Tochter geistig behindert IQ 55, Familienvers. abgelehnt
Moderator: Czauderna
Tochter geistig behindert IQ 55, Familienvers. abgelehnt
Hallo an Alle,
meine Frage wäre die:" Meine Tochter wurde im August 25J. alt. Sie ist aufgrund von Sauerstoffmangel bei der Geburt im oberen Bereich der geistigen Behinderung (IQ von 55).
Das letzte Gutachten der LMU München vom 04.2010 sagt aus :
Die Kombination aus Leseschwäche, praktisch aufgehobener Rechenfähigkeit, reduzierter visueller Verarbeitungsfähigkeit und gestörter motorischer Koordination schränkt das Spektrum von Erwerbsmöglichkeiten bereits in einfachen Anlernberufen stark ein, ist jedoch mit einem Ausbildungsberuf wohl kaum zu vereinbaren. Frau .... ist aufgrund ihrer deutlichen Intelligenzminderung nicht in der Lage, eine reguläre Berufsausbildung zu durchlaufen. Es liegt eine Intelligenzminderung vom Schweregrad einer Debilität vor. ect ect Sie hat auch einen Schwerbehindertenausweis unbefristet von 50%.
Nun wurde die weitere Familienversicherung abgelehnt, mit der Aussage meine Tochter sei nur Lernbehindert und könne arbeiten und sich selbst unterhalten.
Was soll ich jetzt tun? Hat Sie ein Anrecht auf weiterversicherung bei mir!
Sie ist immer noch Schülerin bis Juli 2015.
Vielen Dank für Ihre Antworten!
LG
meine Frage wäre die:" Meine Tochter wurde im August 25J. alt. Sie ist aufgrund von Sauerstoffmangel bei der Geburt im oberen Bereich der geistigen Behinderung (IQ von 55).
Das letzte Gutachten der LMU München vom 04.2010 sagt aus :
Die Kombination aus Leseschwäche, praktisch aufgehobener Rechenfähigkeit, reduzierter visueller Verarbeitungsfähigkeit und gestörter motorischer Koordination schränkt das Spektrum von Erwerbsmöglichkeiten bereits in einfachen Anlernberufen stark ein, ist jedoch mit einem Ausbildungsberuf wohl kaum zu vereinbaren. Frau .... ist aufgrund ihrer deutlichen Intelligenzminderung nicht in der Lage, eine reguläre Berufsausbildung zu durchlaufen. Es liegt eine Intelligenzminderung vom Schweregrad einer Debilität vor. ect ect Sie hat auch einen Schwerbehindertenausweis unbefristet von 50%.
Nun wurde die weitere Familienversicherung abgelehnt, mit der Aussage meine Tochter sei nur Lernbehindert und könne arbeiten und sich selbst unterhalten.
Was soll ich jetzt tun? Hat Sie ein Anrecht auf weiterversicherung bei mir!
Sie ist immer noch Schülerin bis Juli 2015.
Vielen Dank für Ihre Antworten!
LG
Hallo,
grundsätzlich ist es richtig, dass Kinder über das 23 bzw. 25. Lebensjahr hinaus in der Familienversicherung verbleiben können, wenn eine bereits bestehende Behinderung die Grundlage dafür bildet. Die Voraussetzungen hast du ja schon selbst genannt. Wenn nun die Kasse Argumente ins Feld führt, die eine Familienversicherung nicht mehr rechtfertigen würden, bleibt dir nur der Weg des Widerspruchs, den du auf jeden Fall mit einem entsprechenden ärztlichen Attest versehen solltest. Ob dein Widerspruch von Erfolg gekrönt wird, dass können wir aus der Ferne nicht beurteilen - meiner Meinung nach kommt es entscheidend auf die ärztliche Stellungnahme an.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich ist es richtig, dass Kinder über das 23 bzw. 25. Lebensjahr hinaus in der Familienversicherung verbleiben können, wenn eine bereits bestehende Behinderung die Grundlage dafür bildet. Die Voraussetzungen hast du ja schon selbst genannt. Wenn nun die Kasse Argumente ins Feld führt, die eine Familienversicherung nicht mehr rechtfertigen würden, bleibt dir nur der Weg des Widerspruchs, den du auf jeden Fall mit einem entsprechenden ärztlichen Attest versehen solltest. Ob dein Widerspruch von Erfolg gekrönt wird, dass können wir aus der Ferne nicht beurteilen - meiner Meinung nach kommt es entscheidend auf die ärztliche Stellungnahme an.
Gruss
Czauderna
Ich habe der Kasse ja das Gutachten der LMU letzte Woche gefaxt! Und gleich darauf die Absage wie beschrieben bekommen.
Reicht das denn nicht aus? Darin wird ja auch auf die Gutachten aus der Kinderzeit (Kinderzentrum München, Dr. Groebner ect) eingegangen und diesen zugestimmt, dass eine Behinderung vorliegt.
Reicht das denn nicht aus? Darin wird ja auch auf die Gutachten aus der Kinderzeit (Kinderzentrum München, Dr. Groebner ect) eingegangen und diesen zugestimmt, dass eine Behinderung vorliegt.
Okay; Deine Tochter ist schon mal "schwerbehindert".
Du musst jetzt nur noch einen Nachweis haben, dass deine Tochter außerstande ist, sich selber zu unterhalten.
Die Rechtsprechung definiert diesen Begriff (außerstande sich selber zu unterhalten) wie folgt:
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) vergleichbar (vgl. LSG NRW, L 5 KR/152/06 vom 26.06.2008).
D.h., wenn die Tochter bislang noch nicht einmal auf dem allgem. Arbeitsmarkt gearbeitet hat und dies auch künftig wohl kaum möglich sein wird, dann ist sie auch außerstande sich selber zu unterhalten.
Du musst ein ärztliches Gutachten haben.
Du musst jetzt nur noch einen Nachweis haben, dass deine Tochter außerstande ist, sich selber zu unterhalten.
Die Rechtsprechung definiert diesen Begriff (außerstande sich selber zu unterhalten) wie folgt:
Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben, wenn das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt, zu dem auch notwendige Aufwendungen infolge der Behinderungen sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens rechnen, nicht selbst bestreiten kann. Dies setzt zunächst voraus, dass das Kind infolge der Behinderung nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, insbesondere eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Insoweit ist der Begriff des Außerstandeseins mit dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) vergleichbar (vgl. LSG NRW, L 5 KR/152/06 vom 26.06.2008).
D.h., wenn die Tochter bislang noch nicht einmal auf dem allgem. Arbeitsmarkt gearbeitet hat und dies auch künftig wohl kaum möglich sein wird, dann ist sie auch außerstande sich selber zu unterhalten.
Du musst ein ärztliches Gutachten haben.
Familienversicherung abgelehnt
Hallo,
in diesem Falle würde ich für das Kind die Grundsicherung beantragen. Ferner würde ich versuchen, den GdB erhöhen zu lassen. Die Eltern können dann diesen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das bringt monatliche steuerliche Vorteile bzw. bei der EK-Steuer Vorteile. Aber mit der Grundsicherung hat das Kind Anspruch auf eine eigene gesetzliche KV. Kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, besteht Anspruch auf Kindergeld. Viel Glück u.
LG
Betty
in diesem Falle würde ich für das Kind die Grundsicherung beantragen. Ferner würde ich versuchen, den GdB erhöhen zu lassen. Die Eltern können dann diesen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das bringt monatliche steuerliche Vorteile bzw. bei der EK-Steuer Vorteile. Aber mit der Grundsicherung hat das Kind Anspruch auf eine eigene gesetzliche KV. Kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, besteht Anspruch auf Kindergeld. Viel Glück u.
LG
Betty
Nein, das ist falsch.
Zitat:
Aber mit der Grundsicherung hat das Kind Anspruch auf eine eigene gesetzliche KV
Der Grundsicherungsträger dürfte auch daran interessiert sein, dass das Kind kostenlos familienversichert wird anstatt einer kostenpflichtigen freiw. Krankenversicherung.
Der Grundsicherungsträger muss ein Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit (außerstande sich selber zu unterhalten) einholen.
Genau dies Gutachten ist dann auch gem. § 44a Abs. 2 SGB II völlig bindend für die Krankenkasse. D.h., wenn die DRV feststellt, dann kann die Kasse nicht mehr dagegen sprechen (Bindungswirkung).
Leider führt diese Bindungswirkung des Gutachten der DRV ein Schattendasein bei fast allen Kassen.
Mache es; beantrage Grundsicherungsleistungen und warte ab, was die DRV sagt.
Zitat:
Aber mit der Grundsicherung hat das Kind Anspruch auf eine eigene gesetzliche KV
Der Grundsicherungsträger dürfte auch daran interessiert sein, dass das Kind kostenlos familienversichert wird anstatt einer kostenpflichtigen freiw. Krankenversicherung.
Der Grundsicherungsträger muss ein Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit (außerstande sich selber zu unterhalten) einholen.
Genau dies Gutachten ist dann auch gem. § 44a Abs. 2 SGB II völlig bindend für die Krankenkasse. D.h., wenn die DRV feststellt, dann kann die Kasse nicht mehr dagegen sprechen (Bindungswirkung).
Leider führt diese Bindungswirkung des Gutachten der DRV ein Schattendasein bei fast allen Kassen.
Mache es; beantrage Grundsicherungsleistungen und warte ab, was die DRV sagt.