aber für die Prüfung der Versicherungszeiten und den damit verbundenen ZuweisungenPoet hat geschrieben:@9%: Das BVA ist für die Kassen welche die Lückenregelung rigide angewendet haben nicht zuständig.
Neuregelung zu § 192 SGB V ??? Änderung des § 46?? GKV-FWQG
Moderator: Czauderna
Nach § 42 RSAV sind für die Prüfung der Datenmeldungen die in § 274 SGB V genannten Prüfdienste zuständig. Dies sind das BVA und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden. Nach meinem Kenntnisstand ist dies die Abteilung 6 des BVA.Poet hat geschrieben:@9%: Aber doch nicht in Einzelfällen und nicht speziell zum Thema KRG sondern statistisch über alle Versicherten und Leistungsarten.
Aber hier geht es ja auch nicht darum, wer in Persona die Prüfung durchführt, sondern um die Wirkung des § 192. Und die wird nach meiner Meinung und dem Tenor der hier deutlich wurde von der KK deutlich falsch interpretiert. Wenn der KK durch (ich nenne es jetzt mal den) Prüfdienst klar gemacht wird, dass die Versicherungszeit nach § 192 nach einer Lücke nicht mehr besteht und demzufolge die Versicherungszeiten aus der Datenmeldung und damit die Zuweisungen für diesen Versicherten aus dem GF zu streichen sind, wird dies gegebenenfalls zu einem Umdenken bei den Krankengeldkürzungen führen. Denn die KK hat durch die Kürzung nicht viel gespart, wenn es anschließend für diesen Versicherten noch nicht einmal Zuweisungen gibt.
@9%: Die Meldung der Versichertentage und Leistungsausgaben erfolgt von der Kasse an die Prüfstellen, dort wird meines Wissens nur nach statistischen Auffälligkeiten geschaut. Ein Umdenken beim KRG wird es meiner Meinung nach erst geben wenn die Ausgaben dafür nicht mehr zu gering und pauschal sondern auf die Echtkosten bezogen gedeckt werden.