Angenommen man ist in einer GKV versichert hat aber stark schwankende Einnahmen aus Vermietung (manchmal leer stehende Wohnung), Aktien (unstete Dividenden), freiberuflicher Tätigkeit (unstete Aufträge).
Wie berechnet sich in diesem Fall der monatliche ges.Krankenversicherungsbeitrag?
Wenn dieser zu hoch geschätzt wird bekommt man das zuviel gezahlte später zurück erstattet? Wenn er zu niedrig geschätzt wurde muss man dann nachbezahlen?
Ist die nachzahl/Erstattungsregel unterschiedlich je nach Krankenkasse oder überall gleich?
Muss der Nachweis in jedem Fall über den EkSt-Bescheid erfolgen?
Dieser liegt ja oft erst 1,5 Jahre später vor.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag (z.B. für TechKK)?
Peter
Berechnung stark schwankender Einnahmen?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Re: Berechnung stark schwankender Einnahmen?
Hallo grundsätzlich dient der letzte, aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage der Beiträge - die dort enthaltenen Beträge werden in der Regel durch 12 geteilt und fertig.pstein hat geschrieben:Angenommen man ist in einer GKV versichert hat aber stark schwankende Einnahmen aus Vermietung (manchmal leer stehende Wohnung), Aktien (unstete Dividenden), freiberuflicher Tätigkeit (unstete Aufträge).
Wie berechnet sich in diesem Fall der monatliche ges.Krankenversicherungsbeitrag?
Wenn dieser zu hoch geschätzt wird bekommt man das zuviel gezahlte später zurück erstattet? Wenn er zu niedrig geschätzt wurde muss man dann nachbezahlen?
Ist die nachzahl/Erstattungsregel unterschiedlich je nach Krankenkasse oder überall gleich?
Muss der Nachweis in jedem Fall über den EkSt-Bescheid erfolgen?
Dieser liegt ja oft erst 1,5 Jahre später vor.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag (z.B. für TechKK)?
Peter
Nur, wenn sich die Verhältnisse (z.B. Wegfall auf Dauer) ergeben wird es im Einzelfall auch abweichende Regelungen geben, aber unterschiedliche, monatliche Einnahmen werden da nicht berücksichtigt, aus diesem Grunde wird es auch keine Rückzahlung durch die Kasse geben.
Sollte mal der Einkommensteuerbescheid der Kasse nicht genügen, dann kann sie auch andere Unterlagen zur Beitragsberechnung heranziehen, die dann vorgelegt werden müssten (z.B. Bankauszüge).
Gruss
Czauderna