich habe mich gerade entschlossen KEIN Medizin zu studieren sondern Jura. Das ist ja der helle Wahnsinn!! Wie soll man da als Otoonormalverbraucher denn noch durchsteigen ?!

GinaFelix
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Beitrag von GinaFelix » 11.09.2014, 17:15

Joa also die supertollen Verantwortlichen meiner Organisation machen es sich einfach. Entweder Antrag auf Arbeitslosengeld oder aber private KV...
Denen erzähle ich nächste Woche auch mal was! Es kann ja nicht sein, dass man was gutes tun will und dann so dermaßen dafür bestraft wird. Mit 220€ kann man in Afrika schon verdammt viel tun! Voll unnötig das ganze...

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 11.09.2014, 17:17

Moment, wie sieht das denn mit dem Unfall aus, war das irgendwie über die Berufsgenossenschaft abgedeckt?
3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.
§ 9 Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so gewährt ihm der Bund im Anschluß an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

1.
wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 10 Abs. 1 ist,
2.
wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und
3.
soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Wird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers während der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.
(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles längstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an

a)
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
b)
eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber mit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder
c)
eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne der Vorschrift über die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird.

Ist über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Leistungen bis zur Höhe des für denselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund über. Übersteigt das Tagegeld die genannten Leistungen, so kann der überschießende Betrag nicht zurückgefordert werden.
(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der für denselben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund über. Entsprechendes gilt für Leistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gewährt werden.
(5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden dem Anspruchsberechtigten während des Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.
Ich würde dochmal anfragen ob das nicht auch für dich gilt...
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 11.09.2014, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.

GinaFelix
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Beitrag von GinaFelix » 11.09.2014, 17:32

Also ich habe das Dokument rausgesucht. Zitat Arbeitgeber : " Der Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT oder entsprechender anderer Vorschriften"
Allerdings sagte er auch, dass er mir empfiehlt mich zumindest gegen Krankheit selbst zu versichern...
Das kommt jetzt darauf an, wie man diesen Satz interpretiert aber der Unfall war nicht in Deutschland und es war auch kein Arbeitsunfall sondern in der Freizeit. Bei der Operation handelt es sich nur um eine Metallentfernung, operiert wurde ich in Afrika, da ich das Jahr nicht abbrechen wollte.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 11.09.2014, 17:33

Scheiss...

GinaFelix
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Beitrag von GinaFelix » 11.09.2014, 17:34

Ja, seh ich ganz genauso!

Poet
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Beitrag von Poet » 11.09.2014, 20:38

@Jenny: Nicht private Krankenversicherung...sondern eigene Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen Beitrag. Das sind zwei paar Schuhe. Ändert aber nichts daran dass Du wohl oder über die 160€ zahlen musst. Du musst es wirklich denn in D muss jeder eine geltende Krankenversicherung haben.

Du schreibst etwas vom BAT, gut dann brauchste wirklich nicht mit dem AG reden.

Blöd gelaufen, ich würde die Organisation mal nett bitten ob sie sich zumindest an den Kosten für die KV beteiligen.

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